Hallo Fasi-Gemeinde,
mir stellt sich folgende Fragen beim Lesen der BGR 128
steht folgender Text
Zitat " Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten
Bereichen.
Solche Arbeiten können z.B. sein:
– Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von kontaminier-
ten Bereichen im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 3 oder noch unbekannten Gefahrstoffbelastungen im Sinne von Abschnitt 8.1 gerechnet werden muss,
- ……
– .......
……
– die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand,
…….
– ........ "
Heißt dass ich in jeder Chemischen Anlage, Schiffsboden, Tanks usw. wo ich mit Ablagerung in flüssigen, pästösen oder festen Zustand rechne und diese aus Produktionstechnischen Gründen reinigen muss. Damit der Behälter wieder funktionsfähig sein muss. Mich nach der BGR 128 richten muss.
Wenn Ja, macht das jede Chemiebereich und sonstiger Bereich wo das zutreffen würde.
Ich betrachte nicht das Sanieren, weil ich das Entfernen von Ablagerung nicht als Sanierung betrachte.
Das zweite wo ich meine mich daran zu erinnern ist der Punkt das wenn eine solche Firma eingesetzt wird, muss Sie eine Fachkunde nach BGR 128 besitzen? Richtig?
Ich danke im Voraus für Eure Informationen.
Gruß RaBAu