Ladungssicherung

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Bin ich als Fahrer auch für die Ladungssicherung verantwortlich?

    Antwort: Ja, der Fahrer ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Absender oder durch den Zoll verplombt wurde.


    Darf die Polizei mir verbieten weiterzufahren, wenn ich eine Ladung nicht genügend gesichert habe?

    Antwort: Ja, die Polizei darf die Weiterfahrt untersagen, wenn von der mangelhaft gesicherten Ladung eine Gefahr ausgeht.


    Muss ich ein Bußgeld bezahlen, wenn ich eine Ladung nicht genügend gesichert habe?

    Antwort: Laut Bußgeldkatalog ist je nach Sachverhalt ein Bußgeld in Höhe von 35 oder von 50 € vorgesehen. Ob ein Bußgeld bezahlt werden muss und wie hoch es festgesetzt wird, hängt letztendlich von der Entscheidung des Richters ab.


    Wer ist bei einer rampenlosen Beladung verantwortlich für die Ladungssicherung? Ist der LKW Fahrer mit in der Pflicht oder handelt der Staplerfahrer eigenveratwortlich?

    Antwort: Bei der Verantwortung für die Ladungssicherung unterscheidet man das öffentliche Recht und das Handelsrecht. Nach öffentlichem Recht, hier § 22 StVO, sind der Fahrer und der Verlader verantwortlich. Als Verlader benannte das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.12.1982 den "Leiter der Ladearbeiten". Wer diese Person ist, wurde nicht definiert. Es kann aber nur eine Person sein, die in verantwortlicher Position steht. Es steht dem Unternehmen frei, eine entsprechende Person zu benennen. Wurde keine Person benannt, kann die Verantwortung bis zur
    Firmenleitung greifen. Nach Handelsrecht, hier § 412 HGB, sind der Absender und der Frachtführer
    verantwortlich. Für eine rechtsverbindliche Auskunft sollte man sich an die Rechtsabteilung wenden.


    Bekomme ich als Verlader auch Punkte bei einer Kontrolle oder einem Unfall?
    Ist mein Verlademeister als Vorgesetzter auch bei einer Bestrafung mit von der Partie?

    Wenn bei der Kontrolle oder bei der Unfallaufnahme mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird, kann der sogenannte "Leiter der Ladearbeiten", also der Verantwortliche für die Verladung, ein Bußgeld und 3 Punkte in Flensburg bekommen. Wurde bei dem Verkehrsunfall eine Person verletzt oder gar getötet, erhält der "Leiter der Ladearbeiten" eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder wegen fahrlässiger Tötung. Ist im Unternehmen keine Person als "Leiter der Ladearbeiten" benannt, so geht die Verantwortlichkeit unter Umständen bis zur Unternehmensleitung.


    Ich arbeite in der Firma als Lagerplatzverwalter und bin verantwortlich für die Transporte (kein Verlademeister). Ein Lkw, den ich beladen ließ, hatte keine Stirnbordwand und wurde von der Polizei angehalten. Wir mussten auf einen anderen Lkw umladen. Wer ist hier haftbar?

    Für Ladungssicherungsverstöße sind verantwortlich der Fahrzeugführer, der Verlader und ggf. der Fahrzeughalter. Auf Seiten des Verladers ist es der so genannte "Leiter der Ladearbeiten". Das ist eine vom verladenden Untenehmen beauftragte Person. Diese Person muss als so genannte "Beauftragte Person" nach § 9 OWiG namentlich benannt sein. Wenn keine beauftragte Person benannt ist, greift die Verantwortung hoch bis zur Geschäftsleitung.
    Diese hier von uns geschilderte Meinung wird zurzeit überwiegend vertreten. Im rechtlichen Bereich gibt es allerdings auch immer andere Meinungen. Letztendlich muss jeder Einzelfall vom Gericht entschieden werden.


    Was schreibt der Gesetzgeber zum Thema Ladungssicherung vor?

    Antwort: Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten, deshalb hier nur eine Kurzfassung. Der Gesetzgeber schreibt in § 22 StVO vor, dass die Ladung zu sichern ist, in § 23 StVO sagt er, dass der Fahrer dafür Verantwortung trägt. Laut § 30 StVZO hat der Halter ein geeignetes Fahrzeug einzusetzen und dieses auszurüsten und nach § 31 StVZO hat der Halter dafür zu sorgen, dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist. Im zivilrechtlichen Bereich ist die Regelung nach § 412 HGB so, dass der Absender für die beförderungssichere und der Frachtführer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist.
    Auf Basis dieser gesetzlichen Vorschriften beziehen sich die entsprechenden Gerichtsurteile auf Normen und Regeln der Technik, z.B. VDI Richtlinien und DIN EN Normen. Auf ihrer Basis müssen die tatsächlichen Maßnahmen zur Ladungssicherung durchgeführt werden.


    Wo finde ich die gesetzliche Grundlage, dass die Ladung nach vorn auf 0.8 g (80%) zu sichern ist?

