Hallo Menschenschützer,
ich habe da mal eine Frage:
Ein Gemisch enthält 6% eines nach altem Recht als ätzend eingestuften Stoffes, ist nach altem Recht mit dem R36/38 (Xi, reizend) gekennzeichnet. Grenze für Ätzend wären 10%
Nach GHS muss der mit den H314 (Ätzend, verursacht schwere Hautverätzungen ...) gekennzeichnet werden. Die Grenze für den H314 liegt bei 3% (Auge) oder 5% (Haut).
Soweit kein Problem, damit müssen die Kunden leben.
Aber nun die eigentliche Frage: Ist das dann auch Gefahrgut?
Weil ja per se alle mit H314 gekennzeichneten Gemische Gefahrgut sind? Das wäre eigentlich logisch.
Oder ist es weiterhein kein Gefahrgut? Weil sich am Produkt ja nichts geändert hat.
In 2 Jahren hat sich eine solche Frage/Diskussion (mit der Produktentwicklung/mit Kunden) sowiso erledigt, da gilt dann nur die neue Kennzeichnung mit H314 = Gefahrgut.
Gleiches gilt für den R41 (reizend)/ H318 (Ätzend) fürs Auge.
Da gibt es aber schon ein paar Veröffentlichungen, dass das kein Gefahrgut ist.
Gruß
Ralf