Da die GbV nichts über "Entlader" schreibt, ist dies m.M. nach unerheblich. "Empfangen" schließt für mich "entladen" ein.
Empfänger und Entlader sind im Gefahrgutrecht unterschiedliche Pflichten zugeordnet. Der Empfänger muss nicht zwingend der Entlader sein - und umgekehrt.
Die GbV spricht von "Pflichten ausschließlich ... als Empfänger".
Aktuelle Meldung dazu:
Zitat von IHK SchwabenIn einem behördeninternen Vollzugserlass hat Rheinland-Pfalz geregelt, dass in bestimmten Fällen Entlader von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind. Im BLFA wird derzeit diskutiert, ob eine generelle Regelung im § 2 GbV dazu integriert wird, wenn Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind.