Umstufung von R 36/38 zu H314 - automatisch Gefahrgut?

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  • Hallo Menschenschützer,

    ich habe da mal eine Frage:

    Ein Gemisch enthält 6% eines nach altem Recht als ätzend eingestuften Stoffes, ist nach altem Recht mit dem R36/38 (Xi, reizend) gekennzeichnet. Grenze für Ätzend wären 10%
    Nach GHS muss der mit den H314 (Ätzend, verursacht schwere Hautverätzungen ...) gekennzeichnet werden. Die Grenze für den H314 liegt bei 3% (Auge) oder 5% (Haut).
    Soweit kein Problem, damit müssen die Kunden leben.

    Aber nun die eigentliche Frage: Ist das dann auch Gefahrgut?
    Weil ja per se alle mit H314 gekennzeichneten Gemische Gefahrgut sind? Das wäre eigentlich logisch.
    Oder ist es weiterhein kein Gefahrgut? Weil sich am Produkt ja nichts geändert hat.

    In 2 Jahren hat sich eine solche Frage/Diskussion (mit der Produktentwicklung/mit Kunden) sowiso erledigt, da gilt dann nur die neue Kennzeichnung mit H314 = Gefahrgut.

    Gleiches gilt für den R41 (reizend)/ H318 (Ätzend) fürs Auge.
    Da gibt es aber schon ein paar Veröffentlichungen, dass das kein Gefahrgut ist.

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Ein Blick in die Regularien hilft ein wenig weiter. Wie wird die Einstufung festgelegt? Nach UN Prüfvorschriften, auf die sich sowohl das Transportrecht, als auch das GHS stützen. Das EU Kennzeichnungssystem hatte hiervon abweichende Regelungen, die aber nach und nach angepasst wurden bzw. spätestens mit voller Umsetzung des GHS Geschichte sind. Die Umstufung von EU zu GHS birgt nun einige Stolpersteine, da eben keine 1:1 Umsetzung erfolgt, sondern in einzelnen Bereichen Änderungen erfolgen. Ein weiteres Problem ist, dass bei der Gefahrstoffeinstufung auch eine Rechenmethode zulässig ist. Die von Dir aufgezeigten Grenzwerte gerade bei der ätzenden Eigenschaft ist ja eine deutliche Verschärfung gegenüber der ursprünglichen EU Rechenmethode. => viele Stoffe werden in Zukunft als ätzend zu kennzeichnen sein, die früher vielleicht als reizend galten oder sogar kennzeichnungsfrei waren. Nimmt man nun die Gefahrstoffeinstufung als Vorlage für die Gefahrgutkennzeichnung, so wird man so manchen Stoff als Gefahrgut deklarieren müssen, der es nach altem EU Kennzeichnungsrecht momentan noch nicht ist. Alternative wäre, die Mischung (früher Zubereitung genannt) einer Prüfung nach UN Kriterien zu unterziehen, um festzustellen, ob die berechnete Wirkung (hier die Ätzwirkung) wirklich vorhanden ist. Macht man dies, so kann man anhand der Ergebnisse entsprechend sowohl nach Gefahrstoff- als auch nach Gefahrgutrecht einstufen und kennzeichnen. Verzichtet man darauf, wird man wohl einzelne Stoffe in Zukunft zu streng kennzeichnen und demzufolge dann auch als Gefahrgut transportieren, obwohl sie bei genauer Betrachtung diese Kriterien nicht erfüllen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.