Guten Tag.
Also die Durchführung von arbeitsmed. Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der ArbMedVV ist einem Arzt bzw. einer Ärztin vorbehalten, der/die berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
In der DGUV Information 250-438Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge" (bisher BGI 504-37) ist in Kapitel 2 "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" ausgeführt:
"Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37
„Bildschirmarbeitsplätze“ durchzuführen. Die Durchführung eines
Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen."
Also darf eine andere Person als der/die Betriebsarzt/-ärztin nach entsprechender Einweisung bzw. Einarbeitung beonders zugewiesene Aufgaben durchführen kann und darf, wenn diese Tätigkeiten unter der Aufsicht des/der verantwortlichen Betriebsarztes/-ärztin erfolgen. Selbstverständlich muss hierbei die Eignung und Zuverlässigkeit der beauftragten Person festgestellt sein.
Gruß