Guten Tag die Kollegen,
in der Suche habe ich nichts gefunden, daher nun die Frage:
Es geht um selbstständige Einzelunternehmer, die im Auftrag eines anderen Unternehmens die Aufträge abarbeiten sollen. Für diese gilt ja zunächst nicht das ArbZG. Wie und womit würdet ihr eine Höchstarbeitszeit und einzuhaltende Ruhezeit ableiten. Sind Euch Urteile dazu bekannt, bei denen der Auftragnehmer und/oder der Auftraggeber verurteilt worden sind, weil die Arbeitszeiten zu lang waren, bzw. die Einhaltung nicht kontrolliert wurde?
Ich bin gespannt...