Berücksichtigungsgrenzen

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  • Hallo,

    ist es wirklich so, dass bei offiziell eingestuften Stoffen mit eigenen Grenzwerten (wie z.B. Triethylamin ab 1% R 36/37/38)die Berücksichtigungsgrenze für die Einstufung einer Zubereitung entfällt. D.h., wenn Triethylamin unter 1% in einer Zubereitung enthalten ist, muss man dann wirklich diesen Stoff zur Klassifizierungsberechnung berücksichtigen? Wir erstellen unsere Sicherheitsdatenblätter mit einem Programm, welches auch automatisch die Klassifizierung berechnet. In einem unserer Produkte ist Triethylamin (CAS 121-44-8 R 11-20/21/22-35) zu 0,075% und Propan-1-ol (CAS 71-23-8 R 11-41-67) zu 4,708% enthalten. Das Programm rechnet den R 36 aus. Ist das wirklich korrekt?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.


    Viele Grüße

    Christin

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  • Ist ein Stoff mit eigenen Grenzwerten eingestuft und diese liegen unterhalb der allgemeinen Berücksichtigungsgrenze, so verschiebt sich diese entsprechend nach unten. Beim Triethylamin bleibt sie aber bei 1% und somit ist dieses nicht zu berücksichtigen. Aus dem Propan-1-ol mit R41 ergibt sich nach meinen Berechnungen ein Faktor von 0,9416 für die Kennzeichnung als R36. Da man somit in der Summe unter dem Faktor von 1 bleibt ist keine Kennzeichnung erforderlich. Ab 5% Propan-1-ol wäre mit R36 zu kennzeichnen.
    Probehalber habe ich Deine Mischung mal mit einer äleren WEKA Zubereitungsberechnung konfrontiert, welche auch den Fehler der Berücksichtigungsgrenze macht.
    Nach EU RL 1999/45 ist somit keine Einstufung erforderlich.
    Nach CLP erfolgt allerdigs eine Einstufung als Augenätzend, Kategorie 1 mit dem Symbol GHS05, Signalwort Gefahr und H 318, aufgrund des Gehaltes an Propan-1-ol. Hier schlägt die Verschärfung bei der Ätz-/Reizwirkung in der Einstufung voll durch!

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.