Ab welcher kleinst Menge müssen Gefahrstoffe ins Gefahrstoffkataster aufgenommen werden

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  • Steht schon im Chat: Beim Gefahrstoffkataster gibt es keine Mengenschwelle, nur das Maß geringe Gefährdung kann dazu führen, dass man auf den Katastereintrag verzichten kann. Nachzulesen in §6 Abs. 10 GefStoffV.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    um auf der sicheren Seite zu sein: Auch das Maß "geringe Gefährdung" muss irgendwie dokumentiert werden. Ich nehme deshalb solche Stoffe ins Kataster mit auf und vermerke die "Nicht-Gefährlichkeit" entsprechend.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hi

    ich seh es wie nj1964:
    erstmal alles was nach Gefahrstoff ausssieht auflisten. Und dann bewerten.
    Woher soll ich denn schließlich vorher wissen, ob etwas in eine Gafrhstoffverzeichnis hinein muss, wenn ich mir nicht erstmal Gedanken darum gemacht habe.

    Zur Mengengrenze:
    irgendwo gab (gibt?) es die Aussage, dass - sofern der Gefahrstoff in haushaltsüblichen Mengen verwendet wird - er nicht im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden muss.
    Da ich aber wie oben erwähnt vorgehe, kann ich die Quelle hierfür leider nicht angeben.
    Beim schnellen googeln:
    TRGS 400 in Bezug auf dermale Exposition:
    "Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:
    1. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), wenn sie unter für Haushalte üblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer) verwendet werden, "
    Oder Info der UK NRW:
    "Gefahrstoffe, die nur zu einer "geringen Gefährdung" führen, brauchen nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden (z.B. ein Lackstift, ein Klebestift, haushaltsübliche Mengen von Reinigern)."

    LG A

  • ... Auch das Maß "geringe Gefährdung" muss irgendwie dokumentiert werden. ...


    Ja in der Gefährdungsbeurteilung die man ja für alle Tätigkeiten/Bereiche haben sollte.
    Ich habe für mich z.B. definiert, dass alle Bürobereiche in Sachen Gefahrstoffe unter den Begriff geringe Gefährdung fallen, sofern dort eben die 1-2 Tuben Klebstoff usw. vorhanden sind. Büromateriallager sind dann schon wieder kritischer zu sehen, man kennt ja seine Jäger und Sammler, die alles horten, da findet sich dann schon mal der Vorrat für ein ganzes Jahrzehnt.
    Haushaltsübliche Mengen nehme ich nicht als Maß, denn dann wäre ja eine 1L Flasche Spiritus auch geringe Gefährdung und das sehe ich dann doch nicht ein, wenn ich mir so überlege, dass für 10L explosionsfähige Atmosphäre <1ml Spiritus genügt.
    Im Zweifelsfall nehme ich einen Stoff eher ins Kataster auf, als dass ich ihn weglasse. Im Nachgang kann man ihn immer noch streichen, wenn die Gefährdungsbeurteilung entsprechendes ergibt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Moin tiefflieger,

    ich hab da mal wieder von mir auf andere geschlossen. :whistling:

    Ich bin bei der relativ geringen Menge der bei uns verwendeten Gefahrstoffe in der glüclichen Situation Gefahrstoffkataster und Gefährdungsbeurteilung miteinander kombinieren zu können.

    Logisch: das kann man auch anders machen.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.