Tanklastzug: Vorschriften bei Entladung von Gefahrstoffen (Schwefelsäure) gesucht

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  • Hallo Menschenschützer,
    wir bekommen konzentrierte Schwefelsäure (95%ig) geliefert:

    1. Diese wird mit 1,5bar Druckluft in den Lagertank gedrückt. Nach Tankentleerung muss der Überdruck entspannt werden. Meist passiert das auf dem Betriebsgelände in die Umwelt manchmal aber auch in den Lagertank. Was ist nun die erlaubte Arbeitsweise? Gibt es auch Alternativen?

    2. Danach wird der Schlauch abgekoppelt. Hier dann das zweite Problem: wird der Schlauch vor Ort gespült oder ungespült mit zwei Blindkappen versehen mit zurück genommen? Die LKW-fahrer sagen jedes Mal, es sei nicht erlaubt den ungespülten Schlauch zu transportieren. Ist das richtig?

    Kann mir jemand solche Vorschriften zuschicken oder sagen wo ich diese finde? Wie hat der Gefahrguttransporteur richtig zu handeln?

    Vielen Dank.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo Frank

    zum Thema Druckentlastung kann ich dir nichts sagen.
    Aber zum Thema mit dem Schlauch. Wir haben aus zwei Gründen einen Bypass an unseren Entladestationen.
    1) Damit der Fahrer einen gespülten Schlauch bekommt
    2) Damit unsere Leute keinen Kontakt zum Gefahrstoff bekommen, der als Restmenge vorhanden sein kann. Die Lieferung wird damit minimalst verdünnt.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Regelungen dürften sich im ADR befinden bzw. eben in der GGVSEB. Ungespülter Schlauch sehe ich als kritisch an, da dieser kaum als geeignetes und nach ADR zugelassenes Transportgebinde anzusehen ist => spülen nach der Umfüllaktion.
    Die Druckentleerung ist auch nicht ganz ohne. Ist das Tankfahrzeug dazu ausgelegt? Nach BetrSichV könnte dann die Gesamtanlage als Druckbehälteranlage gelten mit entsprechenden Prüfvorgaben. Da aber gerade der Bereich Druckgeräte usw. in der BetrSichV recht komplex ist, mit einigen Ausnahmen, darfst Du das selbst erst einmal erarbeiten. Teilweise kommt man unter 2 bar raus aus den Vorgaben, teilweise wird das Produkt aus Nennvolumen und Druck herangezogen, steht aber alles schön in der BetrSichV.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Frank

    zum Thema Druckentlastung kann ich dir nichts sagen.
    Aber zum Thema mit dem Schlauch. Wir haben aus zwei Gründen einen Bypass an unseren Entladestationen.
    1) Damit der Fahrer einen gespülten Schlauch bekommt
    2) Damit unsere Leute keinen Kontakt zum Gefahrstoff bekommen, der als Restmenge vorhanden sein kann. Die Lieferung wird damit minimalst verdünnt.

    Gruß RaBau

    Hallo RaBau,
    wie funktioniert das mit dem Bypass und warum bekommt der Fahrer dann einen zweiten Schlauch? Gehören die Schläuche euch, wahrscheinlich ja?
    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
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  • Bei uns wird der Schlauch leergeblasen. Anschließend wird dieser demontiert und sowohl der Schlauch als auch die Anschlüsse gespült.

    Mfg

    Hallo FSCH,
    bei uns auch, aber die Spülung bei 96%iger Schwefelsäure ist nicht ganz ungefährlich. Es ist auch schon mal ein Mitarberiter verätzt worden, weil er dem Fahrer geholfen hat. Da wir dies verhindern wollen, war eben die Frage, ob der Anlieferer den Schlach auch ungespült mit zwei Blindkappenversehen mit zurück nehmen darf.

    Gruß Frank

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  • So, mal im ADR nachgelesen, dort findet man unter 4.3.4.2.2 "...Die nicht dauernd am Tank befindlichen flexiblen Füll- und Entleerrohre müssen während der Beförderung entleert sein."
    Somit müssen sie leer sein, von gespült konnte ich nichts finden, allerdings könnte man entleert ja auch als "ohne Restanhaftungen" interpretieren.
    Weitere Idee, wäre dass Ihr euch geeignete Schläuche beschafft und diese fest installiert. Der Tankwagenfahrer dockt dann seinen Wagen an die Schläuche an. Natürlich besteht auch da die Gefahr dass Reste zu Kontakt führen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo RaBau,wie funktioniert das mit dem Bypass und warum bekommt der Fahrer dann einen zweiten Schlauch? Gehören die Schläuche euch, wahrscheinlich ja?
    Gruß Frank

    Hallo Frank

    wir besitzen pro Gefahrstoffstoff ein Schlauchstück an einem Ende ist einAnschlußstück vorhanden das wir direkt am Fahrzeug des Lieferanten andocken können.
    An diesem Anschlußstück befindet sich
    a) Sperre um das Rücklaufen des Gefahrstoffes zu verhinden.
    b) ein Anschluß an dem wir einen Wasseranschluß besitzen.

