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  • Hallo und guten Morgen,

    seit geraumer Zeit verfolge ich alle möglichen Diskussionen hier im Forum. Und das mit großen Spass und viel Interesse. Ich bin gar nicht allein! Wir sind ja viele. ich erkenn mich in den meisten diskussionen und Beiträgen wieder.

    Nun aber zu meinem Problem. Ich betreue sieben Verwaltungseinheiten und vier REHA-Kliniken. Das Ganze nennt sich Rentenversicherung. Für die Lgerung von brennbaren Flüssigkeiten (i.d.R. R10) werden Räume in Kellern als Lager genutzt. Da biete sich ja die TRGS 510 als Norm an. Leider habe ich das mit den Mengenschwellen noch nicht so ganz nachvollziehen können. In der Tabelle 1 unter Nr. 1 steht für Flüssigkeiten mit der Kennzeichnung R10 eine Mengenschwelle von 100 kg. Dann muss ich die Anforderungen der Nummer 4.2 erfüllen. Will ich mehr Lagern gelten die Anforderungen der Nummer 5 mit einer Mengenschwelle von max. 1000 kg. Lese ich das richtig so? Habe ich dabei irgendetwas übersehen?

    Ein Freund von mir betreibt eine KfZ-Reparaturlackierei. Bisher habe ich mich an der BGI 740 orientiert. Nachdem Lackierhallen nach neuestem Standard gebaut und zugelassen werden, ist meiner Meinung nach die BGi nicht mehr up-to-date. Kann ich hier auch die TRGS 510 anwenden? Die Mengen an lösemittelhaltigen Lacken (der Anteil an Lösemitteln in Lacken) wird ja immer geringer. Trotzdem fordert die BGI 740 für Lacklager und Lackmischräume F90 Wände. Die TRGS fordert für ihre Lager maximal F30. Nun hat mein Freund sein Lacklager und den Lackmischraum leider nur (fehlerhafterweise) in F30 bauen lassen. Besteht die Möglichkeit hier argumentativ auf das das Ordnungsamt der Genehmigungsdirektion einzuwirken und eine Änderung der Genehmigung zu erwirken? Das würde erheblichen Aufwand und Kosten sparen. Könnt ihr mir weiterhelfen?

    Gruß Mick
    (All what we do, it's not worth to get hurt from)

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (11. Juli 2013 um 11:07)

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  • Kapitel 4 gilt immer für alle Gefahrstoffe unabhängig von Mengen. Kapitel 5 gilt u.a. für brennbare Flüssigkeiten mit R10 ab 1000Kg.

    Bei 50 - 200 Kg bzw. über 200 Kg bitte auch Kapitel 12 beachten.

    Thema 2: die TRGS kommt vom Bundesministerium , die BGI ist eine Informationsschrift des Unfallversicherers. Da steckt eine gewisse Wertigkeit drin. Wenn aber das Lager genehmigungspflichtig ist, und die zuständige Behörde F90 festlegt, wird es mit diskutieren allein nur schwer möglich sein den Behördenvertretern zu erklären warum jemand erst baut und dann in die Vorschriften sieht.

    Grüße aus dem Sauerland

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

  • Thema 2: die TRGS kommt vom Bundesministerium , die BGI ist eine Informationsschrift des Unfallversicherers. Da steckt eine gewisse Wertigkeit drin. Wenn aber das Lager genehmigungspflichtig ist, und die zuständige Behörde F90 festlegt, wird es mit diskutieren allein nur schwer möglich sein den Behördenvertretern zu erklären warum jemand erst baut und dann in die Vorschriften sieht.


    Hallo,

    erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort zu Thema 1.

    Zu Thema 2: Da gebe ich Dir natürlich völlig recht. Das Eis ist gebrochen und die Kuh schon im Brunnen. Trotzdem würde ich gern versuchen die Umbauten zu vermeiden. Die gesamte Anlage ist natürlich nach Baurecht genehmigungspflichtig, nicht Bimsch. Meine Frage zielt dahin, dass immer noch eine in meinen Augen veraltete BGI 740 als Grundlage für Genehmigungen genommen wird anstatt eine neuere Technische Regel. Die Gesamtmenge an Lösemitteln in den gelagerten Farben und Lacken inkl. der Reinigungsverdünner ist <200kg. Die Reparaturwerkstätten nutzen in der heutigen Zeit Wasserlacke. Selbst der Sprühnebel brennt und explodiert nicht. Kann ich auf dieser Grundlage gegenüber der Behörde die BGI 740 wegargumentieren?

    Gruß Mick

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