Bei der rechtzeitigen Ankündigung einer drohenden Gefahr, hat der Gewarnte (noch) die Möglichkeit,
durch eigenes Handeln oder Unterlassen den Schaden abzuwenden
oder die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu mindern.
Um ihren Zweck erfüllen zu können, müssen Warnungen verständlich sein.
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Holger