Betriebssicherheitsverordnung

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  • Guten Tag Zusammen, wie bereits in den ein oder anderen Beitrag erwähnt habe ich über den GEFMA Arbeitskreis Recht an einem Positionspapier zur neuen BetrSichV mitgearbeitet. Diese wurde nun dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales fristgerecht zugeleitet und auf der Website des GEFMA Verbandes veröffentlicht. Wer Interesse hat kann ja mal reinschauen, vielleicht hat der ein oder andere auch Lust zu kommentieren. Viele Grüße Uwe Dünkel


    http://www.gefma.de/fm_recht.html

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Ich werde es stellenweise noch zwei- bis dreimal lesen müssen. ;)

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Nett zu lesen

    Die Verpflichtung zur Dokumentation der Ergebnisse entfällt, wenn das Ergebnis
    der Gefährdungsbeurteilung ist, dass keine nennenswerte Gefahr von dem verwendeten
    Arbeitsmittel ausgeht.

    Wie soll das funktionieren? Ich muss nicht dokumentieren, dass ich zu keiner Gefährdung gekommen bin? Da liefert man ja jedem Arbeitgeber bereits die Ausrede, warum keine Gefährdungsbeurteilung existiert.

    Auch mit diesem Satz hätte ich so meine Probleme: „Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsgegenstände.“
    Siehe da plötzlich ist alles mögliche ein Arbeitsgegenstand

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Axel ... ja von der Definition "Arbeitsgegenstand" hängt meines Erachtens viel ab. Wenn wir unseren Monteuren eine Bohrmaschine zur Verwendung bereitstellen, ist das Arbeitsmittel unstrittig. Geht sie nach Bosch zur Reparatur ist sie für die reparierenden Techniker nur noch ein Arbeitsgegenstand. Sie arbeiten aber wiederum mit Arbeitsmitteln an diesem Arbeitsgegenstand um ihn zu reparieren. Eine kleines Beispiel, komplizierter wird es, wenn unsere Monteure an den Anlagen der Kunden Arbeiten, nehmen wir eine Heizungsanlage, ein Pumpe oder was weiß ich was. Es kann nicht sein das unsere Kunden uns darauf festnageln dass das unsere Arbeitsmittel sind und das wir hier Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 erstellen. Deshalb der Bezug zum Facility Management.

    Was deine Anmerkung angeht, verstehe ich das nicht ganz, kannst du das konkretisieren? Ich bin ja für alles offen und bin sicherlich nicht der allwissende Superspezialist. Ich will es nur verstehen.

    Beste Grüße Uwe

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Moin Uwe,

    analog AxelS habe auch ich mit dem Satz zur Gefährdungsbeurteilung meine Probleme.

    Wenn meine GFB ergeben hat, dass etwas ungefährlich ist, dann schreibe ich das auch so - und habe es somit dokumentiert. Damit weiß jeder, dass ich mich mit der Problematik beschäftigt habe.

    Aber dann nix aufschreiben? Da läge für mich der Schluss nahe, dass jemand komplett vergessen hat etwas zu tun, oder das Ganze wirklich als bequeme Ausrede benutzt.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • wenn unsere Monteure an den Anlagen der Kunden Arbeiten, nehmen wir eine Heizungsanlage, ein Pumpe oder was weiß ich was. Es kann nicht sein das unsere Kunden uns darauf festnageln dass das unsere Arbeitsmittel sind und das wir hier Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 erstellen.

    Du bist eh zur Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG verpflichtet, somit ist die Unterscheidung Arbeitsmittel / Arbeitsgegenstand sinnlos. Wenn vom Arbeitsgegenstand eine Gefahr ausgeht hat man diese auch zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Wenn der Arbeitsgegenstand nicht der eigene ist, muss der Eigentümer hier entsprechende Informationen liefern. Mal wieder ein Beispiel der Koordination.
    Um bei Deinem Beispiel der Pumpe zu bleiben. Der Eigentümer stellt in seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Gefahr des Stromschlages gering ist, wenn in vorgegebenen Zyklen die DGUV V3 Prüfung erfolgt. Dies ist durchaus akzeptabel. Jetzt wird die Fremdfirma mit der Prüfung beauftragt. Diese kann nicht so einfach davon ausgehen, dass diese Gefahr nicht vorherrscht, sondern muss immer auch mit einem Defekt rechnen, der dann bei der Prüfung erkannt wird. Daraus ergeben sich dann Schutzmaßnahmen die zu treffen sind, die sich allerdings von den Maßnahmen des Eigentümers unterscheiden.

    Was deine Anmerkung angeht, verstehe ich das nicht ganz, kannst du das konkretisieren?

    Wie nj1964 bereits erklärt hatte. Wenn ich zum Ergebnis komme, keine oder eben eine sehr geringe und akzeptable Gefährdung, dann kann ich das in wenigen Worten zusammenfassen und dokumentieren. Somit ist sichergestellt, ich habe mir Gedanken dazu gemacht und bin zu einem Ergebnis gekommen. Ich habe es also nicht vergessen. Würde ich Deiner Argumentation folgen, wäre keinerlei Dokumentation erforderlich und somit nicht überprüfbar, ob keine Gefährdung, vergessen eine Gefährdungsbeurteilung zu machen oder gar absichtlich nicht durchgeführt. Nachprüfbarkeit ist hier das Stichwort. Handlungen sollten nachprüfbar sein. Daher hat man ja an vielen Anlagen auch die Aufkleber mit geprüft am... und nächste Prüfung...

