Beiträge von a.r.ni

ANZEIGE
ANZEIGE

    Moin,

    im Rahmen einer GefB kam die Frage nach Erfahrungswerten über zumutbare Fallhöhen ohne Beschädigung für IBCs auf.

    D.h. bis zu welcher Fallhöhe (aus einem Regal, einer Rampe oder von einem Stapler) kann man damit rechnen, dass der IBC den Fall so weit unbeschädigt übersteht, dass kein Inhalt austritt.

    Ein Händler für IBCs sagte, dass es überhaupt keine Angaben gibt,

    ein Hersteller und Händler macht dies vom Modell des IBCs abhängig - eine Pauschalantwort sei nicht möglich.

    Von (m)einer BG habe ich noch keine Antwort - aber vielleicht habt Ihr etwas, das mir weiterhilft.

    (Fallexperimente will ich nicht durchführen lassen).

    Moin,

    Gilt es als Straftat nach §13 StGB Absatz 1, wenn der Unternehmer es unterlässt auf das Tragen der Sicherheitsschuhe hinzuwirken?

    wir sind keine Anwälte und dürfen auch keine Rechtsberatung machen.

    Ich habe Dir ein Urteil geschickt, das in dem BG RCI Merkblatt steht; Micha_K hat das auch verlinkt;

    dort stehen noch viele Fälle mit jeweils zugehörigem Urteil drin ... einfach mal schmökern oder quer lesen.

    Moin, E.weline,

    so formuliert

    Wenn der Produktionsleiter da kein Problem sieht, einen Mitarbeiter ohne passende PSA weiterarbeiten zu lassen und auch der direkte Vorgesetzte... dann liegt das eigentliche Problem woanders.

    sehe ich das auch so - aber in der Praxis vielleicht anders als Du.

    Es gibt mehrere Möglichkeiten:

    - das Unternehmen macht allgemeine Vorgaben: "sobald jemand das Betriebsgeleände betritt, hat er Sicherheitsschuhe zu tragen - ob das sinnvoll ist oder nicht"

    - das Unternehmen sagt: "wer in diesem Betriebsbereich arbeitet, hat Sicherheitsschuhe zu tragen - geführte Besucher brauchen keine Sicherheitsschuhe, wenn sie sich auf den gekennzeichneten Verkehrswegen bewegen."

    - das Unternehmen sagt: wir prüfen für jeden Betriebsbereich und jede Tätigkeit, welche PSA erforderlich ist.

    Um jetzt den Fall von Marco S. beurteilen zu können, müsste man genau das wissen.

    Guten Tag in alle Ecken der Runde,

    ich hätte gern ein Problem, das mit der Beurteilung der Ablegereife von Rundschlingen zu tun hat.

    Ich habe bislang in meinen Betrieben die Vorgabe gemacht, dass eine Rundschlinge dann auszusortieren ist, wenn eine Beschädigung der Naht und / oder des tragenden Garngeleges vorliegt.

    Bei einem Besuch der Gewerbeaufsicht musste ich mir anhören, dass eine Rundschlinge bereits bei einer Beschädigung der Ummantelung auszusortieren ist, insbesondere, wenn das Garngelege / die Innereien zu sehen sind (auch wenn diese nicht beschädigt sind).

    Ich habe mal im Internet nachgesehen:

    Hersteller / Inverkehrbringer / Verkäufer 1 von Hebebändern / Rundschlingen schreibt:

    (Unsere) Hebebänder und Rundschlingen dürfen nicht verwendet werden (Ablegereife) bei:
    • Beschädigungen der Webkanten oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z. B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt
    • Beschädigungen der tragenden Nähte bzw. der Ummantelung oder ihrer Vernähung
    • Verletzung des tragenden Garngeleges (Instandsetzung ist ausgeschlossen)
    • Verformung durch Wärmeeinfluss (Reibung, Strahlung)
    • Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe
    • Verformungen, Anrissen, Brüchen oder anderen Beschädigungen an Beschlagteilen
    • fehlender oder unlesbarer Kennzeichnung

    Hersteller / Inverkehrbringer / Verkäufer 2 von Hebebändern / Rundschlingen schreibt:

    • Beschädigung der Hülle durch Abrieb oder Schnitte - bei sichtbarem Kern muss die Rundschlinge sofort außer Betrieb genommen werden!
    • Beschädigung der Nähte der Ummantelung.

