Ab welcher Konzentration Desinfektor notwendig

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  • Hi,

    meine Hygiene-Kolleginnen haben mich gerade angesprochen, ab welcher Konzentration (des Desinfektionsmittel) ein staatlich geprüfter Desinfektor einzusetzen ist.
    Sowas ist mir noch in keiner technischen Regel, weder BA noch GS über den Weg gelaufen. Tante Gurgel hat weder mir, noch meinen Kolleginnen weitergeholfen. Einzig in der Wikipedia steht:
    "Er ist demnach in der Lage > 3%ige Desinfektionsmittellösungen
    anzusetzen, da bei solchen Konzentrationen ein Fachwissen vorausgesetzt
    wird." Allerdings fehlt auch hier der rechtliche Bezug.

    Hat jemand ne Idee wo ich fündig werden könnte?

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Hallo Hardy,

    GH*: Hat nichts mit der Höhe der Konzentration zu tun. Dabei muss zwar Fachwissen vorhanden sein, aber nicht der staatlich geprüfte Desinfektor notwendig.
    Der staatlich geprüfter Desinfektor erfüllt die Forderung nach § 17, Art. 3 IfSG und ist afaik "nur" dafür notwendig, ansonsten ein nice to have

    (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden.

    Gruß
    Stephan

    *Gefährliches Halbwissen

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Ich kenne solche Forderungen eigentlich nur bei Begasungen mit Ethylenoxid oder Formaldehyd. Dort wird dann ein Sachkundiger gefordert und der Desinfektor wird als solcher angesehen. Näheres siehe TRGS 513 und 522. In der DGUV Regel 107-002 (BGR 206) findet man auch einige Hinweise.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich kenne solche Forderungen eigentlich nur bei Begasungen mit Ethylenoxid oder Formaldehyd. Dort wird dann ein Sachkundiger gefordert und der Desinfektor wird als solcher angesehen. Näheres siehe TRGS 513 und 522. In der DGUV Regel 107-002 (BGR 206) findet man auch einige Hinweise.


    DieTRGSen treffen nicht zu, da es sich weder um Formaldehyd, noch um Sterilisatoren handelt(hatte ich aber auch nicht angegeben, konntest Du nicht wissen). Durch die BGR muss ich mich noch durcharbeiten...

    Hardy

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