    Am Ende der Beladung unserer Tanks wird das Schlauchstück mit Wasser durchspült. Danach wird der Schlauch vom Fahrzeug entfernt.

    Gruß RaBau

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    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hi,

    zu 1. kenne ich es so, dass der Druck über den zu befüllenden Tank abgeblasen wird. Dabei ggf. austretende Dampf/Flüssigkeits-Luft-Gemische müssen gefahrlos abgeleitet werden. Je nach Gefahrstoff darf der Stoff zudem möglichst nicht in die Umwelt gelangen. Dazu ist die Füllstelle entsprechend baulich zu gestalten (z.B. Prallwände, Decke, versiegelter Boden mit ausreichend Auffangvolumen).

    zu 2. müssen beim Abkuppeln die Tropfreste aufgefangen und die Schläuche mit dicht schließenden Verschlusskappen versehen werden. Das Reinigen der Schläuche vor Ort ist nur zulässig, wenn die technischen und baulichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das heißt der Schlauch muss mit passenden Kupplungen mit einem geeigneten Spülmedium gespült und die Stoffreste aus dem Schlauch sicher vollständig aufgefangen und anschließend ordnungsgemäß dem innerbetrieblichen Stoffkreislauf oder der Entsorgung zugeführt werden. Einfach z.B. mit dem Wasserschlauch den Schlauch auf dem Betriebshof ausspülen ist nicht zulässig (Umweltstraftat). Steht vor Ort keine geeignete Reinigungsmöglichkeit für die Schläuche zur Verfügung, so sind die Schläuche dicht verschlossen mitzunehmen und an einer geeigneten Stelle fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Der Transport der ungereinigten leeren Schläuche mit aufgeschraubten Verschlusskappen an den Schlauchenden ist zulässig und kein Problem (sonst dürfte z.B. der ungereinigte Tankzug auch nicht mehr zurückfahren ;). Wichtig ist, dass die Verschlusskappen an beiden Schlauchenden dicht draufgeschraubt sind während der Fahrt zum Ort der Reinigung.

    schöne Grüße,

    Markus

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  • Hallo Markus,
    vielen Dank für Deine Ausführung. Sagst Du mir bitte noch wo ich das nachlesen kann? Die kommen mir direkt mit Gesetzen die das vorschreiben da möchte ich etwas in der Hand haben.
    Danke.
    Schönes Wochenende

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Hi Frank,

    Tätigkeiten mit Chemikalienabfällen unterliegen den gleichen Sicherheitsvorschriften wie der Umgang mit Gefahrstoffen, zusätzlich sind das Abfallrecht und das Gefahrgutrecht einzuhalten.

    Den Umgang mit Gefahrstoffen regelt u.a. die Gefahrstoffverordnung, die als Ziel den Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungenvorschreibt. Dazu gehört im Hinblick auf den Umweltschutz die Vermeidung des Stoffaustritts in die Umwelt.
    Je nach Stoffeigenschaften und Anwendungsfall können noch technische Regeln für Gefahrstoffe zur weiteren Konkretisierung dazukommen.

    Die Vorgaben für die Verdünnung und Entsorgung von Gefahrstoffen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (siehe u.a. §9, §26 und §48).
    Eine Pflicht zur Reinigung entleerter Behälter besteht nicht, sowohl bei metallischen als auch bei kunststoffhaltigen Behältern. Dies ist Aufgabe des Entsorgers. Der Entsorger reinigt den Tank und alle zugehörigen Armaturen und Hilfsmittel. Nur wenn vor Ort alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden können, ist das Spülen der Schläuche vor Ort an der Entladestelle zulässig.

    Eine Quelle fürs ADR hat AxelS schon genannt, des Weiteren enthält das ADR extra Abschnitte für ungereinigte Fahrzeuge und Behälter. Entleerte, aber ungereinigte Behälter, Schläuche, usw. sind für den Transport dicht zu verschließen und entweder an geeigneter Stelle unter Einhaltung der umwelt- und gefahrstoffrechtlichen Vorgaben zu reinigen oder erneut zu befüllen.

    schöne Grüße,

    Markus

    PS: fürs heraussuchen aller auf deinen Fall zutreffenden rechtlichen Vorgaben fehlt mir leider gerade die Zeit, ich bitte dies zu entschuldigen und hoffe der grobe Rahmen reicht vorerst.