Hallo Forum,
nun habe ich mal wieder so einen Klöpper vor der Brust, bei dem ich gerne auf Eure Erfahrungen zurückgreifen würde.
In einer von mir als BSB zu betreuender Einrichtung, welche in exponierter Lage (60m) zu einem Waldgebiet liegt und angrenzt, soll nun eine Grillhütte für die Rehabilitaten gebaut und eingerichtet werden.
Des Weiteren wird in dieser Einrichtung auch die berufliche Wiedereingkleiderung gefördert. Hierzu kommen die Werkstätten mit Gartenarbeiten und Metallverarbeitung.
Keine fertigung oder Herstellung, reines Erlernen und reinschnuppern.
Hinzu kommt, dass die ganzen Gartengeräte, Maschinen und Betriebsstoffe etc.... ausserhalb der Einrichtung in einem zurzeit abgesetzten Gartenhaus gelagert werden müssen.
Schauen wir nun den §47, 1 LFoG an
§ 47 (Fn 33)
Waldgefährdung durch Feuer
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig.
Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden,
2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und
3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis.
Nun meine Frage an Euch:
hat einer von Euch schon mal einen solchen Antrag gestellt und wie sind die Erfahrungen????
besten Dank für die Hilfe
beste Grüße
Thomas