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi Leute

    wenn unsere Monteure an den Anlagen der Kunden Arbeiten,

    aber gerade dann wird es gefährdungsmäßig doch interessant, wir verlassen den Bereich des "Normalbetriebs" und fangen an Schutzeinrichtungen zu demontieren, horchen vielleicht ob ein Ventiilator in der Lüftung unrund läuft, müssen vielleicht in einen Pumpensumpf in einigen Metern Tiefe oder mal eben einen Filter in der Lüftung (Kammer aus Stahlblech) mit dem Staubsauger (ohne Schutztrennung) absaugen ....

    Das sind doch alles Dinge die der Hausherr der Immobilie gar nicht auf dem Schirm hat, das ist aber das Tagesschäft bei Wartung und Instandsetzung.
    Der Hausherr drückt aufs Knöpfchen und erwartet dass die Anlage läuft und wenn sie nicht läuft werdet ihr gerufen.

    Ich stimme zu, dass man nicht unbedingt eine Gefährdungsbeurteilung nach den Maßgaben der BetrSichV machen muss, aber der "Arbeitsgegenstand" muss in der Gefährdungsbeurteilung schon thematisiert werden, nur eben nicht für den Betriebszustand "Normalbetrieb".
    Außerdem kann es auch sein, dass von Einrichtungen, die gar nicht in den Geltungsbereich der BetrSichV, sondern z.B der ArbStättV fallen, Gefährdungen für den Techniker ausgehen.
    Darf man die bei der GB auch ignorieren?

    Und um sich vorzustellen was bei 90% der Firmen passiert (oder vielmehr nicht passiert) wenn keine gesetzlichen Dokumentationspflichten bestehen, braucht man wirklich nicht viel Phantasie.

    Gruß
    Schmandhoff

  • Hallo Schmandhoff, danke, ein sehr wichtiger Hinweis. Natürlich die GB nach ArbSchG ist nach wie vor das Maß der Dinge. Für die Tätigkeiten nach § 5 ArbSchG einer Befähigten Person muss natürlich eine GB da sein, die haben wir auch, z. B. "Arbeiten an Heizungsanlage" usw. Deshalb sehen wir es nicht als zielführend an, jetzt nach § 3 BetrSichV ebenfalls eine GB zu erstellen. Genau das ist der Punkt. Denn hier (Facility Management) sind verschiedene Arbeitgeber im Boot. Das ist unser Problem. VG Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Deshalb sehen wir es nicht als zielführend an, jetzt nach § 3 BetrSichV ebenfalls eine GB zu erstellen.

    Die Betriebssicherheitsverordnung hat doch ihre Rechtsgrundlage im ArbSchG. Sie konkretisiert hier in der Regel einige Dinge, die im Gesetz erwähnt sind und verweist auch auf das Gesetz in einigen Punkten zurück. Es ist keine zusätzliche Gefährdungsbeurteilung notwendig, sondern eine, die alle Aspekte berücksichtigt. Genauso wie auch keine separate Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe notwendig ist, das kann man schön in ein Dokument fassen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Richtig ... das ist auch meine Auffassung, danke. Und so wird es übrigens auch vom LASi gesehen, aber leider wissen das scheinbar sogar Beamte der StAfA nicht alle, - ich habe in einer deutschen Großstadt ohne diese hier zu nennen großen Stress mit einem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz, genau deshalb. Und leider sehen unser Kunden das auch nicht immer so die wir als Dienstleister bedienen. Und deshalb wäre es aus meiner Sicht hilfreich die Differenzierung Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstand auszuführen, da die technische Gebäudeausrüstungen (TGA) im Facility Management für uns Arbeitsgegenstände sind, die zudem dem Arbeitsstättenrecht unterliegen, wie es Schmandhoff auch richtigerweise sagt. Beste Grüße Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Du bist eh zur Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG verpflichtet, somit ist die Unterscheidung Arbeitsmittel / Arbeitsgegenstand sinnlos. Wenn vom Arbeitsgegenstand eine Gefahr ausgeht hat man diese auch zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Wenn der Arbeitsgegenstand nicht der eigene ist, muss der Eigentümer hier entsprechende Informationen liefern. Mal wieder ein Beispiel der Koordination.Um bei Deinem Beispiel der Pumpe zu bleiben. Der Eigentümer stellt in seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Gefahr des Stromschlages gering ist, wenn in vorgegebenen Zyklen die DGUV V3 Prüfung ...


    HAllo Axel, sorry das verstehe ich noch nicht. Wo leitet sich die Verpflichtung eines Eigentümers als Inhaber der Sachherrschafft zur GB ab? Nirgens, solange er nicht Arbeitgerber ohne Beschäftigte ist mit überwachungsbedürftigen Anlagen. Der Normadressat ist Arbeitgeber/VErwender. Und auch das mit der Pumpe in der Heizungsanlagen ist mir schleierhaft. Wer macht da eine BGV A 3 Prüfung bzw. DGUV 3 Prüfung an einer Bauteilkomponente einer Heizungsanlage?


    Alles in Allem danke für die Hinweise, ich werde die Argumente mit in die Gremien nehmen! DANKE!

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513