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  • Hallo Kollegen,

    ich lese gerade das das "Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen" auch für Physiotherapeuten und Pflegekräfte gültig ist.
    klick
    Ich habe mich noch nicht kundig gemacht ab wann das Gesetz gültig ist o.ä..
    Die Annahme von Geschenken und deren Obergrenze haben wir bisher in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
    Meine Fragen dazu: ist das ausreichend, sollte eine extra Unterweisung erfolgen, wie sollte man die Archivierung beim Ausscheiden des Mitarbeiters regeln?

    Welche Erfahrungen hab ihr mit dem gleichen oder ähnlichen Themen?

    Vielen Dank und guten Rutsch. Ich freue mich auf eurer geballtes WISSEN im neuen Jahr.

    Reinhard
    :514:

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  • Hallo Reinhard,

    hat jetzt zwar nichts mit Arbeitsschutz zu tun:

    Ich arbeite im ö.D. und bin damit "gedeckelt", was den Wert des Weihnachtskugelschreibers angeht. Also eher symbolisch.

    Ist auch gut so, denn letztlich sollte Jeder gleich behandelt werden. Also der ohne Geschenk, genauso wie der mit dem Geschenk. (Was ja auch oft der letzte Müll ist.)
    Sollen die Firmen für einen guten Zweck spenden und das dann auch zeigen!

    Alles Gute für 2016. :pros::17:

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ich lese gerade das das "Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen" auch für Physiotherapeuten und Pflegekräfte gültig ist.

    Hat zwar nichts mit dem Arbeitsschutzgesetz zu tun. Trotzdem möchte ich darauf eingehen:

    Nicht unter das Gesetz fallen u.a. die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus, das ambulante Operieren im Krankenhaus, die ambulante spezialfachärztliche sowie die integrierte Versorgung.

    Mal nachgehakt: Wann beginnt Korruption?
    "Kooperation" (bekannte Zuweisungspraktiken) mit einem bestimmten Pflegedienstleister fällt/fallen wohl nicht unter das Gesetz. "Korruption" im Pflegebereich auch außerhalb des Krankenhauses scheint es nicht zu geben. Denn diese findet in dem Gesetz, wenn ich es auf die Schnelle richtig verstanden habe,keine Berücksichtigung. Dabei finden doch auch hier, im außerstationären med. Bereich, mehr die Marktgesetze als ethische Maßstäbe Anwendung. Korrupte Missstände , die nicht ausschließlich am Wohl des Patienten / Pflegebedürftigen orientiert sind!

    Die Delikte werden nur auf Antrag verfolgt, außer in besonders schweren Fällen. "Antragsberechtigt sollen für sämtliche Tatbestände die Verletzten der Tat sein." Der geschädigte Patient erfährt aber oft nichts von den korrupten Zuständen. (Transparenzmängel).Und wie kann er dann von den "weiteren Antragsberechtigten" unterstützt werden? Es werden Ausnahmefälle bleiben, die strafrechtlich verfolgt werden können. Aber immerhin: Die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung besteht und die Auslegung sowie gesetzliche Erweiterung der Strafbarkeit auch. Ein Anfang.

    Die Annahme von Geschenken und deren Obergrenze haben wir bisher in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
    Meine Fragen dazu: ist das ausreichend, sollte eine extra Unterweisung erfolgen, wie sollte man die Archivierung beim Ausscheiden des Mitarbeiters regeln?

    Im Zusammenhang mit dem verabschiedeten Entwurf des "Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen" kommentiert:

    "Eine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze soll ebenso wenig wie bei § 299 StGB und den §§ 331 ff. StGB vorgesehen werden. Wo es aber, wie bei geringfügigen und allgemein üblichen Werbegeschenken oder bei kleineren Präsenten von Patienten, an einer objektiven Eignung fehlt, konkrete heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen, ist ebenso wie bei § 299 StGB von einer sozialadäquaten Zuwendung auszugehen, die den Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt. "

    Ansonsten gilt die Berufsordnung bzw. die vertragliche Regelung.

    ...letztlich sollte Jeder gleich behandelt werden. Also der ohne Geschenk, genauso wie der mit dem Geschenk.

