Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach Baustellenverordnung -BaustellV- vom 10. Juni 1998.

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  • Hallo zusammen,

    eine Frage an die Fachleute unter euch.

    Für die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind folgende Inhalte erwähnt:

    - Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach § 3 der
    Baustellenverordnung in der Ausführungsphase des Bauvorhabens
     -Erstellung einer Baustellenordnung
     -Erstellung und Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde
     -Kontrolle von Zeugnissen, Nachweisen, Genehmigungen, Zulassungen etc.
     -Kontrolle der Einhaltung von Montage- bzw. Abbruchanweisungen
     -Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der am Bau beteiligten Unternehmen
     -Koordinierung der Belange des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes
     -Teilnahme an Baubesprechungen

    Ist das in dieser Form ausreichend oder fehlt was, es geht um den Bau einer großen Halle.

    Ich bedanke mich vorab schon mal für euer Wissen und eure Empfehlungen.

    MFG: OSH

    Was passieren kann, passiert!

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  • Moin,

    die RAB 30, Punkt 3.1 und 3.2 gibt das Wesentliche wieder.

    Was überall fehlt: Die Bezahlung ist dort nirgendwo geregelt.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Moin zusammen,

    vielen Dank für die Ratschläge, ich habe als Grundlage die RAB 30 & 32 genommen.

    Ich denke, damit wurde alles erschlagen, auch habe ich empfohlen den SiGeko mit in die Planungsphase einzubinden.

    Danke und Mfg OSH

    Was passieren kann, passiert!