Hallo Ihr Auskenner und Auskennerinnen,
heute Morgen flatterte mir das Rundschreiben Nr. 298/2011 der "Krankenhaus Gesellschaft Norpein-Pestfalen" auf den Schreibtisch:
Es wird darauf hingewiesen, dass in §2 der Gefahrgutbeautratenverordnung (GbV) Ausnahmen festgelegt werden, in denen die Bestellung eines Gefahrgutbeautragten nicht erforderlich ist. Relevant dafür sei die Mengenbegrenzung pro Beförderung. Es wird noch auf 1.1.3.6 ADR verwiesen.
So weit, so gut. Allerdings finde ich nun absolut nichts dazu um welche Stoffe, in welchen Mengen es sich dabei handelt.
Wer weiß da mehr?
Hardy