Ausbildung Staplerfaher

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  • Hallo zusammen.

    Habe im Feb.13 bei der BGHW in Illertissen einen Lehrgang für Staplerausbilder besucht und mit Erfolg abgeschlossen.

    Habe bisher immer nur Frontstapler ausgebildet.
    Jetzt zu meiner Frage. Wir haben seit nem guten halben Jahr einen Schubmaststapler der Fa. Linde ( )
    Darf ich überhaupt auf diesen Gerät ausbilden oder brauche ich dafür eine weitere/Zusatzausbildung?

    Schon mal Danke für Eure Hilfe!!

    Lg Thomas

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  • Hallo Thomas,

    ja Du darfst. Die berufsgenossenschaftliche Grundlage dafür ist der DGUV Grundsatz 308-001 (ehemals BGG 925). Die Anforderungen erfüllst Du ja anscheinend, solltest Dir aber (falls nicht bereits vorhanden) umfassende Kenntnisse zu dem Model und den besonderen Gefahren beim Umgang mit Schubmaststaplern aneignen, bevor Du loslegst.
    Zusammenfassung: Dürfen ja, können hoffentlich ;)

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Ich gehe von aus, dass das Seminar der BGHW auf dem DGUV Grundsatz 308-001 fusst. Dann darfst Du auf Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand ausbilden. Das ist die Einschränkung ;)
    Grundsätzlich entscheidet der Unternehmer, ob er meint, dass Du dafür geeignet bist.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Moin Thomas,

    ja und jein.

    Die rechtlichen Voraussetzungen für den theoretischen Teil hast du ja drauf, ok. Wenn du jetzt explizit den Seitenmaster schulen willst, solltest du selber das Gerät kennen. Dazu hast du sicherlich eine Einweisung bekommen, eine Unterweisung erhalten und vielleicht auch über den einen oder anderen Service-Monteur noch einige Details? Will heissen, du kannst hier nur praktisches Wissen weitergeben, was du selber drauf hast. Zum praktischen Teil gehört etwas Gerätekunde. Da sollte man schon wissen wofür der Hebel .... und der Schalter .... ist.

    Viel Erfolg.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • moin moin,

    erst einmal vorweg: die (gestaffelte) Ausbildung der Ausbilder von Flurförderzeugfahrern bei der BGHW zählte für mich bisher zu den "guten" Ausbildungen von Ausbildern für betriebliche Arbeitsmittel. Jetzt jedoch glaube ich, diese Einschätzung relativieren zu müssen (ich sollte wohl einfach einmal selbst diesen dort angebotenen Lehrgang absolvieren, um ihn abschließend einschätzen zu können).

    Bereits die Frage "...darf ich auf diesem Gerät ausbilden oder benötige ich eine Zusatzausbildung...?" erzeugt bei mir einiges an Stirnrunzeln.

    Um an einem betrieblichen Arbeitsmittel ausbilden zu können, muss ich selbst ausreichend Kenntnis und praktische Fertigkeit an diesem haben - das ist zumindest meine bescheidene Auffassung dazu. Wurde eigentlich bei Übergabe des Linde-Schubmaststaplers die vorgeschriebene Einweisung durch das (hoffentlich sachkundige) Auslieferungspersonal vorgenommen? Und falls ja, wer wurde dann eingewiesen?

    Unabhängig davon gibt es bereits bei der Ausbildung nach DGUV G 308-001 die sogenannte dreistufige Ausbildung inhaltlich vorgegeben. Hier wird eindeutig zwischen der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1), der Zusatzausbildung (Stufe 2) und der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) unterschieden. In der Stufe 2 ist es vorgesehen, "Besonderheiten" auszubilden; abhängig von der Besonderheit sind hier auch Zeit, Inhalt der Zusatzausbildung (Theorie und Praxis) und ggfls. eine Prüfung zu wählen. Zu Besonderheiten zählen z.B. Anbaugeräte (z.B. Ballenklammer). Natürlich zählt dazu auch die Ausbildung für besondere Flurförderzeuge; Vierwegestapler oder auch nach meiner Meinung Schubmaststapler. Bei diesen wird u.a. die Last ausserhalb des "Standvierecks" aufgenommen, eine Besonderheit, die also in der Stufe 2 auszubilden ist, auch da dies in der allgemeinen Ausbildung Stufe 1 nicht bis gar nicht behandelt wird. Kommissionierflurförderzeuge mit hochfahrendem Bedienstand, Containerstapler, Portalstapler oder auch (geländegängige) Teleskopstapler (mit und ohne Drehkranz) gehören hier ebenso dazu. Beim Teleskopstapler mit Drehkranz ist z.B. bei den meisten Typen zusätzlich zur Flurförderzeugausbildung eine Kranausbildung erforderlich.