    Antwort: Eine gesetzliche Vorschrift zur Absicherung von 0,8 FG in Fahrtrichtung gibt es in Deutschland nicht. Diese Vorgabe stammt aus der Richtlinie VDI 2700 und aus der zum April 2004 in Kraft getretenen Europanorm EN 12195 Teil 1.


    Wie ist es mit der Verantwortlichkeit hinsichtlich der Ladungssicherung, wenn der Versender nicht verlädt (dies wird im konkreten Fall vom Fahrzeugführer tatsächlich selbst durchgeführt)? Nach welchen Rechtsgrundlagen kann der Versender im o.g. Beispiel zu Verantwortung gezogen werden?

    Antwort: Die Verantwortlichkeit des Verladers ist nicht eindeutig geregelt. Es gibt ein Urteil, nachdem der "Leiter der Ladearbeiten" als beauftragte Person des Unternehmens für die Ladungssicherung nach § 22 StVO verantwortlich ist. Dieses Grundsatzurteil des Oberlandesgericht (OLG)Stuttgart bildet die Basis vieler Gerichtsverfahren, die zur Verurteilung von Verladern geführt haben.
    Wenn allerdings der Fahrer selbst lädt, bringt er das Ladegut auf das Fahrzeug und wird somit zum Verlader.
    Wenn es sich nicht um Gefahrgut handelt, kann dann der "Leiter der Ladearbeiten" nach überwiegender Meinung nicht für eventuelle Fehler des Fahrers zur Verantwortung gezogen werden. Sicher ist diese Auskunft allerdings nicht, da es an eindeutigen gesetzlichen Regelungen fehlt.


    Wer ist bei einer Freiwilligen Feuerwehr, die als Einsatzfahrzeug einen Versorgungs-LKW mit Ladebordwand und Pritsche betreibt, für die Ladungssicherung verantwortlich (Halter: Stadt bzw. Gemeinde, Absender: Kommandant (im weitesten Sinne, da er als Einsatzleiter den Einsatz des LKW befiehlt), Fahrzeugführer: Feuerwehrmann (als Fahrer)? Reicht es, wenn von dieser Feuerwehr ein Mann die Schulung zur Ladungssicherung besucht und dann sein Wissen intern weiter gibt?

    Antwort: Die Verantwortung für die Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Verlader und Halter. Für den Bereich der Feuerwehr kann sie somit bei den Personen liegen, die Sie genannt haben.
    Im Rahmen des § 35 StVO - Sonderrechte - sind Einsatzfahrten unter gewissen Voraussetzungen von den Vorschriften der StVO (also auch von § 22 StVO) befreit. Die Sonderrechte - hier also das Recht auf Unterlassung der erforderlichen Ladungssicherung - dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; und das schließt sich ja wohl wegen der Gefährdung durch eine mangelhaft gesicherte Ladung aus.
    Der Besuch einer Schulung ist sehr zu empfehlen. Wer und wie viel Personen teilnehmen ist nicht vorgegeben, allerdings ist es sinnvoll, die Personen zu beschulen, die als Verantwortliche benannt sind.


    Meine Kollegen (Speditionsfahrer) übernehmen beim Kunden täglich verplombte Sattelauflieger und Wechselbrücken. Wenn diese aber über eine sog. "Gardine" verfügen = Curtainsider, haben wir uns sagen lassen, dass unsere Fahrer diese "Gardine" lüften müssen, um "augenscheinlich" die Ladungssicherung zu überprüfen.
    Wo kann man diesen Umstand einmal schriftlich nachlesen?

    Antwort: Wenn Fahrzeuge oder Wechselbrücken durch den Zoll oder durch den Absender verplombt werden, darf der Fahrer diese Plombe nicht öffnen. Wenn er die Plane seines Curtainsiders öffnen möchte, um die Ladungssicherung zu überprüfen, müsste er dazu die Plombe öffnen, was er ja nicht darf.
    Als Fazit kann festgestellt werden, dass der Fahrer die Ladungssicherung eines verplombten Fahrzeugs oder einer verplombten Wechselbrücke nicht überprüfen kann, weil er das Fahrzeug nicht öffnen darf. Aus diesem Grunde kann man ihm auch keinen rechtlichen Vorwurf machen, wenn die Ladung ungesichert ist. Eine Ausnahme von dieser Betrachtungsweise gibt es allerdings dann, wenn der Fahrer hätte merken müssen, dass die Ladung ungesichert ist (z.B. Beule in der Plane, schief stehendes Fahrzeug wegen falscher Lastverteilung oder lautes Poltern der Ladung in Kurven oder beim Bremsen).
    Bitte bedenken Sie, dass wir ein Verlag sind und nur grundsätzliche Betrachtungsweisen und keine Rechtsauskünfte geben können




    ©2005 Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co. KG.

    Horst

  • ANZEIGE
    • Offizieller Beitrag

    Hallo eisenhuth,

    danke für den beitrag,
    denke das viele sich der gefahr der ladensicherung nicht bewusst sind und mit deinem beitrag vieleicht doch den einen oder den anderen die augen öffnest

    gruß toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)