Ich habe noch eine nette Anmerkung für einen Diplomanden da ich selbst ein Duales Studium absolviert habe und die gefährdungsbeurteilung ebenfalls bestandteile (wenn auch nur gering) meiner DA war.
Ich denke die Herkunft der Forderung einer Gefbeurt wurde schon ausreichend erläutert dennoch möchte ich folgendes hinzufügen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 618
Hier heißt es, dass der Dienstberechtigte (Geschäftsführer) Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften welche für die Tätigkeiten notwendig sind, so einzurichten und zu unterhalten hat, dass keine Gefahr für Leben und Gesundheit, soweit es die Tätigkeit erlaubt, besteht. Dasselbe gilt für Dienstleistungen (Tätigkeiten) die vom Dienstberechtigten angeordnet wurden.
Des Weiteren wird die Konsequenz bei Nichteinhaltung dieser Pflichten geschildert. Diese sind unter anderem Schadensersatz an den Geschädigten im Falle eines Unfalls.
BGB § 823
Die Schadensersatzpflicht wird in BGB § 823 separat angesprochen und besagt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, den Körper, die Gesundheit, ..., eines anderen verletzt ist dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden verpflichtet.“
Diese Schadensersatzpflicht gilt auch wenn jemand „gegen ein, den Schutz eines anderen bezweckendes, Gesetz verstößt.“
Handelsgesetzbuch (HGB) § 62
§ 62 des HGB beschreibt grundlegend dasselbe wie BGB § 618. Einziger Unterschied ist, dass hier noch die Arbeitszeit so zu regeln ist, dass keine Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten besteht.
Zusätzlich wird hier auch wieder die Schadensersatzpflicht aus BGB § 823 genannt, welche besteht wenn der „Prinzipal“ (Geschäftsführer) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Hier besteht meiner Meinung nach ein weiterer Verweis auf die Gefbeurt wenn auch nur indirekt.
vlt hilft das für die DA das ist zumindest etwas was einer ordentlichen Recherhe bedarf denn ich habe bisher noch keine Sifa getroffen die wusste das das BGB und das HGB sowas beinhalten
Gruß B