CE Kennzeichnung für selbstgebaute Testanlagen?

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  • Hallo zusammen,

    zum Prüfen und Testen unserer Produkte bauen wir uns selber Versuchsanlagen. Benötigen wir eine CE Konfirmitätserklärung für die Anlagen?

    Gibt es eine Art Checkliste / Kurzfassung nach der ich die Vorraussetzungen für die Notwendigkeit zur CE Kennzeichnung prüfen kann.

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  • Hallo schirow,

    die Checkliste für die Notwendigkeit eines Konformitätsbewertungsverfahren ist relativ einfach:

    - Ist es eine Maschine? (siehe Artikel 2 a) der MaschRL)
    - Wird sie in der europäischen Gemeinschaft entgeltlich oder unentgeltlich (erstmalig) in Verkehr gebracht? (siehe Artikel 2 h) der MaschRL)

    Beides ja -> dann Konformitätsbewertungsverfahren.

    Und die MaschRL mit Stand vom 15.12.2009 stellt eindeutig klar:
    Artikel 2:
    i) „Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;

    D.h., auch Maschinen für den Eigengebrauch müssen die MaschRL bzw. das ProdSG (Produktsicherheitsgesetz, nationale Umsetzung für Deutschland) erfüllen.

    Falls du diese Seite noch nicht kennst: Hier werden sie geholfen :D

    Und wichtig: Neben der Maschinenrichtlinie gibt es noch weitere Richtlinien und Regelungen, die evtl. vom Hersteller/Inverkehrbringer zu erfüllen sind. Z.B. die 2004/108 - EMV.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Moin,

    Gibt es eine Art Checkliste / Kurzfassung nach der ich die Vorraussetzungen für die Notwendigkeit zur CE Kennzeichnung prüfen kann.

    für die Problematik halte ich auch die Ausführungen zu einem Probebetrieb für hilfreich:
    http://www.dguv.de/medien/fb-holz…robebetrieb.pdf

    Wir haben gegenüber einer Genehmigungsbehörde damit deutlich gemacht, dass der Probebetrieb kein Inverkehrbringen ist - und somit die CE-Kennzeichnung nicht erforderlich ist.
    :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo schirow,

    blätter einfach mal in der Maschinenrichtlinie und lese dir die Artikel 1, 2 durch. Lasse dich aber nicht von der Ausnahme Art. 1 Abs. 2 h verleiten, dass eure Versuchsanlage speziell für Forschungszwecke bestimmt ist. Diese Ausnahme gilt nur, wenn an der Maschine und nicht mit der Maschine geforscht wird.

    Grüße
    Q901S