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  • Hallo zusammen,

    ich habe ein kleines Verständnisproblem mit der TRGS 510.
    Einmal gibt es die Tabelle 1 die besagt, dass leicht entzündliche Flüssigkeiten bis 20kg außerhalb von Lagern gelagert werden dürfen. Zum Anderen gibt es aber den Anhang 2 in dem etwas von 60kg steht. Worin unterscheiden sich diese zwei Tabellen nun? Kann mir hier jemand helfen?

    Gruß
    Sascha

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  • Beides gilt doch für leicht brennbare Flüssigkeiten (H225). Das hieße doch, dass ich in Verkaufsräumen 60kg lagern darf und in allen anderen Räumen nur bis zu 20kg. Aus welchem Grund sollte man denn in Verkaufsräumen mehr lagern dürfen???

    Gruß
    Sascha

  • ...Aus welchem Grund sollte man denn in Verkaufsräumen mehr lagern dürfen???

    Aus praktikablen Gründen. Sonst müsste ständig ein Verkaufsmitarbeiter den Spiritus, Scheibenreiniger und auch den Vodka aus dem Gefahrstofflager in den Verkaufsraum bringen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.