TRbF 20 (2001)

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  • Hallo Leute,

    ich beschäftige mich mit der Lagerung von Kerosin.
    Hierbei geht es wirklich nur um die Lagerung (nicht befüllen, Behälter entleeren etc.). Dort habe ich eine Abstandsregel beim Lagern von 10 Metern zu benachbarten Gebäuden gefunden. Allerdings ist das Lagern in IBC´s unter den von uns erfüllten Voraussetzungen als "passives Lagern" definiert. Nun stelle ich mir die Frage ob die TRbF 20 überhaupt noch gültig ist bzw. welchen Stellenwert sie noch hat. Bin eigentlich davon ausgegangen, dass es sich hierbei immer noch um eine Art "Stand der Technik" handelt.

    Wie gehe ich damit um?

    Danke für Eure Hilfe

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  • Die TRbF 20 ist meiner Meinung nach nicht mehr sonderlich sinnvoll. Die zugehörige VbF wurde ja schon vor Jahren außer Kraft gesetzt. Wenn es um Lagerung in ortsbeweglichen Behältern geht, greift die TRGS 510. Ex-Schutz ist dann momentan noch der Betriebssicherheitsverordnung und den entsprechenden TRBS zu entnehmen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,

    die TRbF 20 kann als zusätzliche Erkentnisquelle herangezogen werden, wenn die TRGS 510 nicht genügend Informationen hergibt (dies wird z.B. auch von BGs so gehandhabt). Sie ist also als Nachschlagewerk gut zu gebrauchen, wenn z.B. die zur Zeit gültigen Regelungen nicht ausreichend ins Detail gehen. Als nutzlos würde ich sie derzeit nicht bezeichnen.

    schöne Grüße

  • ...Sie ist also als Nachschlagewerk gut zu gebrauchen, wenn z.B. die zur Zeit gültigen Regelungen nicht ausreichend ins Detail gehen. Als nutzlos würde ich sie derzeit nicht bezeichnen.


    Wenn eine Regelung nicht ausreichend ins Detail geht zeigt mir dies, dass derjenige, der die Regel erstellt hat nicht richtig gearbeitet hat.
    In letzter Zeit stelle ich mehr und mehr fest, dass gesetzliche und untergesetzliche Vorgaben mit heißer Nadel gestrickt werden und der Praxisbezug verloren geht. Einige Regelungen kann man schon weitgehend als sinnfrei betrachten z.B. die Kleinmengenregelung der TRGS 510, eine Lachnummer, die dann von vielen recht kreativ ausgelegt wird. Statt sinniger und praktikabler Vorgaben wird immer mehr auf die Gefährdungsbeurteilung abgezielt und, wenn man selbige mal richtig betrachtet stellt man fest, da wird viel Papier und noch mehr Arbeitszeit vergeudet, statt sinnvoll und effektiv zu handeln.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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