Und wie willst Du eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn Du die persönlichen Leistungsvoraussetzungen des Beschäftigen nicht kennst?
Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung? Das ist genau das, was nicht umgesetzt werden soll.
Zitat von ArbSchG§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.
Wir beurteilen nicht die Menschen!
Gruß Frank