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  • Da die GbV nichts über "Entlader" schreibt, ist dies m.M. nach unerheblich. "Empfangen" schließt für mich "entladen" ein.

    Empfänger und Entlader sind im Gefahrgutrecht unterschiedliche Pflichten zugeordnet. Der Empfänger muss nicht zwingend der Entlader sein - und umgekehrt.
    Die GbV spricht von "Pflichten ausschließlich ... als Empfänger".

    Aktuelle Meldung dazu:

    Zitat von IHK Schwaben

    In einem behördeninternen Vollzugserlass hat Rheinland-Pfalz geregelt, dass in bestimmten Fällen Entlader von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind. Im BLFA wird derzeit diskutiert, ob eine generelle Regelung im § 2 GbV dazu integriert wird, wenn Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • In einem behördeninternen Vollzugserlass hat Rheinland-Pfalz geregelt, dass in bestimmten Fällen Entlader von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind. Im BLFA wird derzeit diskutiert, ob eine generelle Regelung im § 2 GbV dazu integriert wird, wenn Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind.

    Danke für den Hinweis.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
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