Biogastransport in Beuteln auf öffentlichen Straßen

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  • In einer Versuchsbiogasanlage soll Biogas erzeugt werden. Der Transport in Plastikbeuteln zur Analyse ist auf öffentlichen Straßen vorgesehen. Höchstmenge 600Liter. Was ist hinsichtlich der Gefahrgutverordnung bzw. der ADR zu beachten. Könnte die Kleinmengenregelung angewendet werden wenn die Transportmenge reduziert wird? Für Eure Einschätzungen wäre ich sehr dankbar.

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  • Hallo!

    Biogas in 600 l-Beuteln.
    Das scheint mir eine Mindermenge zu sein. Bei einem Unfall sind 600 l doch sofort wegdiffundiert.

    Wenn natürlich 100 Beutel, mit 10 Hektopascale Druck, transportiert werden sollen, sieht dies sicher anders aus.

    Grüße
    50Hertz

  • Klaus, da hast Du mal wieder eine Spezialfrage, die man wohl nicht so einfach beantworten kann.
    Ich vermute das Biogas besteht zu großen Teilen aus Methan, also muss man die Regelungen zu Methan beachten. UN 1971 Klasse 2, Klassifizierungscode 1F. Begrenzte bzw. freigestellte Menge ist 0, somit ist hierüber schon mal kein Ausweg da. Verpackungsanweisung P200.
    Dann gibt es nach 2.2.2.1.2, Nr.7 Gasproben. Klassifizierungscode 7 F; 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig. Verpackungsanweisung P201.

    Irgendwie passen Deine Plastikbeutel nicht in die Vorgaben. Du könntest noch versuchen in Richtung Freistellung nach 1.1.3.1 zu kommen.
    Ich würde allerdings einen Gefahrgutexperten zu dieser Fragestellung kontaktieren, denn Deine Beutel mit Gas passen irgendwie nicht so recht in das Gefahrgutkonzept, fallen aber auch nicht so eindeutig heraus. Mein Tipp wäre, versuche es einmal da.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Klaus, da hast Du mal wieder eine Spezialfrage, die man wohl nicht so einfach beantworten kann.
    Ich vermute das Biogas besteht zu großen Teilen aus Methan, also muss man die Regelungen zu Methan beachten. UN 1971 Klasse 2, Klassifizierungscode 1F. Begrenzte bzw. freigestellte Menge ist 0, somit ist hierüber schon mal kein Ausweg da. Verpackungsanweisung P200.
    Dann gibt es nach 2.2.2.1.2, Nr.7 Gasproben. Klassifizierungscode 7 F; 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig. Verpackungsanweisung P201.

    Tiefflieger, so geht es an Hochschulen laufend komische Fragen. :) Ich neige dazu den ganzen Vorgang einer Fachfirma zu übertragen bzw. die Kollegen entsprechend zu beraten.

    Irgendwie passen Deine Plastikbeutel nicht in die Vorgaben. Du könntest noch versuchen in Richtung Freistellung nach 1.1.3.1 zu kommen.
    Ich würde allerdings einen Gefahrgutexperten zu dieser Fragestellung kontaktieren, denn Deine Beutel mit Gas passen irgendwie nicht so recht in das Gefahrgutkonzept, fallen aber auch nicht so eindeutig heraus. Mein Tipp wäre, versuche es einmal da.

    Die Handwerkerregel wäre vielleicht ein Ausweg. Danke schon mal. Klaus