Beauftragung zum Bedienenen von Hubarbeitsbühnen

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  • Moin,

    ich bin gerade dabei, die Beauftragung für geeignete befähigte Personen zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen zu zimmern. Bislang sieht das jetzt so aus:

    Zitat

    hiermit wird XYZ gemäß Kapitel 2.10, Abs. 2.1 der DGUV-Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" sowie DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ mit dem Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragt. Die Beauftragung gilt für folgende Hubarbeitsbühnen:
    Hersteller:
    Typ:
    Die Beauftragung gilt für folgende Bereiche:

    Dann kommt noch der Hinweis, dass die Person ihre Befähigung nachgewiesen hat und wer die Unterweisung durchgeführt hat. So weit so gut. DGUV 308-008 besagt unter Punkt 5, dass die Form der schriftlichen Beauftragung nicht festgelegt ist. Leider gibt es noch den letzten Satz, bevor das Impressum das Machwerk abrundet.

    Zitat

    Bei der eigentlichen Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt.

    Wie detailliert bildet Ihr das ab? Konkret machen meine Jungs in der einen Truppe zum Großteil Leuchtmitteltausch, Fahren aber auch schon mal bis an Decke, um eine Deckenpanele zu prüfen oder zu tauschen oder auch um mal nachzusehen, wo an den Oberlichtern Wasser eintritt. Es wird auch mal ein Werbebanner aufgehängt oder ein Scheinwerfer an einer Traverse montiert oder ein Lautsprecher ausgerichtet etc.

    Ich kann doch jetzt nicht alle denkbaren Tätigkeiten abbilden, mit denen die Kollegen dann beauftragt werden. Sinnvollerweise würde ich das gerne zuammenfassen (z.B. in Bereiche, Leuchtmitteltausch, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Beschallung- und Beleuchtung der Spielstätte, Auf- und Abhängen von Dekorations- oder Werbematerial so oder so ähnlich könnten die Bereiche aussehen).

    Wie läuft das bei Euch ab? Listet Ihr jede Tätigkeit oder vereinfacht Ihr das in irgendeiner Form?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Bei uns sieht das momentan so aus, dass es einfach nur heißt:

    "... Diese Beauftragung gilt für alle Tätigkeiten der Elektroinstallation. ..."


    Ob das nun so ausreichend ist, bin ich mir auch nicht wirklich sicher.


    Wobei ich mich jetzt selbst korrigieren muss.
    Unsere jüngeren MA haben kürzlich an der Schulung: Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen teilgenommen.
    Danach erhält der Betrieb/MA einen Ausweis auf dem die Beauftragung enthalten ist.

    Hier wird allerdings keine Arbeitsaufgabe genannt, sondern nur verschiedene Typen von Hebebühnen aufgelistet.

    Nachdem dieser Ausweis/Beauftragung von der BG ist, denke ich das das so ausreichend ist.

    Wir haben aber auch keine eigene extra Beauftragung mehr geschrieben.

    :rock2:

    Einmal editiert, zuletzt von FloSax (29. September 2015 um 14:59)

  • Hallo,

    ist eigentlich irgendwo verbindlich geregelt, wie die Befähigung nachzuweisen ist?
    In dem DGUV-Grundsatz steht zwar etwas von einer Prüfung, es ist aber "nur" ein Grundsatz.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

  • Moin Frank,

    die Beauftragung bezieht sich bei uns immer auf das Bedienen des entsprechenden Gerätes.
    Ob dabei, wie in Deinem Fall, Wartungsarbeiten oder Auf- und Abbau von Dekoration usw. ausgeführt werden, ist für die sichere Bedienung der Hubarbeitsbühne an sich egal.
    Der Fahrer/Bediener muss in jedem Fall hin und her und rauf und runter fahren.
    Wir haben die eigentliche Bedienung von den damit denkbaren Tätigkeiten abgetrennt und die Tätigkeiten bei Notwendigkeit extra betrachtet.

    Was wir in der Beauftragung noch drin haben, da wir unsere Maschinen auf Baustellen bewegen: Das Führen der Maschine im innerbetrieblichen Verkehr/auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen/im Straßenverkehr. Aber Dein Einsatzgebiet dürfte anders gelagert sein.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.