Hubbühne im Bereich einer Laderampe

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  • Hallo SiFa-Gemeinde. Ich hätt da gern mal ein Problem.

    An einer Laderampe müssen hin und wieder Fahrzeuge beladen/entladen werden, die nicht hoch genug sind um die Ladebrücken zu nutzen, oder die von der Seite abgeladen werden wollen/sollen.

    Dazu soll dann der Gabelstapler mit der Hubbühne auf den Hof abgesenkt werden, wo er dann be-/entladen kann.


    BGR 233 sagt sinngemäß "ist ok, wenn der Stapler nicht schwerer ist als die Tragkraft der Bühne"

    BGR 500 sagt "Personen rauf/runterfahren ist verboten.

    Beide Vorschriften geben die Rampenbreite mit 1,25 Metern vor. Bei 1 m Staplerbreite und mittig aufgefahren bleiben dem Fahrer 12,5 cm um ab zu steigen und zur Steuereinheit der Hubbühne zu gelangen. Das dürfte etwas wenig sein => Unfallgefahr.

    Darf ich nun den Stapler mitsamt Fahrer absenken oder nicht?

    Bestimmt habe ich irgendeine Vorschrift übersehen die das regelt... und bestimmt ist hier mindestens eine FaSi die es mir sagen kann.


    Danke im Voraus....

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

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  • Hallo Stefan wieso lässt du den Fahrer nicht den Stapler auf die Bühne fahen absteigen und er läst die Bühne runter und wenn die Bühne unten ist kann er wieder einsteigen und Weiterarbeiten (Beriebsanweisung)

    Gruß aus Bayern

  • Hab ich ja geschrieben. Wenn der Stapler auf der Bühne steht bleiben 12,5 cm Platz zum Absteigen...das ist zuwenig =>Absturtzgefahr

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  • Hallo Stefan.
    Was sagt denn die Betriebsanleitung des Herstellers? Steht dort drin, dass diese Bühne auch für den Transport von Personen zugelassen ist?
    Wenn nicht, dann hat sich die Frage erübrigt, egal ob im Stapler oder außerhalb (z. B. auf dem Dach sitzend ;) )
    Ich kenne Bühnen, die dafür zugelassen sind. Natürlich haben die entsprechende Absturzsicherungen.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • wenn die BGR 500 gilt, ist es verboten. Dann kann ja der Hersteller nichts anderes sagen. Oder??

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  • Also.
    In erster Linie gilt die Betriebssicherheitsverordnung und natürlich die BGR 500. Darin steht übrigens:
    Kapitel 2.10, Punkt 2.3.5, Nr. 4:

    Verboten sind ferner: ...
    4. die Verwendung der Hebebühne als Hubarbeitsbühne,
    sofern die Hebebühne nicht hierfür eingerichtet ist
    .
    Da greift dann wieder die Betriebsanleitung des Herstellers. Ist die Hebebühne dafür hergerichte, dass Personen darauf mitfahren können und ist dieses in der Betriebsanleitung AUSDRÜCKLICH erlaubt, ja. Sagt die Betriebsanleitung darüber nichts aus, hast Du Recht. Dann is es verboten. Ich gehe aber davon aus, dass dieses nicht erwähnt wird oder sogar verboten ist. Bei so wenig Platz ... Palettenbreite und dann nur wenig Freiraum ist die dafür nicht vorgesehen.
    Da würde ich eine Anfrage an den Hersteller stellen, ob es möglich ist, diese Bühne für Euren Zweck technisch nachrüsten zu können. Hier werden entsprechende mechanische und hydraulische Änderungen vorgenommen. Dann diese neu zertifizieren lassen.

    Gruß

    Jens

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