    BGN

    Rundschlingen sind ablegereif bei

    Verformung durch Wärmeeinfluss (Bilder 23-16 und 23-17), z. B. durch Strahlung, Reibung, Berührung,

    Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung und Sichtbarkeit der Einlage

    DGUV Information 209-061

    Rundschlingen aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen

    bei Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung und Sichtbarkeit der Einlage

    KomNet Dialog 12648

    Eine Ablegereife ist bei Chemiefaserhebebändern und z. T. bei Rundschlingen angezeigt, wenn:

    ...

    - Beschädigungen der Webkanten oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z.B. mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt,

    ...

    - Beschädigung der tragenden Nähte,

    ...

    - Beschädigung der Ummantelung oder ihrer Vernähung bei Bändern aus endlos gelegten Chemiefasern,

    gegeben ist.

    =============================================

    Demnach lag ich falsch.

    Mir hatte jedoch eingeleuchtet, dass nicht die Sichtbarkeit der Einlage entscheidend ist, sondern die Naht.

    Nun die Krümelkackerei:

    "bei Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung und Sichtbarkeit der Einlage"

    1. => Ablegereife, wenn eins der obigen Kriterien zutrifft oder

    2. => keine Ablegereife, wenn Ummantelung beschädigt ist, aber die Einlage (noch) nicht sichtbar ist?

    Letztlich handelt es sich (nur) um eine DGUV Information; ist mit meiner (bisherigen) Ansicht dennoch das Schutzziel erfüllt?

    (Ja, MichaelD, ich kenne Deine Antwort - "keine unnützen Diskussionen mit der Aufsichtsbehörde" ... ;-)) )

    Wie handhabt und seht Ihr das?

    Moin, Frank,

    Ein Verein erklärt ir, was unzulässig ist.

    indirekt vielleicht schon (das Thema hatte wir in diesem Forum schon mehrmals).

    Wenn in einer behördlichen Genehmigung, z.B. im Genehmigungsbescheid einer genehmigungsbedürftigen Anlage, explizit auf eine DIN-Norm verwiesen wird, ist diese damit Gesetz.

    Ich kenne das aus den Nebenbestimmungen, in denen z.B. auf die Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 verwiesen wird; dann brauche ich über die DIN-Norm und deren Sinn nicht mehr zu diskutieren, sondern habe das umzusetzen.

    Moin,

    Ich habe auch ein Beispiel im Netz gefunden, aber nicht genau für meinen Fall treffend

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/3666

    die Antwort ist etwas unbefriedigend, aber richtig: wer letztlich wen in welchem Umfang in Regress nimmt, gibt die betroffene BG vor; dann kann (vor Gericht) gestritten werden.

    Ich helfe mir in zahlreichen Fällen mit maliziösem Grinsen mit einem Beitrag, der im BG RCI-Merkblatt A006 - Verantwortung im Arbeitsschutz / Anhang 6: Beispiel zum Arbeitsrecht (Urheberrecht dort)

    steht:

    Sachverhalt:

    Ein Arbeitnehmer, der seit 8 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt war, erlitt einen Unfall und war längere Zeit arbeitsunfähig.
    Der Arbeitnehmer hatte die für die Arbeit vorgeschriebenen Schutzhandschuhe nicht getragen.

    Dies war der dritte Arbeitsunfall des Arbeitnehmers innerhalb von 2 Jahren.
    Ursache aller drei Unfälle war die Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften.
    Der Arbeitnehmer war deshalb von seinen Vorgesetzten bereits mehrfach schriftlich verwarnt worden. Vor dem dritten Unfall wurde ihm schriftlich Folgendes mitgeteilt: „Wir verwarnen Sie heute letztmalig und werden bei nochmaliger Nichtbeachtung eines Gebotes oder Verbotes das Arbeitsverhältnis kündigen!“
    Trotz dieser Abmahnung missachtete der Arbeitnehmer erneut die Sicherheitsbestimmungen.
    Der dritte Unfall war die Folge.
    Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und kündigte fristgerecht.

    Die vom Arbeitnehmer eingereichte Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg.

    Urteil:

    Das Bundesarbeitsgericht erachtete die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers als sozial gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer wiederholt gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hatte.

    Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Arbeitgeber auch ohne Unfall zur Kündigung berechtigt gewesen wäre.
    Der Arbeitgeber war auch zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung berechtigt, weil die Arbeitsunfähigkeit auf einem groben Verstoß des Arbeitnehmers gegen die eigenen Interessen beruht hat.

    (Hervorhebungen durch mich)

    ===============

    Das lasse ich diskutieren.

    Ich habe Betriebsratsmitglieder erlebt, die danach etwas angefressen waren :)

    ===============

    Vielleicht hilft Dir das ein bisserl weiter.

