Gefahrstoffverzeichnis - Sammeleintrag

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  • Hallo,

    ich bin im meinem Betrieb als sog. "Gefahrstoffbeauftragter" seit ca. einem Jahr tätig und habe eine Frage zum Thema Gefahrstoffverzeichnis.

    In meinem Betrieb werden lösemittelhaltige Klebstoffe verarbeitet. Im Labor erhalten meine Kollegen und ich häufig Produktmuster (ca. 500 g) zum Prüfen. Ich möchte ungern jedes Produktmuster ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen und es nach ca. 6 Monaten wieder löschen, da das Produkt für uns doch nicht zu gebrauchen war. Ist es zulässig im Gefahrstoffverzeichnis einen Punkt "Klebstoffmuster" aufzuführen? Die Gefährdungen durch die Klebstoffe sind nahezu identisch.

    Bisher wurde es so gehandhabt, dass Gefahrstoffe nur ins Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen wurden, sobald sie in der Produktion Verwendung fanden. Das Labor ist sozusagen ein weißer Fleck... Für alle Grundchemikalien (Säuren, Laugen, etc.) bin ich gerade dabei dies zu ändern. Nur mit den Klebstoffmustern tue ich mich da noch etwas schwer und suche nach einer einfacheren Möglichkeit.

    Gruß Henning

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  • Hallo Henning2,

    aus meiner Sicht gibt es nichts was dem wiedersprechen sollte.
    Mache eine Gefahrstoffbetriebsanweisung und eine Gefahrstoffgefährdungsbeurteilung die die entsprechenden Gefährdungen abdecken.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • ... Ist es zulässig im Gefahrstoffverzeichnis einen Punkt "Klebstoffmuster" aufzuführen? ...

    Bisher wurde es so gehandhabt, dass Gefahrstoffe nur ins Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen wurden, sobald sie in der Produktion Verwendung fanden. ...


    Ich würde Muster und Proben, die nur kurzzeitig in entsprechenden Fachabteilungen zum Einsatz kommen nicht im Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen, sonst kommt man ja mit ein- und austragen nicht mehr hinterher. Da ist der "Sammeleintrag" doch ideal. Man ist informiert, dass da was vorhanden ist, das genügt meiner Meinung nach. SDB dürfte dann ja im Labor auch vorhanden sein und wenn der Klebstoff dann dauerhaft eingesetzt wird bekommt er einen entsprechenden Eintrag im Gefahrstoffverzeichnis.

    ...Mache eine Gefahrstoffbetriebsanweisung und eine Gefahrstoffgefährdungsbeurteilung die die entsprechenden Gefährdungen abdecken.


    Wobei ich hier auch eine Sammelbetriebsanweisung erstellen würde, keine einzelne für jeden Klebstoff, die sich kaum unterscheiden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    ich muss da "Tiefflieger" zustimmen. Normalerweise hat man ja sowieso einen Sammeleintrag für Klebstoffe. Da fallen dann die Eintragungen für die Muster automatisch darunter. So muss man eigentlich gar nichts machen. Wenn du Gewichtsangaben machst, kannst du die verwendete max. Lagermenge nehmen und die Muster als +Muster max 500g deklarieren. Dann sparst du dir das ewige Ein- und Austragen. :D

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Vielen Dank für eure Einschätzung.

    Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt bei uns arbeitsplatz- bzw.tätigkeitsbezogen. Die verwendeten Gefahrstoffe werden dabei berücksichtigt. Das wäre dann zum Beispiel die Betriebsanweisung "Mischen und Verarbeiten von Klebstoffen".

    Die SDB für Zubereitungen (Klebstoffe, etc.) verwahre ich 10 Jahre nach der letzten Verwendung (s. REACH VO §36 (1)) Diesen Hinweis habe ich letztes Jahr auf diesem Board gefunden. Danke dafür. Genaugenommen muss ich das dann auch mit den SDB der Klebstoffmuster machen. Seht ihr das auch so?

    Gruß Henning

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  • Die SDB für Zubereitungen (Klebstoffe, etc.) verwahre ich 10 Jahre nach der letzten Verwendung (s. REACH VO §36 (1)) Diesen Hinweis habe ich letztes Jahr auf diesem Board gefunden. Danke dafür. Genaugenommen muss ich das dann auch mit den SDB der Klebstoffmuster machen. Seht ihr das auch so?

