Arbeiten im Straßenbereich

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  • Hallo,
    In Zeiten leerer Kassen ist nun die Gemeinde an unseren Verein herangetreten, mit der Bitte einen Kreisverkehr an einer gut befahrenen Bundesstraße zu pflegen.
    Wir sind eine Einrichtung für psychisch kranke Erwachsene mit angeschlossener Werkstatt, die u. a. auch eine Gartengruppe unterhält.
    Unsere Geschäftsführung hat diesen Auftrag bereits angenommen (ca. 1 Stunde / 14 tägig), ohne vorher mit mir als SiFa zu beraten, ob und wie wir dies bewerkstelligen können.

    Nach einigen Diskussionen mit den Arbeitstherapeuten der Gartengruppe, die sich weigerten diese Arbeiten mit unseren zu Betreuenden zu leisten, da sie die Verantwortung nicht übernehmen möchten (absolut nachvollziehbar!) hat man sich nun auf folgenden Kompromiss bzw. Maßnahmen geeinigt:

    - Die Grünpflegearbeiten im Kreisverkehr werden nur durch die hauptamtlichen Mitarbeiter durchgeführt, OHNE dass die zu Betreuenden dabei sind.
    - Die MA werden mit Warnkleidung nach DIN EN 471 ausgestattet.
    - An den Zufahrten des Kreisverkehrs werden vor Arbeitsbeginn Warntafeln "Achtung Grünpflege" aufgestellt.
    - MA werden unterwiesen und eine BA erstellt
    - Arbeiten werden zu möglichst verkehrsschwachen Zeiten durchgeführt.

    Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
    Mir stellt sich die Frage, ob z. B. eine Warnmarkierung am Transporter unbedingt notwendig ist? Nach StVO §35 (6) ist dies gefordert.
    Muss die Straßenverkehrsbehörde informiert werden, sobald durch Warntafeln in den Verkehr "eingegriffen" wird oder reicht die Übertragung der Arbeiten durch die Gemeinde?

    Danke im voraus für die Hilfe!

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  • hallo barn0711,
    schnelle Antwort zur Umsetzung der Frage/Deines Problems:
    Schaust Du "RSA-Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen", des Weiteren kurz die Definition der verkehrssicherungspflicht. :D
    Denke bitte an die RKL er Fahrzeuge.
    An sich ist es schon traurig, dass dann psychisch Erkrankte mit solchen Aufgaben beauftragt werden sollten.
    Ich würde mich mit der zu letzt zuständigen Abteilung der Gemeinde besprechen, welche Austattung diese genutzt haben.

    Da hast Du aber eine tolle Aufagbe bekommen, auch musste Du berücksichtigen in wie weit diese Tätigkeiten eine Ausnahme zum Nist- und Brutschutz darstellen. Beachte 01.03 bis 30.09.2015 Vogel und Gelegeschutz.

    beste Grüße
    Thomas

  • Besten Dank schon einmal dafür. An den Nist- und Brutschutz hätte ich in dem Zusammenhang nicht gedacht.
    Werde mal bei der Gemeinde anfragen, welche Sicherungsmaßnahmen bisher getroffen wurden.

  • Hallo barn0711,

    ich kann da nur mit dem Kopf schütteln. (Jetzt nicht über dich und deine Tätigkeit, sondern über diese komische Gemeinde.)

    Gehts noch? Gerade im Strassenverkehr und bei den Arbeiten an den Strassen braucht man Menschen ohne Handicap. Jetzt, um Gottes-Willen, nichts gegen die Leute, sondern ganz im Gegenteil. Die Beschäftigung ist super und sinnvoll, doch der Ort ist falsch. Ein Stadtpark wäre besser geeignet.

    Viele Sachen sind schon genannt. Vielleicht könnt ihr einen gut gekennzeichneten LKW oder Anhänger mit viel Blinklicht als Mauer in die Fahrbahn stellen?

    Vielleicht sollte man die Gemeinde fragen, ob die Pressestelle mit Anfragen von Zeitungen zurechtkommt und wie sie denn auch so auf Leserbriefe reagieren?

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)