Staplerschein oder reicht Unterweisung ?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Morgen,

    diese zuletzt genannten, also Mitgängerflurförderzeuge mit (klappbarer) Standplattform, sind ab dem Moment ausbildungspflichtig, sobald mit Standplattform herunter geklappt verfahren wird (DGUV V 68, § 7).
    Eine Unterweisung ist nur bei Benutzung als "reines" Mitgängerflurförderzeug ausreichend; im Betriebszustand mit Standplattform runter geklappt ist die Unterweisung allein dann nicht mehr ausreichend.
    (DUV V68, §7, DA zu § 7 Abs. 2: Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.
    § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeuge
    1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
    1. mindestens 18 Jahre alt sind,
    2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
    und
    3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
    Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.)

    Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist werksseitig bei diesen Flurförderzeugen im Verfahren mit hochgeklappter Standplattform auf max. 6 Km/h reduziert (falls kein "netter" Techniker des betreuenden Unternehmens diese Reduzierung unwirksam geschaltet hat...). Ist die Standplattform herunter geklappt, erhöht sich die Geschwindigkeit auf bis zu 16 Km/h...

    Gruß vom Niederrhein...

  • ANZEIGE