Relevante Sätze im Sicherheitsdatenblatt

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  • Hallo,

    ich bin dabei unser Gefahrstoffkataster zu erstellen. Wenn ich in die Sicherheitsdatenblätter schaue finde ich dort unterschiedliche Satznummern. Ein Beispiel:
    Loctite 420 Sekundenkleber, unter Abschnitt 2 "Mögliche Gefahren" finde ich die H-Sätze 315, 319 und 335. Ganz hinten im Abschnitt 16 "Sonstige Angaben" finden sich dann 302, 315, 317, 318,... ...400, 410". Welche gehören in das Gefahrstoffkataster?

    Grüße Brandsatz.

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  • Die aus Abschnitt 2 gehören in das Kataster, denn das sind die H-Sätze aus der Einstufung/Kennzeichnung.
    In Abschnitt 16 werden in der Regel die H-Sätze im Volltext gelistet von den Inhaltsstoffen im Abschnitt 3. Diese sind allerdings für das Produkt und dessen Einstufung nicht direkt relevant.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Brandsatz,

    sieh mal bei der BG-Chemie nach:

    https://ssl.gischem.de/oeb/interaktiv-ghs/art2.htm

    Hilfe zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen (Produkten)


    Auf dieser Seite sollen Sie die Kennzeichnung Ihres Stoffes oder
    Produktes, also Gefahrensymbol sowie die R-Sätze, eingeben. Während im
    Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 2
    die Einstufung des Stoffes oder Gemisches im alten Recht, bei Stoffen
    (und Gemischen ggf. vorab schon freiwillig) die Einstufung nach GHS
    sowie die Kennzeichnung. Bitte klicken Sie die entsprechenden
    Gefahrensymbole und die zutreffenden R-Sätze an.

    Du kannst mit Hilfe dieser Seite dein Gefahrstoffverzeichnis erstelln. Entweder Anonym oder mit Firmennamen.

    Du wirst dort durch das Menue gefüht. Auf den einzelnen Seiten findest Du die entsprechende Hilfe, z.B. "siehe Abschnitt 8 im SDB"
    Aus dem Verzeichnis kannst Du dann eine Gefahrstoffanweisung erzeugen (Word oder Pdf)
    Besorg dir erstmal die aktuellen SDBs.

    Mfg

    FS

  • Du kannst auch ganz auf die H-Sätze im Kataster verzichten, wenn Du die Einstufung der Stoffe aufführst. Das ist ja im CLP System relativ einfach und eindeutig (z.B. Flam. Liq. 1), nur ob die Anwender damit klar kommen ist wieder was anderes. Ich würde im Kataster nur das Kürzel anwenden, also die Zahl des H-Satzes und dann eine Liste der H-Sätze anfügen. Das hat den Vorteil, dass man bei Fremdsprachlern, nur die anzufügende Liste auch in der Fremdsprache anfügt und schon ist die Informationsweitergabe fast komplett.

    Fällt Dein Sekundenkleber nicht unter die Kategorie "geringe Menge und geringe Exposition"? Wenn dem so wäre, also nur gelegentliche Klebarbeiten von geringem Umfang, dann besteht dafür keine Katasterpflicht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Das ist doch irre - ich habe gerade ein aktuelles Datenblatt heruntergeladen, es ist von 2014. Das "alte" war von 2012, dort war noch die Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG angegeben mit den R- und S-Sätzen. Bei der neuen Version fehlen diese, dafür sind jetzt neben den H- auch die P-Sätze vermerkt. Außerdem fehlt bei der neuen Version die CAS-Nummer... :S

    Grüße Brandsatz.

  • Das "alte" war von 2012, dort war noch die Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG angegeben mit den R- und S-Sätzen. Bei der neuen Version fehlen diese, dafür sind jetzt neben den H- auch die P-Sätze vermerkt. Außerdem fehlt bei der neuen Version die CAS-Nummer...

    Bei einem aktuellen Datenblatt muss keine Einstufung nach RL67/548 mehr genannt werden, somit auch keine R- und S-Sätze. Die CAS ist auch nur optional, und erst verbindlich sofern keine EG-Nummer aufgeführt wird. Wobei in "Chemiekreisen" die EG-Nummer eigentlich irrelevant ist, aber die EU wollte eben ihre Nummer erhalten.
    Das aktuelle SDB zu Loctite 420 ist vom 02.06.2015.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die CAS ist auch nur optional, und erst verbindlich sofern keine EG-Nummer aufgeführt wird.

    So ist das leider :S ...denn die von @AxelS erwähnten "Chemiekreise" wissen es sehr zu schätzen, wenn eine CAS-Nummer genannt ist, die eine definitive Identifikation erlaubt.

    Eigentlich dürften in neuen Sicherheitsdatenblättern, wenn sie ab 07/2015 erstellt wurden, nur noch H- und P-Sätze auftauchen. Wenn ich mich recht erinnere, sind die Hersteller dazu aufgefordert, spätestens ab diesem Datum keine doppelte Einstufung mehr parallel zu verwenden.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

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  • Habe dazu auch noch eine Frage:
    Die Sätze unter 4 - Erste Hilfe bzw. Erste Hilfe Maßnahmen

    Kann man die so 1 zu 1 in eine Betriebsanweisung übernehmen? Oder ist dies eher gewagt, da der Hersteller ja keine Gefährdungsbeurteilung für die Stoffe/ Gemische macht?

    :bremse:

  • Meist kann man dies übernehmen, steht eh oft das gleiche drin. Ob dies dann zur Gefährdungsbeurteilung und Situation vor Ort passt muss man selbst entscheiden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Da der Hersteller nicht vorhersehen kann, in welchen Mengen und in welchen Prozessen denn sein Produkt im Einzelfall zum Einsatz kommt, kann man die Angaben im Sicherheitsdatenblatt unter Nr. 4 zur Ersten Hilfe zwar in jedem Fall als Basis nutzen, sollte aber überprüfen, in wie weit sie nach der eigenen Gefährdungsbeurteilung als Ergebnis der individuell vor Ort anzutreffenden Rahmenbedingungen ohne weitere Anpassungen übernommen werden können.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

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