Gesetze zur Gefährdungsbeurteilung

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  • Ich habe noch eine nette Anmerkung für einen Diplomanden da ich selbst ein Duales Studium absolviert habe und die gefährdungsbeurteilung ebenfalls bestandteile (wenn auch nur gering) meiner DA war.

    Ich denke die Herkunft der Forderung einer Gefbeurt wurde schon ausreichend erläutert dennoch möchte ich folgendes hinzufügen:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 618

    Hier heißt es, dass der Dienstberechtigte (Geschäftsführer) Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften welche für die Tätigkeiten notwendig sind, so einzurichten und zu unterhalten hat, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit, soweit es die Tätigkeit erlaubt, besteht. Dasselbe gilt für Dienstleistungen (Tätigkeiten) die vom Dienstberechtigten angeordnet wurden.
    Des Weiteren wird die Konsequenz bei Nichteinhaltung dieser Pflichten geschildert. Diese sind unter anderem Schadensersatz an den Geschädigten im Falle eines Unfalls.


    BGB § 823

    Die Schadensersatzpflicht wird in BGB § 823 separat angesprochen und besagt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, den Körper, die Gesundheit, ..., eines anderen verletzt ist dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden verpflichtet.“

    Diese Schadensersatzpflicht gilt auch wenn jemand „gegen ein, den Schutz eines anderen bezweckendes, Gesetz verstößt.“


    Handelsgesetzbuch (HGB) § 62

    § 62 des HGB beschreibt grundlegend dasselbe wie BGB § 618. Einziger Unterschied ist, dass hier noch die Arbeitszeit so zu regeln ist, dass keine Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten besteht.

    Zusätzlich wird hier auch wieder die Schadensersatzpflicht aus BGB § 823 genannt, welche besteht wenn der „Prinzipal“ (Geschäftsführer) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.


    Hier besteht meiner Meinung nach ein weiterer Verweis auf die Gefbeurt wenn auch nur indirekt.

    vlt hilft das für die DA das ist zumindest etwas was einer ordentlichen Recherhe bedarf denn ich habe bisher noch keine Sifa getroffen die wusste das das BGB und das HGB sowas beinhalten ;)

    Gruß B

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  • @ B-King: auch danke für deine Unterstützung...

    Jetzt bin ich mir aber nicht sicher, ob man beim Bezug auf das BGB beachten muss, mit welcher Art von Geschäftsführer bzw. Arbeitgeber man es zu tun hat...Gibt es da für juristische und natürliche Personen noch irgendwelche unterschiedlichen Paragraphen??

    Achso neben dem BGB kann man sicher auch noch das GG heranziehen (hier auch alles indirekt)...z.B. Artikel 2 Absatz 2 :

    ,,Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit..."

    Gruß

    Beerle

    Einmal editiert, zuletzt von M.Beer (15. Juli 2011 um 15:18)

  • Hi,

    wenn ihr schon das BGB und GG ranzieht müsst ihr auch das SGB VII und SGB X nennen.

    SGB VII §7 Abs. 2 Verbotswidriges Handen schließt Versicherungsschutz nicht aus. Und dann auf die §§ 104-106 eingehen und auf den §110.

    Und im SGB X auf §116.

    Auch wenn viele denken wegen §7Abs. 2 SGB VII, man kann sich freikaufen, kann über die anderen §§ das ganze anders aussehen.

    Grüße aus München
    Lucy

  • Moin,

    mal so daher geschrieben- basiert das Arbeitsschutzgesetz auf die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG. Falls das irgendjemand interessiert...;-)

    Gruß

    Rene

    Alle sagten immer das geht nicht, dann kam jemand der das nicht wußte und hat es einfach gemacht!