Bis jetzt wurden bei uns an der Hochschule nach §22 GUV-A1 Bedienste an Feuerlöschern geschult. Die Schulungen wurden von einer Feuerlöscher-Firma aber auch von der Feuerwehr durchgeführt. Theoretischer und praktischer Teil. Dokumentiert mit Teilnahmebestätigung. Text GUV-A1:
4.4.2 (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten
durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von
Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere
Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.
Bei der Anzahl der Versicherten sollten auch Schichtbetrieb, Abwesenheit
einzelner Personen, z.B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel
berücksichtigt werden.
Nun wird in der ASR 2.2 der Begriff des Brandschutzhelfers genannt. Aufgrund dieser ASR will die Feuerlöscher-Firma den Lehrgang ausweiten (und natürlich teuerer machen). Ich kann allerdings in den Anforderungen der ASR nicht erkennen wo der Mehrwert steckt. Hier der Text:
6.2 Brandschutzhelfer
(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch
Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel
ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter
Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter
Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit
einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu
berücksichtigen.
(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu
unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des
vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche
Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von
Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im
Brandfall.
(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
gehören zur fachkundigen Unterweisung.
Diese Anforderungen waren schon bei den Übungen "Umgang mit Feuerlöschern" bei uns abgedeckt. Mein Plan war es nun unsere Teilnehmer einfach zu Brandschutzhelfern zu ernennen. Davon hat der Mitarbeiter der Firma abgeraten. Was denkt Ihr?
Außerdem hat er behauptet wir bräuchten einen Brandschutzbeauftragten? Meines Erachtens kann man den Anspruch nirgends direkt lesen nur indirekt. Was denkt Ihr über die Pflicht einen Brandschutzbeauftragten bestellen zu müssen?
Vielen Dank für Eure Meinungen.