    Das ist lobenswert, dass ihr schon bei Mustern ein SDB erstellt. Normalerweise macht man es ja erst, wenn es in den Verkehr gebracht wird. Sicher machst du nichts falsch, wenn du die SDB 10 jahre archivierst. Aber es sind halt nur Muster. die wohl nur intern verwendet werden? Mir wäre da ein Blatt Betriebsanweisung f. Gefahrstoffe, die auch nur ein Auszug aus dem SDB ist genug. Frag doch einfach deinen Managementbeauftragten ob und wie lange archiviert werden muss.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Das ist lobenswert, dass ihr schon bei Mustern ein SDB erstellt.


    Hallo Holgi,

    hier liegt ein Missverständnis vor. Wir sind ein sog. nachgeschalteter Anwender nach REACH und verarbeiten die Zubereitungen (lösungsmittelhaltige Klebstoffe) nur. Unsere Produkte sind keine Gefahrstoffe. Ich erstelle daher keine SDB.

    Ich erhalte von unseren Lieferanten SDB für die Klebstoffe (Zubereitungen). Diese verwahre ich 10 Jahre nach der letzten Verwendung (derzeit nur Produktion). Meine Frage war, ob ich das auch für die Muster machen muss. Die Verwendung findet hier ja nur im Labor in Kleinmengen (500 g) statt. In der Produktion handelt es sich um Maßstäbe von mehreren Tonnen.

    Zitat Reach VO §36 (1):
    Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zur Verfügung. [...]

    Ich bin unsicher, ob ich nicht etwas übers Ziel hinausschieße, wenn ich die SDB für Muster auch 10 Jahre verwahre.

    Gruß Henning

  • ...Zitat Reach VO §36 (1):
    Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zur Verfügung. [...]

    Ich bin unsicher, ob ich nicht etwas übers Ziel hinausschieße, wenn ich die SDB für Muster auch 10 Jahre verwahre.

    Meiner Meinung nach ist §36 hier eindeutig. => SDB sind zu archivieren. Allerdings muss man auch den Unterschied Theorie und Praxis betrachten. Wieviele Kleibstoffmuster werden so geschätzt pro Jahr eingesetzt und unterscheiden sich die Inhaltsstoffe nach SDB dabei?

    Bei uns werden gelegentlich Reiniger getestet, die sich in den Inhaltsstoffen in der Regel kaum von den anderen verwendeten Reinigern unterscheiden. Ich archiviere hier die SDB erst, wenn ein Reiniger tatsächlich zum Einsatz kommt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Bei uns werden gelegentlich Reiniger getestet, die sich in den Inhaltsstoffen in der Regel kaum von den anderen verwendeten Reinigern unterscheiden. Ich archiviere hier die SDB erst, wenn ein Reiniger tatsächlich zum Einsatz kommt.

    Hallo Tiefflieger, das sehe ich auch so. Was nützt ein SDB im Schrank, wenn kein Produkt da ist für das man es braucht. Der einzige Grund zum Archivieren könnte dann in der Form eines Managementsystems bestehen, das dir das Archivieren auferlegt.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

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  • Wieviele Kleibstoffmuster werden so geschätzt pro Jahr eingesetzt und unterscheiden sich die Inhaltsstoffe nach SDB dabei?


    Es sind ca. 20 bis 30 Klebstoffmuster pro Jahr. Die Inhaltsstoffe unterscheiden sich bezogen auf Ihr Gefährdungspotential nur geringfügig.


    Was nützt ein SDB im Schrank, wenn kein Produkt da ist für das man es braucht. Der einzige Grund zum Archivieren könnte dann in der Form eines Managementsystems bestehen, das dir das Archivieren auferlegt.


    Warum diese 10 Jahre Archivierungspflicht für nicht mehr verwendete Stoffe/Zubereitungen besteht weiß ich nicht. Ich kann mir vorstellen, dass es sich dabei auch um arbeitsmedizinische Gründe handelt. Ggf. langfristig schädliche Wirkungen der Gefahrstoffe. Ich werde mich hierzu genauer informieren.

    Gruß Henning