Die Übergangsfrist zu CLP ist ja inzwischen weitgehend abgelaufen und schon kann man einige Auswirkungen erkennen.
Besonders im klinischen Bereich sehe ich hier einige nette Probleme auf uns zukommen.
Beispiel: alkoholische Händedesinfektionsmittel.
Bei diesen Produkten bekommt man von einzelnen Herstellern eine Produktinformation in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Sieht aus wie ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist aber keines.
Dort kann man im Abschnitt 2 bei der Einstufung dann z.B. lesen: "Kein gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."
Dies ist durchaus korrekt, allerdings nicht anhand der Inhaltsstoffe, die hier nur in geringer Konzentration vorliegen, sondern weil die EG Verordnung 1272/2008 nicht für Arzneimittel gilt und somit nicht anzuwenden ist.
Gängige Händedesinfektionsmittel werden aber als Arzneimittel oder Medizinprodukte, welche unter Körperberührung eingesetzt werden in den Handel gebracht und fallen somit nicht unter die Regelungen der VO 1272/2008.
Nach der alten 67/548 bzw. 99/45 waren die Arzneimittel auch nicht geregelt, aber die Hersteller zu entsprechenden Schutzinformationen verpflichtet. Dies ist mit CLP entfallen.
Somit bekommt man im klinischen Bereich in Zukunft relativ viele brennbare Flüssigkeiten, deren Datenblätter nur mangelnde Aussagen über diese Gefahren vermitteln. Sofern ein Flammpunkt oder zumindest die brennbaren Inhaltsstoffe genannt werden, kann man ja noch eine Abschätzung treffen, der Aufwand hierzu ist allerdings nicht zu unterschätzen.
Weiterhin, das trifft jetzt eigentlich alle Anwender, nicht nur die im klinischen Bereich, wurden ja die Einstufungskriterien für die Ätzwirkung am Auge drastisch verschärft. Somit bekommen wir in Zukunft mehr Reiniger und ähnliche Präparate, die mit dem Ausrufezeichen oder gar mit dem Ätzend Symbol gekennzeichnet werden. Inhaltlich das gleiche drin, wie vor der Kennzeichnungsumstellung, aber nun z.B. als ätzend gekennzeichnet, schon dürfte eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung fällig werden mit evt. zusätzlich notwendigen Schutzmaßnahmen. Manch ein Hersteller versucht auch über Produktumstellungen zu nicht kennzeichnungspflichtigen Produkten zu kommen. Mir ist hier z.B. ein Fall eines bekannten Herstellers bekannt, der seinen Sanitärreiniger entsprechend umgestellt hat und nun eine neue Variante des Sanitärreingers anbietet. Natürlich teurer als das "alte" Produkt und Inhaltlich hat sich eigentlich nur geändert, dass er sein Produkt stärker mit Wasser verdünnt. Wir kaufen also Wasser zum erhöhten Preis ein, nur um dem Ergebnis der Substitutionsprüfung gerecht zu werden, oder müssen mit viel Aufwand erklären, warum ein kennzeichnungspflichtiger Stoff eingesetzt wird, obwohl es doch auch eine nicht kennzeichnungspflichtige Alternative gibt.