Hallo zusammen,
in meinem Praktikum der Sifa-Ausbildung befinde ich mich gerade in einer intensiven Diskussion mit verschiedenen Leuten. Es geht im Zusammenhang mit einer geplanten Schadstoffsammelstelle nach Anforderungen aus der TRGS 520 um die Voraussetzungen, die eine dort unter 5.2 als „Fachkraft“ bezeichnete Person erfüllen muss.
„5.2 Fachkräfte
(1) Fachkräfte im Sinne dieser TRGS sind fachkundige Personen nach Gefahrstoffverordnung. Sie müssen über eine chemiespezifische Fachausbildung (z. B. Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft) verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sein.
(2) Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Kenntnisse zum Erkennen der Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Die Kenntnisse können durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend Anlage 3 nachgewiesen werden. Der Lehrgang ersetzt nicht nach dem Gefahrgutrecht vorgeschriebene Schulungen z. B. für Gefahrgutbeauftragte oder Fahrzeugführer.
(3) Die Fachkräfte müssen zusätzlich ausgebildete Ersthelfer und nach Kapitel 1.3 ADR geschult sein. Sie müssen in die Annahmebedingungen der übernehmenden Entsorgungsanlagen eingewiesen sein. Auch die jeweils anderen Personen müssen als Ersthelfer ausgebildet sein, um in einer Unfallsituation gegenseitige Erste Hilfe zu gewährleisten.“
Meine Interpretation ist, dass eine „Fachkraft“ nach Satz (1) eine chemiespezifische Ausbildung und einschlägige Erfahrung und Weiterbildung und nach Satz (2) die erforderlichen Kenntnisse und nach Satz (3) ausgebildeter Ersthelfer und geschult nach ADR Kapitel 1.3 sein muss. Andere Standpunkte meinen, die Sätze (1) und (2) seien alternativ zu verstehen.
Verschiedene Meinungen gibt es auch darüber, wie eine Prüfung nach § 5 ChemVerbotsV in diesem Zusammenhang zu sehen ist: Ist sie eine chemiespezifische Ausbildung gemäß Satz (1) oder eine Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nach Satz (2) oder keines von beidem. Ich würde die Prüfung nach § 5 ChemVerbotsV als den in Satz (2) genannten Nachweis einstufen.
Wie seht ihr das, wie schätzt ihr diese Texte ein? Bin gespannt und freue mich über eine rege Diskussion.
VG