Lagerung von Gasflaschen im Bauwagen

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  • Tach zusammen.

    Ich mach mir grade wieder mal Gedanken....

    Ich hab den Artikel hier gelesen. http://www.badische-zeitung.de/ausgebrannter-…gasinstallateur

    Kurz: Ein Wurststandbetreiber wird verurteilt weil die Gasanlage die nicht fachgerecht installiert war hochgegangen ist, und jemanden verletzt hat. Da bin ich auf folgenden Satz gestoßen... "Zum einen war die Gasanlage nicht richtig installiert, die Flaschen hätten außerhalb und nicht im Wagen installiert sein müssen."

    So. In meinem Kopf machts jetzt "klick" und ich denke weiter. Gasflaschen müssen in solchen Wägen und Wohnwägen und Wohnmobilen (ohne seperaten Tank) außen installiert sein.

    Weiß einer von euch wie es mit den klassischen Bauwägen (Baustellenbetrieb, Heizung im Bauwagen) aussieht? Und weiß einer wo das steht?

    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

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  • Hi,

    die entsprechenden (kostenpflichtigen) Infos zu Flüssiggasanlagen ind Bauwagen und Co. findest du in:

    • DVGW-Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggas-Anlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen - Betrieb und Prüfung" '(+ Beiblatt)
    • DVFG-TRF 2012 "Technische Regeln Flüssiggas"
    • DVS-Merkblatt 0211 "Druckgasflaschen in KFZ"

    Daraus ergibt sich unter anderem, das die bei Bauwagen häufig obligatorischen 33-kg-Flaschen außen aufgestellt werden müssen.

    Bei Imbisswagen / Wurstwagen / Feldküchen und Co. sieht das etwas anders aus.
    Da gilt die DGUV Vorschrift 79 "Verwendung von Flüssiggas".
    Für den schnellen Überblick empfehle ich die ASI 8.04 "Flüssiggas auf Märkten" der BGN.

    Auslöser für den Fall oben war erstens die fehlende Unterweisung der Mitarbeiter und zweitens der daraus grob fehlerhafte Umgang mit der Anlage (fehlende Dichtigkeitsprüfung bei Inbetriebnahme / Flaschenwechsel).

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Auslöser für den Fall oben war erstens die fehlende Unterweisung der Mitarbeiter und zweitens der daraus grob fehlerhafte Umgang mit der Anlage (fehlende Dichtigkeitsprüfung bei Inbetriebnahme / Flaschenwechsel).

    UND dass die Gasanlage nicht vorschriftsgemäß installiert war. Also Gasflaschen außen.
    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

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    Mike

  • Du schreibst "Lagerung von Gasflaschen im Bauwagen". Aber ich vermute es geht nicht um Lagerung, sondern um den Betrieb von Gasflaschen in Bauwagen. Für die Lagerung gibt es Regelungen in der TRGS 510, welche allerdings kaum in einem Bauwagen einzuhalten sein dürften.

    Wenn ich mir so den Umgang mit den Gasen auf Jahrmärkten, Festen usw. ansehe, dann stellen sich mir die Haare zu Berge. Ungesicherte Flaschen, Schläuche provisorisch verlängert, rauchende Mitarbeiter beim Flaschenwechsel und noch einiges mehr konnte ich da schon beobachten. Kontrolle der Marktbetreiber/Gewerbeaufsicht/Berufsgenossenschaften, zumindest bei relativ kleinen Märkten, ist fast nicht vorhanden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • UND dass die Gasanlage nicht vorschriftsgemäß installiert war. Also Gasflaschen außen.


    So pauschal ist das nicht ...

    Einzelflaschen bis 14 kg (also die obligatorischen 11-kg-Flaschen) dürfen auch im Betriebsraum aufgestellt werden, sprich im Wagen.
    Denn bei Einzelflaschen entfällt der sonst notwendige Schutzbereich beim Betrieb.

    Theoretisch wären so IN einem Imbisswagen bis zu 8 (SIC!) Betriebsflaschen möglich, da die einzelne Anlage (je 1 Flasche + 1 Verbraucher) beim Betrieb ständig unter Aufsicht steht.
    Macht nur keiner ... :)
    Häufig hingegen sind Fälle, in denen ein Heizgerät mit Flasche und / oder ein kleines Koch- oder Grillgerät im Wagen mit darunter stehender Flasche zulässig betrieben wird.

    Vergleiche dazu auch DGUV Vorschrift 79, § 6 "Aufstellung", Abs. 10, 11, 12.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer (11. August 2016 um 10:21)

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  • Wenn ich mir so den Umgang mit den Gasen auf Jahrmärkten, Festen usw. ansehe, dann stellen sich mir die Haare zu Berge. Ungesicherte Flaschen, Schläuche provisorisch verlängert, rauchende Mitarbeiter beim Flaschenwechsel und noch einiges mehr konnte ich da schon beobachten. Kontrolle der Marktbetreiber/Gewerbeaufsicht/Berufsgenossenschaften, zumindest bei relativ kleinen Märkten, ist fast nicht vorhanden.

