Moin,
in der DGUV Information 250-007 wird bei der Angebotsvorsorge für Bildschirmtätigkeit nach dem Grundsatz G37 (in der Version 03/2015) nach von altersabhängigen Fristen gesprochen. Bis zum 40ten Lebensjahr 60 Monate, darüber 36 Monate. Die aktuelle AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" kennt diese altersabhängigen Fristen ja nicht mehr.
a) Wie handhabt Ihr das, wenn z.B. ein Schreibtischtäter im Jahr 2013 eine Angebotsvorsorge mit 60 Monate Frist hatte, aber nach dem aktuellen Stand jetzt nach Ablauf von 36 Monaten nach der letzten Vorsorge direkt "fällig" wäre? Geht Ihr von dem damals geltenden Recht aus oder rechnet Ihr alle Fristen auf die aktuelle AMR 2.1 um?
b) Die AMR 2.1 kennt ja jetzt überhaupt keine altersabhängigen Fristen mehr, sondern setzt die 36 Monate als maximale Frist, sofern keine anderen Vorgaben der AMR 2.1 mit kürzeren Fristen greifen. Ist das komplett rausgeflogen, oder verstecken sich altersabhängige Fristen jetzt eventuell in anderen Rechtsvorschriften? z.B. Atemschutzgeräteträger u.ä.
Gruß Frank