Hallo und guten Morgen,
seit geraumer Zeit verfolge ich alle möglichen Diskussionen hier im Forum. Und das mit großen Spass und viel Interesse. Ich bin gar nicht allein! Wir sind ja viele. ich erkenn mich in den meisten diskussionen und Beiträgen wieder.
Nun aber zu meinem Problem. Ich betreue sieben Verwaltungseinheiten und vier REHA-Kliniken. Das Ganze nennt sich Rentenversicherung. Für die Lgerung von brennbaren Flüssigkeiten (i.d.R. R10) werden Räume in Kellern als Lager genutzt. Da biete sich ja die TRGS 510 als Norm an. Leider habe ich das mit den Mengenschwellen noch nicht so ganz nachvollziehen können. In der Tabelle 1 unter Nr. 1 steht für Flüssigkeiten mit der Kennzeichnung R10 eine Mengenschwelle von 100 kg. Dann muss ich die Anforderungen der Nummer 4.2 erfüllen. Will ich mehr Lagern gelten die Anforderungen der Nummer 5 mit einer Mengenschwelle von max. 1000 kg. Lese ich das richtig so? Habe ich dabei irgendetwas übersehen?
Ein Freund von mir betreibt eine KfZ-Reparaturlackierei. Bisher habe ich mich an der BGI 740 orientiert. Nachdem Lackierhallen nach neuestem Standard gebaut und zugelassen werden, ist meiner Meinung nach die BGi nicht mehr up-to-date. Kann ich hier auch die TRGS 510 anwenden? Die Mengen an lösemittelhaltigen Lacken (der Anteil an Lösemitteln in Lacken) wird ja immer geringer. Trotzdem fordert die BGI 740 für Lacklager und Lackmischräume F90 Wände. Die TRGS fordert für ihre Lager maximal F30. Nun hat mein Freund sein Lacklager und den Lackmischraum leider nur (fehlerhafterweise) in F30 bauen lassen. Besteht die Möglichkeit hier argumentativ auf das das Ordnungsamt der Genehmigungsdirektion einzuwirken und eine Änderung der Genehmigung zu erwirken? Das würde erheblichen Aufwand und Kosten sparen. Könnt ihr mir weiterhelfen?
Gruß Mick
(All what we do, it's not worth to get hurt from)