    Finde ich auch.

    3 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (1. Januar 2016 um 13:28)

  • Die Annahme von Geschenken und deren Obergrenze haben wir bisher in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
    Meine Fragen dazu: ist das ausreichend, sollte eine extra Unterweisung erfolgen,

    Bei uns im öffentlichen Dienst ist dies ja per "Verfügung und Verpflichtungserklärung" geregelt. Diese wird bei uns per Rundschreiben alle 2 Jahre an die Vorgesetzten übermittelt zur Vorlage und Unterschrift durch die Mitarbeiter.
    Somit wird vom Mitarbeiter alle 2 Jahre unterzeichnet, dass ihm die Verpflichtungserklärung noch bekannt ist und er sich daran hält.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • vielen Dank für Eure Antworten. Das Thema braucht also nicht weiter beachtete werden. Vg Reinhard


    Aus der Sicht vom Arbeitsschutz ist eine weitere Betrachtung nicht notwendig. Euch trifft nur eine "Verantwortlichkeit" bei Entgegennahme von Sach- oder Dienstleistungen von anderen Marktteilnehmern (wie von uns).

  • Aus der Sicht vom Arbeitsschutz ist eine weitere Betrachtung nicht notwendig.

    Das war doch klar.

    Euch trifft nur eine "Verantwortlichkeit" bei Entgegennahme von Sach- oder Dienstleistungen von anderen Marktteilnehmern (wie von uns).

    Kannst du das bitte mit Verweis auf das "Antikorruptionsgesetz" präzisieren bzw. belegen? Nur bei "Entgegennahme"? Mir drängt sich da ein Fragezeichen auf!

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (5. Januar 2016 um 10:59)

  • Euch trifft nur eine "Verantwortlichkeit" bei Entgegennahme von Sach- oder Dienstleistungen von anderen Marktteilnehmern (wie von uns).

    Hab selbst nachgeschaut:

    §229a - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
    "Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt ....wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    § 299b Bestechung im Gesundheitswesen
    "Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a Absatz 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.....

    Der Versuch der Bestechung bzw. Bestechlichkeit ist demnach im Anbieten, Fordern, Versprechen auch strafbar. Von allen Angehörigen eines Heilsberufs...im obigen Sinne. Sonst würde das Antikorruptionsgesetz wenig Sinn machen, wäre letztendlich sinnlos.

    Wer was anderes gelesen hat, kann gern widersprechen.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (5. Januar 2016 um 12:00)

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  • Das war doch klar.

    Kannst du das bitte mit Verweis auf das "Antikorruptionsgesetz" präzisieren bzw. belegen? Nur bei "Entgegennahme"? Mir drängt sich da ein Fragezeichen auf!


    Das "nur" war direkt auf Reinhard und seinen Posten bzw. Arbeitgeber bezogen. Ihm ist bewusst was ich meine und bei Ihm die Geberseite keine Rolle spielt, da die Einrichtung auf der Seite "nehmen" steht.

  • Hab selbst nachgeschaut:
    §229a - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
    "Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt ....wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    § 299b Bestechung im Gesundheitswesen
    "Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a Absatz 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.....

    Der Versuch der Bestechung bzw. Bestechlichkeit ist demnach im Anbieten, Fordern, Versprechen auch strafbar. Von allen Angehörigen eines Heilsberufs...im obigen Sinne. Sonst würde das Antikorruptionsgesetz wenig Sinn machen, wäre letztendlich sinnlos.


    Das war doch klar und ist seit Herbst letzten Jahres bekannt.

  • Das "nur" war direkt auf Reinhard und seinen Posten bzw. Arbeitgeber bezogen. Ihm ist bewusst was ich meine und bei Ihm die Geberseite keine Rolle spielt, da die Einrichtung auf der Seite "nehmen" steht.

    Aha, da wärs aber besser gewesen, ihr hättet euch eine PN gesandt. Für den Nutzer, der ein öffentliches Forum besucht, kaum von Interesse und eher verwirrend.

    Das war doch klar und ist seit Herbst letzten Jahres bekannt.

    Aha, war aber nicht zu merken. Ganz im Gegenteil.

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