Einordnung Laborant bezüglich Lärmbelastung

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  • Guten Morgen,

    bei der GBU in unserem Krankenhauslabor stellte die Leitung fest, dass eine hohe Lärmbelastung bestehen würde. Subjektiv konnte ich ihr da zustimmen.
    Seit heute kann ich das objektivieren, ich habe nun ein Lärmtestgerät bekommen und mich heute morgen auch fleißig ans Messen gemacht.
    Dabei habe ich ein mittlere Belastung von 65db(A) festgestellt.
    Nach der Lärm- und Vibrationsschutzverordnung ist grüner Bereich, sehr schön, Beine hochlegen und Träumen.
    Hätte ich besser nicht gemacht, der Albtraum ereilte mich in Form der Arbeitsstättenverordnung:
    Huch, da war doch was: 70db(A) bei leichter oder mechanisierter Bürotätigkeit, 55db(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten.
    Und Essig isses mit dem Büroschlaf. Eine Frage lässt mich einfach keinen Schlaf finden:
    Wo ordne ich den Laborant ein? Primär würde ich von einer mechanisierten, leichten Bürotätigkeit ausgehen, also vergleichsweise.
    Andererseits gibt es auch Tätigkeiten, bei denen noch "von Hand" ausgezählt werden muss, abgeglichen werden muss. Und das sind dann hochsensible Bestimmungen, Stichwort: Kreuzprobe.

    Also, nochmal die Frage: Wo ordne ich die Krankenhauslaborantin ein, in der Gruppe bis 70db(A) oder 55db(A)? Und vor allem wie argumentiere ich am Besten.
    Meine Antwort wäre 55db(A) wegen der sensiblen Bestimmungen und der Konsequenz einer Fehlbestimmung. Das hat allerdings primär nichts mit dem Arbeitsschutz zu tun. Aber wenn ich mich gegen 65db(A) "ankonzentrieren muss, ist das eine erhöhte Belastung und damit betriffts den Arbeitsschutz.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Hi Hardy,

    ich würde die Festlegung in Rücksprache mit dem Laborpersonal treffen. Diese können am besten beurteilen, ob und wenn ja wie sie bei der Arbeit geistig gefordert sind oder ob sie die meiste Zeit mit "stumpfen" Laborversuchen verbringen, die keinerlei geistiger Anstrengung bedürfen. Aus eigener Erfahrung würde ich sagen Labor ist nicht gleich Labor und es führt kein Weg dran vorbei die im Labor ausgeführten Tätigkeiten hinsichtlich ihres "geistigen Anspruchs an den Beschäftigten" (unter Berücksichtigung der geistigen Eignung der Beschäftigten ;) genau unter die Lupe zu nehmen.

    schöne Grüße,

    Markus