Brüstungshöhe Fenster

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  • Hallo,

    bei uns stellt sich gerade die Frage, wie die Brüstungshöhe des Fensters auszusehen hat. Es sollen neue Fenster eingebaut werden und der Fensterbau meint wir müssen eine zusätzliche Umwehrung anbringen.

    Das Baurecht sieht ja 0,80 bis 0,90 m vor die Arbeitsstättenrichtlinie 1271-3 sah 1,00 bis 1,10 m vor, wobei die Brüstungshöhe niedriger sein durfte (im Bestand) wenn die Auflagen des Baurechts erfüllt wurden.

    Das Baurecht erfüllen wir. Würdet Ihr eine zusätzlich Brüstung im Bürobereich anbringen?

    Danke

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  • Hallo Ajot
    als Si.-Ing. entscheide ich grundsätzlich unter Berrücksichtigung des Regelwerkes zum Arbeitsschutz - Baurecht ist nachrangig.
    Die aktuelle ASR 2.1, vom November 2012, Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen definiert:
    Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor.

    Dass baurechtlich eine formelle und materielle Legalität bestand ist sehr gut möglich. Durch den Ausbau der Fenster hat es sich aber damit ..........

    M.E. nach würde ich wirklich schauen wie die Raumnutzung ist und eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
    Es besteht ein erheblicher Unterschied bei einem Ist von 0,80 m und einem Soll von 1,10 m oder liegt eher ein Ist von 0,90 m und ein Soll von 1,00 m vor.
    In einem ähnlichen Fall (Brüstung 0,65 m) habe ich eine Teilung des Fensters empfohlen. Also ein feststehender unterer Teil, welcher die Brüstung erhöht hat
    und den Rest als normalen Flügel ausgeführt. Was aus Sicht der Kosten sicher eine Alternative darstellen könnte.

    Es gibt sicher unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten, jedoch die Grundlage müsste das Arbeitsschutzrecht und nicht das Baurecht sein.

    Viele Grüße
    J.J.M.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),