    Guten Tag, Herr Schmeisser,

    Nächste Woche ist Sitzung vom Normenausschuss Sicherheits-

    kennzeichnung, mal gespannt was für Erklärungen ich höre.

    Da ich, wenngleich meine erste Sitzung, viele kritische Fragen

    und Einwände habe.

    sofern die dortigen Gespräche nicht der Geheimhaltung unterliegen, wäre es nett, wenn Sie darüber berichten.

    Ich hatte vor langer Zeit ein Sitzungsprotokoll über eine VDI-RL, in der es über Staubemissionen aus diffusen Quellen ging, in der Hand, kann mich aber nicht erinnern, ob ein "VERTRAULICH"-Stempel drauf stand ...

    Danke für Ihr Engagement.

    Moin, Axel,

    Wenn in einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass ein PNA benötigt wird, kann der Betriebsrat dieses ablehnen?

    schau mal nach unter

    Betriebsrat und GefB

    Dort steht u.a.:

    Der Betriebsrat hat bei Regelungen zur Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Arbeitgeber mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Da die Vorschrift zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift ist, hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Art und Weise der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen zu erzielen.

    Also erster Schritt: wie sieht die Einigung aus?

    Allerdings gilt auch:

    Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt (BAG v. 18.8.2009 - 1 ABR 43/08).

    Wenn Du das intern geklärt hast, dann sehen wir weiter.

    wie es beim Pkw Verbandkasten immer propagiert wird, dass dort jetzt 2 FFP2 Masken

    ... mir ist bekannt, dass es Ende Februar in Bayern, Raum München, gezielte Fahrzeugkontrollen gegeben hat - und, welch eine Überraschung, Bußgelder verhängt wurden.

    Söderland.

    (Anm.: ggf. Fehlinformation - siehe Beitrag von MrH s.u.!)

    Ich habe ein original verpacktes Fünferpack FFP2-Masken im Handschuhfach - wenn nun ein Polizist Ärger macht, weil das Päckchen nicht im Verbadkasten ist, klage ich.

    Irgendwo reicht es.

    Moin, Michael,

    sind die Piktogramme idiotensicher

    Du kannst nichts "idiotensicher" machen, denn Idioten sind einfach zu erfinderisch :29:

    Ansonsten stimme ich Deinen restlichen Aussagen überein.

    Wie schon in einem anderen Themenstrang geschrieben: wichtig ist, wenn die Betroffenen wissen, was gemeint.

    Und solche Änderungen, bspw. in öffentlichen Gebäuden, führt beim Durchschnittsbürger, der keine Schulung hinsichtlich Fluchtwegkennzeichnung bekommen hat, eher zur Verwirrung.

    Wie Mitbürger neue Regelungen nicht mitbekommen oder nicht umsetzen, sieht man z.B. beim Blinken im Kreisverkehr oder anderen Gelegenheiten.

    Moin,

    ein ernsthaftes und z.T. immer noch unterschätztes Thema.

    und das Pedelec bekommt die Ladung in der Regel auch ohne Aufsicht.

    vor vielen Jahren, als die E-Fahrräder noch relativ neu waren, hat einer meiner Freunde den Akku über Nacht in seine Küche aufladen wollen.

    Er wurde nachts von seltsamen Geräuschen wach, sah sprühende Funken, die in sein neben der Küche gelegenes Schlafzimmer flogen und die Bettdecke in Brand setzten ...

    Er konnte zwar die brennende Bettwäsche aus dem Fenster im 2. OG werfen, aber war im Schlafzimmer gefangen, weil er wegen des Funkenflugs nicht durch die Küche konnte ...

    Irgendwann gelang es doch.

    Brandschaden und ein Mensch, den ich als tiefenentspannte coole Socke kennengelernt habe, hatte ein Trauma und für lange Zeit Schlafstörungen.

    In einem meiner Unternehmen hat man einen Kompromiss für sich gefunden:

    da die Betriebsmittel tagsüber benötigt und nicht immer in Pausen geladen werden können, lädt man sie nach Betriebsende unbeaufsichtigt, jeweils in einem Keramikbehälter abgelegt; die Ladestationen hängen an einer Zeitschaltuhr, so dass die unbeaufsichtigte Aufladung unter Spannung zeitlich begrenzt ist.

    Für Akkus von Handtools haben wir einen Schrank von ASECOS angeschafft.

    danke für den Hinweis, das schaue ich mir mal an.

    Moin, Mika,

    Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die der Bundestag am 18. März 2022 beschlossen hat,

    es ist wahrscheinlich, dass das gegen die Stimmen der Opposition beschlossen wird - aber woher kennst Du denn den tatsächlichen Ausgang der Abstimmung?