    bauco: bitte nicht böse sein, ich stoße mich gewaltig an der Aussage, die Einschränkung bezieht sich auf "mit Fahrersitz und/oder Fahrerstand"...(diese Einschränkung definiert nach der DGUV V 068-vormals BGV D27- u.a. die Ausbildungspflicht). Auch erinnere ich mich gut an meine erste persönliche Begegnung vor ewigen Zeiten auf der Cemat mit einem Flurförderzeug, welches eine Nenntragfähigkeit von "schlappen" 80 t hatte. Allein die Reifen waren größer als ich es bin (und mit 182 cm zähle ich nicht als Zwerg), vom beeindruckenden Rest will ich gar nicht reden. Ich habe in meinem Leben bereits bereits einiges an Sonderfahrzeugen bewegt; Portal-, Teleskop- und auch "Monsterstapler" zählen u.a. dazu. Die Ausbildung von z.B. Container- und/oder Portalstaplerfahrern führe ich aber garantiert NICHT durch. Das überlasse ich den Kollegen, die hier durch ihre Spezialausbildung (und eigene Tätigkeit/Erfahrung) an diesen Geräten dazu ausreichend befähigt sind.

    Flurförderzeuge OHNE Fahrerstand/-sitz, die sogenannten Mitgängerflurförderzeuge sind übrigens nicht ausbildungs- sondern lediglich unterweisungspflichtig...(warum dies so ist, habe ich bis heute nicht verstanden)

    Bitte, Gabelstapler sind durchaus gefährliche Arbeitsmittel; Ausbilder in diesem Bereich müssen über ausreichend eigene Kenntnisse im Bereich der Gabelstapler verfügen, die sie ausbilden. Ich versuche dies u.a. in meinen Ausbilderlehrgängen durch den Vergleich mit Fahrlehrern und deren Ausbildung darzustellen. Es gibt gesonderte Ausbildungen für PKW und u.a. LKW (Klasse B und Klasse C Fahrlehrer). Leider ist es in der Ausbildung von Ausbildern für Flurförderzeugfahrer nicht so klar gesetzlich geregelt wie es in den betreffenden Ausbildungen für Fahrlehrer beispielsweise ist.

    Meine obigen (zugegeben ausführlich) gemachten Aussagen sollten aber auch in einem Ausbilderseminar der BGHW genau so gemacht worden sein. Dieses Wissen müsste also vorhanden sein...

    Nun zum Schubmaststapler:

    ich sage hier eindeutig, nur wer selbst über ausreichende (sh*t, wer definiert nun hier ausreichend ;( ?), eigene Kenntnis (in Theorie UND Praxis) verfügt, darf als Ausbilder an diesen Flurförderzeugen tätig werden. Dies ist n.m.A. eine Stufe 2-Ausbildung, die ich dann als Ausbilder auch erst einmal selbst absolviert haben muss! Dies nehme ich in diesem konkreten Fall hier als nicht gegeben an. Ich möchte dann nicht im Falle eines Unfalles und der daran anschließenden Untersuchung auf die mögliche Frage "...wie ist Ihre eigene Erfahrung/Kenntnis als Ausbilder für diesen Typ Flurförderzeug?" wahrheitsgemäß antworten müssen "...ich habe keine eigene Erfahrung mit diesem Typ, den haben wir doch selbst erst ein halbes Jahr hier im Betrieb..."

    In meiner Zeit als Aftersales-Verantwortlicher bei einem der größten Staplerhersteller habe ich leider etliche Unfälle (auch mit tödlichem Ausgang) zu bearbeiten (und zu beurteilen) gehabt. Leider war eine der Hauptursachen für viele Unfälle eine unzureichende (oder gar keine) Ausbildung der Flurförderzeugfahrer. Vielleicht beurteile ich dies daher etwas "strenger" als andere; das ist aber dennoch nach wie vor meine Maxime, zu der ich stehe.

    Der Unternehmer trägt natürlich die Verantwortung dafür, wen er mit welchen Aufgaben betraut, darauf möchte ich gar nicht weiter eingehen - ABER jeder Ausbilder trägt doch zu allererst für sich selbst die Verantwortung, zu entscheiden, ob er selbst fachlich geeignet ist oder nicht. Sobald ich für mich persönlich feststelle, dass ich hier nicht über die nötige Fachkenntnis verfüge, erwerbe ich diese zunächst oder entscheide, dass ich dann diese Ausbildung NICHT durchführe...

    schöne Grüße vom Niederrhein, Detlef

  • Moin,

    Gibt es denn Staplertypen die ich nicht ausbilden darf?

    ja, wenn die Stapler sehr deutlich von den Geräten abweichen, auf denen Du gelernt hast:
    https://image.pixelio.de/000/531/787//p…eit-pixelio.jpg
    oder
    http://www.pelzer-lagertechnik.de/uploads/pics/2.jpg

    Hier benötigen auch die Mitarbeiter spezielle Schulungen, also gemäß Staplerfahrerausbildung die "zweite Stufe" (ich sehe gerade, dass der Kollege Griffin's zwischenzeitlich eine umfassende Erklärung gegeben hat.)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)