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  • Hallo.....bitte lesen:

    Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich
    (1) Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.
    (2) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Stoffe und Gemische im Sinne des Artikels 3. Diese Bestimmungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung derartiger Stoffe als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen sowie für das Inverkehrbringen von Gemische.
    (3) Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Ihren Bestimmungen liegt das Vorsorgeprinzip zugrunde.

    Wer ist hier mit "nachgeschaltete Anwender" gemeint? Bin ich als Verbraucher (öffentlicher Dienst) damit auch gemeint? Wenn nicht, warum falle ich mit unserer Behörde nicht unter die REACH?

    Es geht darum, dass wir unseren Mitarbeitern die SiDaBla öffentlich zur Verfügung stellen wollen. Zusätzlich zu den Betriebsanweisungen. Dabei ist einem unserer Juristen die REACH in dei Hände gefallen und hat dabei festgestellt, dass wir unsere Gefahrstoffe nicht haben registrieren lassen. Ich habe versucht zu erklären, dass wir eher unter die Rubrik "privater Endverbraucher" fallen. Wir stellen ja keine neuen Stoffe oder Produkte her. Wir reinigen nur die Fußböden...... <X oder...,oder...,

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Servus,

    Schau'Dir mal die Art.3 Begriffsbestimmungen an. Ohne grosse Zweifel seit Ihr als Behörde im Eigenverbrauch nachgeschalteter Anwender, jedoch natürlich kein privater Endverbraucher / Konsument.

    Genausowenig seit Ihr Registrant (=Hersteller/Importeur), und nur die müssen registrieren.

    So zumindest meine Lesart,
    Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

  • Servus,

    Schau'Dir mal die Art.3 Begriffsbestimmungen an. Ohne grosse Zweifel seit Ihr als Behörde im Eigenverbrauch nachgeschalteter Anwender, jedoch natürlich kein privater Endverbraucher / Konsument.

    Nachgeschalteter Anwender:

    natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender;

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    Gruß Mick

  • Ja, und jetzt???

    Da wird aus einer Behörde immernoch kein Verbraucher ("consumer"). Es wird hier fein zwischen "consumer" und "professional user" unterschieden.

    Ändert an der Gesamtantwort eh nichts, denn um registrieren zu müssen, mithin als "registrant" definiert zu sein, müsste Eure Behörde herstellen oder importieren.

    Gruss, C.

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

  • yep, angekommen...
    Danke

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  • ...Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender

    Hier ist das eigentlich anzuwendende enthalten. Unter Verbraucher wird im Gesetzessinne der private Verbraucher verstanden. Sowie man nicht privater Verbraucher ist, ist man zumindest nachgeschalteter Anwender. Der Händler ist dann auch ausgenommen, vorausgesetzt, er leitet die Ware unverändert weiter.

    ...denn um registrieren zu müssen, mithin als "registrant" definiert zu sein, müsste Eure Behörde herstellen oder importieren.

    Auch da gibt es eine Ausnahme, verwendet man ein Produkt in einer vom Hersteller nicht vorgesehenen Weise, wird man möglicherweise registrierungspflichtig.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.