Fristen für Vorsorge

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  • Moin,

    in der DGUV Information 250-007 wird bei der Angebotsvorsorge für Bildschirmtätigkeit nach dem Grundsatz G37 (in der Version 03/2015) nach von altersabhängigen Fristen gesprochen. Bis zum 40ten Lebensjahr 60 Monate, darüber 36 Monate. Die aktuelle AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" kennt diese altersabhängigen Fristen ja nicht mehr.

    a) Wie handhabt Ihr das, wenn z.B. ein Schreibtischtäter im Jahr 2013 eine Angebotsvorsorge mit 60 Monate Frist hatte, aber nach dem aktuellen Stand jetzt nach Ablauf von 36 Monaten nach der letzten Vorsorge direkt "fällig" wäre? Geht Ihr von dem damals geltenden Recht aus oder rechnet Ihr alle Fristen auf die aktuelle AMR 2.1 um?

    b) Die AMR 2.1 kennt ja jetzt überhaupt keine altersabhängigen Fristen mehr, sondern setzt die 36 Monate als maximale Frist, sofern keine anderen Vorgaben der AMR 2.1 mit kürzeren Fristen greifen. Ist das komplett rausgeflogen, oder verstecken sich altersabhängige Fristen jetzt eventuell in anderen Rechtsvorschriften? z.B. Atemschutzgeräteträger u.ä.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo,

    bei meiner Präsenzphase 3.2 im Januar hat unser Dozent behauptet, dass die Fristen bei Vorsorge Untersuchungen die Ärzte die Fristen festlegen.?

    das ist nicht ganz richtig. Die Fristen sind in der AMR 2.1 festgelegt. Dort steht allerdings auch, das der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV für die Angabe in der Vorsorgebescheinigung (vgl. AMR 6.3) die Frist für die weitere arbeitsmedizinische Vorsorge des oder der Beschäftigten individuell festlegen muss. Wenn der Arzt feststellt das in individuellen Fällen die Fristen der AMR 2.1 zu lang sind kann er kürzere Fristen festlegen.

    Zur Ausgangsfrage von Guudsje:
    Wir haben die altersabhängigen Fristen gestrichen und wenden einheitlich die Fristen der AMR 2.1 an. Wenn ich mich an die AMR halte, kann ich davon ausgehen dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung).

    Gibt es in anderen Regelwerken längere Fristen, sind die m.E. gegenstandslos denn die AMR 2.1 sagt: "....... (4) Die in Absatz 1 bis 3 festgelegten Fristen sind Maximalfristen, d. h. diese Fristen dürfen nicht überschritten werden. Zulässig sind allein kürzere Fristen".....

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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