...so lange der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass der Beschäftigte die PSA vertickt oder privat nutzt, kann er sich aus dieser Verantwortung nicht hinausstehlen, denn die Kosten können den Beschäftigten nicht aufgebürdet werden...
Es ist mit Sicherheit sehr individuell zu sehen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Aber für gewöhnlich ist der Arbeitnehmer nur Besitzer, nicht Eigentümer der PSA. Wird ein entsprechender Umgang mit der PSA (z.B. bei Nichtnutzung wegschließen) durch eine beiderseitige Vereinbarung festgelegt, kann der AG die Kosten bei Verlust tatsächlich auf den AN "abwälzen". Jedenfalls wenn er darlegen kann, dass der "Verlust" über den normalen Rahmen hinausgeht. Das kann schon beim 2. mal innerhalb von 2 Jahren der Fall sein. Aber Achtung: Der AG darf dem AN die Kosten für die Schutzkleidung nicht einfach vom Gehalt abziehen.
Das sind keine Vermutungen, dass ist ein realer Fall aus meiner Praxis