Vorschriften/Richtlinien zur Lagerung von kompakten Kunststoff Klappkisten (KLT)

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  • Hallo zusammen,

    das Thema KLT Lagerung wird immer wichtiger da auch immer mehr Kunststoff Ladungsträger zum Einsatz kommen.
    Bei uns sind Kunststoff Klappkisten zum lagern von Gütern im Einsatz. Hierzu meine Frage:

    Welche gesetzliche Vorschrift regelt, wie diese KLT brandschutztechnisch gelagert werden dürfen? (Leere zusammengeklappte, palettierte KLT)
    Quasi Stapelhöhe, Palettenhöhe, Blocklagerung und wie müssen die Löscheinrichtungen bemessen sein.

    Ich habe hier nur die VdS CEA 4001 gefunden.
    Leider bin ich mir nicht ganz sicher ob die VdS auch gesetzlich Stand hält oder das nur eine Richtlinie des Versicherers ist.

    Ziel ist es zu ermitteln was wir wirklich einhalten müssen und welche Angaben, Meinungen wir nicht unbedingt folgeleisten müssen.

    Viele Grüße

    Andreas

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  • Moin Andreas,

    ich kenne jetzt eure Kisten nicht.

    Wie sind die denn von der Brandlast? Also schwer entflammbar oder eher nicht. Welche Mengen werden dann von dem Zeug in welcher Raumgröße eingelagert? Gibt es dazu noch "Verstärker" (Papier, Lösemittel, ..)?
    Habt ihr dazu ein Brandschutzkonzept?
    Ich glaube der Ansatz liegt in euren Gebäuden: Was darf man als Brandlast da reinpacken. Die Bemessung der Löscheinheiten ergibt sich dann als Minimum aus der ASR. Dies ist dann immer ein Produkt aus der Raumgröße und der Brandlast.

    Dazu würde ich direkt den Sachversicherer ansprechen. Der macht seine Vorgaben, weil er im Falle x einen möglichst geringen Schaden möchte. Nimm den ins Boot und klär die Punkte vor Ort bei euch. Das macht der gerne, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der möchte keinen Brand und ihr auch nicht.

    Die rein mechanische Lagerung ergibt sich sicherlich aus einer Kippsicherheit und Stabilität des Stapels. 40 leere Europaletten aufeinander, geht, 40 von euren Kisten?

    .
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    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Waldmann,

    so weit geht geht es mir noch nicht.

    Mir geht es anfangs nur darum zu differenzieren, was verlangt der Sachversicherer sprich die VdS (das habe ich) und was wird vom Gesetzgeber (das suche ich) verlangt.

    Evtl. ist das ein und dasselbe und ich bin auf dem richtigen Weg.
    Man liest immer wieder dass diese Richtlinien z.B. der VdS viel konkreter sind als die gesetzlichen Vorgaben und dass diese die gesetzlichen Vorgaben erst anwendbar machen. Später sogar als Stand der Technik in gesetzliche Vorgaben übergehen.

    Wir lagern unsere leeren nicht benötigten Klappboxen zusammengefaltet gestapelt auf Paletten. Kleine Variante passt 4x pro Lage auf eine Europalette. Große Variante 1x pro Lage.

    Viele Grüße

    Andreas

  • Hallo Andreas,

    eigentlich sind die Sachen der Schversicherer etwas "schärfer" als die sonst üblichen.

    Was der Gesetzgeber sagt, weiss ich nicht. Gehe ich von einer Europalette im Regal aus, wird die eigentlich mit 1 Tonne Zuladung angenommen. Da kommt ihr mit euren Plastikboxen nie ran. Vorher purzeln die.
    Bleibt dann der gesunde Menschenverstand. Die Palette mit dem Ladegut wird bewegt und transportiert (eingelagert). Dabei sollte das Ladegut sicher auf der Palette liegen. Das wäre eher ein Bauchindex, dabei muss man es direkt sehen.
    Es würde nicht schaden, wenn ihr jetzt die Plastikkisten fixieren könntet. Spanngurt, Spannband oder so etwas. Das verringert dann die Gefahr des Rutschens ab der 2. Lage (Plastik auf Plastik). Eventuell würde ein Pappstreifen zwischen den Behältern die Stabilität verbessern.


    Wobei der Sachversicherer sicherlich nur den Aspekt Brandschutz/Brandlast sieht. Der Transport und das handling mit den Dingern dürfte den nur am Rande interessieren.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo.

    ich habe mehr oder weniger zwischenzeitlich selbst eine Antwort.

    Nach meinen Recherchen stehe ich auf dem Standpunkt, dass bei der Auslegung der Sprinkleranlagen zum Schutz von KLT gesetzlich eine Gefährdungsbeurteilung zu tätigen ist und keine konkreten Werte vorgeschrieben werden welche einzuhalten wären. Es wird nur Kategorisiert/Klassifiziert und verlangt dass Rettung und Brandlöschung möglich sind.
    DIN Normen und VdS bieten hier Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung da sie Werte liefern welche durch Tests, Experimente oder Messungen etc. ermittelt wurden und als Empfehlung angeraten werden. Sollte zwischen zwei Vertragspartnern z.B. die VdS als Vertragsbestandteil gelten, so ist diese auch zu beachten und wird im Streitfall juristisch auch überwiegend pimär bevorzugt.

    Stimmt ihr mir hier überein??

    Viele Grüße

    Andreas

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  • Hallo,

    ja, wobei ich bez. VdS CEA 4001 so meine Bedenken hier habe.
    Am besten vor Ort einen SV suchen bzw. sich an die BS-Dienststelle
    wenden.

    Passend zum Thema:
    http://www.tis-gdv.de/tis/tagungen/s…orgi/georgi.htm

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010