    ... und, ähhh, wie lauten die Lotto-Zahlen am Samstag?

    :)

    Guten Tag, Herr Schmeisser,

    die Flut an immer neuen Symbolen und Ihr Hinweis

    Diese Frage müssen Sie an die Personen/Organisationen richten,

    die dieses Normvorhaben begehren.

    führt zu meiner Frage:

    Sind in diesem Ausschuss Vertreter von Schilderherstellern / -händlern vertreten? :whistling:


    Bezieht ihr diese Normen oder wartet ihr lieber auf eine Überarbeitung der ASR A1.3? Ferner die Umsetzung,

    wenn Normen der akuten Sicherheit dienen, dann veranlasse ich die Anschaffung; wenn es darum geht, dass ein Feuerlöschersymbol noch eine stilisierte Flamme dazubekommt, ist mir die Norm schnurz, warte auf die ASR und die Empfehlung der BAuA (wie z.B. Bestandsschutz möglich, aber einheitliche Kennzeichnung in einem Betriebsbereich).

    Ich bin bei geänderten Zeichen eher robust unterwegs und dulde auch "Mischkennzeichnung", denn wichtig ist doch nur eins: wissen die Mitarbeiter, um was es geht - ja oder nein?

    Zu später Stunde,

    Aber kann mir einer konkrete Beispiele nennen, wann Alleinarbeit mit einer Leiter erlaubt wäre?

    Du schreibst zu Recht

    Ich weiss es kommt auf die Umstände an.

    und das verhindert Pauschalaussagen.

    Bsp.: gleiche Tätigkeit mit gleicher Stehleiter, aber unterschiedlichem Untergrund (Pflaster, trockener Rasen, Matsch o.ä.),

    gleiche Tätigkeit mit gleicher Anlegeleiter im Freien (Witterung, Untergrund) oder in einer Halle usw.usf.

    Und da man dies auch nicht alles in einer GefB behandeln kann - was bleibt dann?

    Schulung der Mitarbeiter mit Fallbeispielen (auch als Wortspiel geeignet ;) ) mit der Aufforderung zur Risikoanalyse vor Beginn der Tätigkeit, also Sensibilisierung für Gefährdungen.

    (Ja .... ich weiß: Theorie und Praxis ...)

    Wenn ich jetzt schreiben würde: "auf jeden Fall ist die Nutzung einer Stehleiter bis zur dritten Stufe in einem Büro absolut ungefährlich", dann käme mit Sicherheit jemand aus dem Forum, der mir einen Unfall schildert, bei dem jemand von der Leiter geschleudert wurde, weil irgendeiner die Bürotür schwungvoll öffnete und damit die Leiter traf ...

    Mit Deiner grundsätzlichen Frage kommst Du zu einer "Pamper-Mentalität", die ich im Grunde ablehne, weil das nicht umzusetzen ist; es gibt ein Lebensrisiko in allen Bereichen und es gibt (hoffentlich) auch den "gesunden Menschenverstand" - in diesem Wahrnehmungsbereich ist meine Antwort angesiedelt.

    Zu Beginn meiner Tätigkeit als SiFa habe ich noch "ernsthaft" diskutiert, wenn ein Verwaltungsangestellter gefordert hat: "wenn ich am Samstag ins Büro gehe und noch ein paar Sachen bearbeite - dann will ich eine Personen-Notsignalanlage, damit ich abgesichert bin".

    Im Laufe der Jahre fiel dann meine Antwort immer kürzer und rigoroser aus.

    (z. B. ein Zitat von Erich Kästner: "Leben ist immer lebensgefährlich." oder in der Variante eines unbekannten Urhebers: "Das Leben ist gefährlich: wer lebt - stirbt."). :whistling:

    Moin,

    Dazu zählen alle Tätigkeiten, mit denen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verbunden ist, wie z. B. Arbeiten auf Leitern,

    ich habe mir das schon gedacht.

    Die "Alleinarbeit" ist nicht entscheidend, sondern der Umstand, ob es sich um eine "gefährliche Alleinarbeit" handelt.

    Ob das so ist, kann mit der Gefährdungsbeurteilung, die in der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" beschrieben ist, ermittelt werden (das zeigt letztlich auch die Checkliste, die bei Deiner zweiten Quelle angegeben ist).

    So kann es sein, dass die Alleinarbeit mittels Leiter in einem Betriebsbereich oder bei einer bestimmten Anwendung unzulässig wird, in einem anderen Betriebsbereich oder einer anderen Anwendung jedoch kein Problem darstellt.