Zunehmender Wettbewerb auf den Märkten und hoher Kostendruck veranlassen Unternehmen, bei den Beschäftigungsverhältnissen neue Wege zu gehen. "Stille" Personalreserven kann sich kaum ein Unternehmen mehr leisten. Daher werden geeignete Aufträge zunehmend an Fremdfirmen übertragen.
Mit den neuen Beschäftigungsverhältnissen ist eine Reihe von Problemen verbunden. Fremdfirmenmitarbeiter müssen sich sehr schnell auf eine neue Arbeitsumgebung, ungewohnte Arbeitsbedingungen und neue Arbeitsabläufe einstellen. Vielfach sind Anforderungen, die sich aus der vorgefundenen Arbeitsaufgabe ergeben, nicht bekannt. Die Folge kann ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko sein. Gleichzeitig trifft die Stammbelegschaft des Auftraggebers auf Fremdfirmenmitarbeiter mit eigenen Arbeitszielen. Gegenseitige Gefährdungen sind nicht ausgeschlossen. Sind zudem die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten beim Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern nicht eindeutig geregelt, kann es zusätzlich zu Sicherheitsdefiziten kommen. Vielen Unternehmen und Führungskräften ist häufig nicht bekannt, dass sie für Sicherheit von betriebsfremden Mitarbeitern in gewissem Umfang mitverantwortlich sind.
Koordinator eindeutig benennen
Ein häufiger Einsatz von Fremdfirmen bedarf eines systematischen und sinnvoll durchdachten Sicherheitsmanagements, um rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten entgegenzuwirken. Der Unternehmer (Auftraggeber) muss bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer (Auftragnehmer) ausdrücklich eine Person als Koordinator bestellen. Dieser stimmt die Arbeitsabläufe so aufeinander ab, dass jederzeit gegenseitige Gefährdungen vermieden oder vermindert werden.
Bei Gefahr im Verzug reagieren!
Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als Koordinatoren eingesetzt werden. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestehen ihre Aufgaben darin, sowohl den Unternehmer als auch die von ihm Beauftragten und die einzelnen Mitarbeiter bei der Durchführung des Arbeitsschutzes beratend zu unterstützen. Das Koordinieren von Tätigkeiten fällt zwar nicht in diesen Aufgabenbereich, kann aber vom Unternehmer zusätzlich beauftragt werden. In jedem Fall aber werden die vorhandenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in die Planung und Organisation von Arbeitsabläufen einbezogen. Und: Bei offensichtlich erkennbaren schweren Verstößen der Fremdfirmen-Mitarbeiter gegen Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften ist jede Sicherheitsfachkraft verpflichtet, die Arbeiten der Fremdfirma zu stoppen bzw. einstellen zu lassen (Gefahr im Verzug). Die Verantwortlichen von Auftraggeber und Auftragnehmer sind sofort zu unterrichten. Nach dem ArbSchG und dem § 823 BGBist die Stammfirma verpflichtet, die Fremdfirma vor Tätigkeitsaufnahme ausreichend und angemessen in die Umgebungs- und Betriebsgefahren einzuweisen. Wichtig ist, dass betriebsfremde Mitarbeiter zu sicherheits- und gesundheitsgerechtem Verhalten angehalten und über betriebsspezifische Gegebenheiten informiert werden: Häufig existieren betriebseigene Vorgaben und Auflagen, nach denen sich alle Mitarbeiter - auch die der Fremdfirma - zu richten haben (Baustellenabgrenzungen, Einhaltung derStVO, Alkohol- und Rauchverbot auf dem Betriebsgelände). Es sollte zudem nicht vergessen werden, Führungskräfte und Mitarbeiter des Auftraggebers in Kenntnis zu setzen, dass Mitarbeiter fremder Firmen in ihrem Verantwortungsbereich tätig werden. Diese Personen sind darüber zu unterrichten, wie sie sich gegenüber betriebsfremden Mitarbeiter zu verhalten haben.
Geben Sie effektive Handlungsanleitungen, die eindeutig und verständlich sind! Umfassende Information verbunden mit Motivation sind der Schlüssel zum Erfolg - auch mit Mitarbeitern von Fremdfirmen.