    Wie sollte auch kontrolliert werden ... auch die Gewerbeaufsichtsämter haben Personalprobleme, besonders bei Wochenendmärkten.
    Die "Marktbetreiber" halten sich nicht selten vornehm zurück, schließlich will man ja die Marktbeschicker nicht vergraulen, außerdem wird im Vertrag ja ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften hingewiesen, kontrolliert wird das nicht, der "Marktmeister" ist nicht selten eine 450-€-Kraft, die nur dafür zu sorgen hat, das die Standbetreiber die vorgesehenen Standflächen nicht verlassen ...

    Die Probleme sind ja allgemein bekannt:
    Manipulationen an den Anlagen, fehlende Unterweisung / Beauftragung, und vor allem die fehlende Dichtigkeitsprüfung.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Aber ich vermute es geht nicht um Lagerung, sondern um den Betrieb von Gasflaschen in Bauwagen.

    Genau darum gehts mir in erster Reihe. Dann kommt die Lagerung.

    Ich hab halt die Bauwägen. Da stehen Gasheizungen drin. Befeuert werden die aus der klassischen 11kg Gasflasche. Daneben steht (wir wollen es ja nicht kalt haben) der Ersatzflasche (also nochmal 11kg).
    Also hab ich sowohl Lagerung als auch Betrieb.
    Und als ich nach der Prüfung der Anlage gefragt habe, haben die mich nur groß angeschaut....

    Gut. Noch mehr "Munition" für die Kündigung des Vertrages.


    Mike

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    Mike

  • Also hab ich sowohl Lagerung als auch Betrieb.

    Lagerung wäre in dieser Form nicht zulässig. Definierst Du es als Bereitstellung zur baldigen Verwendung könnte man über die Gefährdungsbeurteilung zum Ergebnis kommen, dass es geht. Ich tendiere allerdings dazu, es eher nicht als akzeptabel anzusehen.

    Noch mehr "Munition"

    Wie kommen denn die Gasflaschen vor Ort? Stichwort Gefahrgut mit nettem Bußgeldkatalog, der in der Regel bei 3-stelligen Eurobeträgen beginnt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Lagerung wäre in dieser Form nicht zulässig. Definierst Du es als Bereitstellung zur baldigen Verwendung könnte man über die Gefährdungsbeurteilung zum Ergebnis kommen, dass es geht. Ich tendiere allerdings dazu, es eher nicht als akzeptabel anzusehen.

    Wie kommen denn die Gasflaschen vor Ort? Stichwort Gefahrgut mit nettem Bußgeldkatalog, der in der Regel bei 3-stelligen Eurobeträgen beginnt.

    Na rate mal.... In den Kombi hinten reingeschmissen... :D
    Aber an der Baustelle bin ich auch schon dran. Ich bin ja schließlich FASI und weiß, wo ich schauen muss, wenn ich was finden will. :D

    Wie schon geschrieben... Ich sammel Munition. Ich will den Auftrag nicht mehr. Es ändert sich sowieso nichts. Und momentan bin ich deutlich über der Schmerzgrenze. Da fällt ein Auftrag mehr oder weniger nicht weiter ins Gewicht. Und vor allem so einer, wo sowieso nichts angenommen wird.

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    Mike

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  • Ich hab halt die Bauwägen. Da stehen Gasheizungen drin. Befeuert werden die aus der klassischen 11kg Gasflasche. Daneben steht (wir wollen es ja nicht kalt haben) der Ersatzflasche (also nochmal 11kg).
    Also hab ich sowohl Lagerung als auch Betrieb.
    Und als ich nach der Prüfung der Anlage gefragt habe, haben die mich nur groß angeschaut....

    Was sind das für Gasheizungen? Katalyth-Öfen (Blechkasten mit Heizelementen, dahinter im Kasten die Flasche) oder die Aufsetzstrahler (die direkt an der Flasche befestigt sind) oder gar Gebläseheizer?

    Sind die Herstelleranleitungen verfügbar? Dann da mal reingucken: In der Regel gilt, das solche Geräte NUR im Außenbereich oder in gut gelüfteten Innenräumen mit mindestens 40 m³ Rauminhalt betrieben werden dürfen.

    Was sind für Druckregler dran? Die einfachen flachen Campingregler? Nicht zulässig! Es braucht Gewerbedruckregler mit ÜDS und Thermosicherung!

    Wie alt sind die Schläuche, Druckregler, Schlauchbruchsicherungen (bei Schlauchlängen von mehr als 40 cm)? Älter als 8 Jahre? Dann ist eine zweijährige Prüfung durch eine Fachbetrieb Pflicht! (Keine vereinfachte Prüfung bei Inbetriebnahme durch eine unterwiesene Person mehr möglich!).

    Die zweite Flasche ... naja ... könnte man als "Bereitstellung" bezeichnen, wenn der Verbrauch größer ist als 1 Flasche pro Arbeitsschicht.

    Steht aber alles in der DGUV Vorschrift 79 ...

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer (11. August 2016 um 16:44)