Schwangerschaft und Gefahrstoffe

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  • Dringend
    Es ist wohl allgemein bekannt, das Schwangere oder stillende Mütter nicht mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen dürfen.
    Dieses wurde auch in der GBU mit beachtet, und bis heute allen Schwangeren von ihren Ärzten die benötigte Bescheinigung für die Krankenkasse ausgestellt.
    Nun habe ich akut den Fall, das eine Ärztin sich weigert eine solche Bescheinigung auszustellen. Somit keine Übernahme des Lohnausfalls durch die Krankenkasse, und keine Freistellung
    Wie würdet ihr vorgehen??

    LG Dental :D 8)

    Deine Freiheit hört dort auf, wo die des anderen anfängt.

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  • Hallo Dental,

    ist die Ärztin eine Arbeitsmedizinerin? Wurden alle innerbetrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft die Mitarbeiterin vorübergehend zu vesetzen bzw. ihr einen adequaten Arbeistplatz mit anderem Tätigkeitsfeld anzubieten?

    Im §11 des Mutterschutzgesetzes ist es doch eigentlich auch klar geregelt.
    (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

    Warum sollte dann die Krankenkasse für den Lohnausfall bei einem ärztlich attestierten Beschäftigungsverbot aufkommen?

    Für den Arbeitgeber und gerade für kleine Betriebe kann das dann natürlich eine finanzielle Belastung sein, aber Gesetze müssen ja nun mal von allen eingehalten werden.
    Ich würde auf jeden Fall den Betriebsrat, falls vorhanden, mit einbeziehen.

    Gruß, Rainer

  • Hallo Rainer,
    keine betrieblichen Möglichkeiten für einen Arbeitsplatz ohne Kontakt zu Gefahrstoffen vorhanden.
    Es gibt bei den Krankenkassen die Möglichkeit der Lohnfortzahlung in solchen Fällen, schon öfters durchgezogen.
    Habe mittlerweile Kontakt mit der BG und auch mit der Ärztin aufgenommen. Nachdem ich von ihr eine schriftliche Bestätigung der Ablehnung gefordert habe und ihr den Hinweis gegeben habe, daß in diesem Fall das Risiko auf sie übergeht lenkte sie ein und will nun die Bestätigung ausstellen. So wie ich weiß ist die Vereinbarung der Kostenübernahme durch Krankenkasse bei Kleinbetrieben gestzlich geregelt. Sonst würde kein Betriebsinhaber eine Frau im gebärfähigen Alter mehr einstellen.
    Betriebsrat ist in so einem kleinen Betrieb nicht vorhanden.

    LG Dental :D 8)

    Deine Freiheit hört dort auf, wo die des anderen anfängt.

  • Hallo,

    das Ganze nennt sich Umlageverfahren U2. In Kleinbetrieben (<30 ?) erhält der Arbeitsgeber das während Beschäftigungsverboten gezahlte Entgelt durch die Krankenkasse zurück. Näheres und Rechtsgrundlage finden sich sicherlich im Web.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

  • Hallo Andreas,
    genau dieses Umlageverfahren ist gemeint, ich kam nicht auf diese Bezeichnung "U2".
    Es ist sorgar so, daß der Unternehmer nicht vorstrecken musst. Das Ganze läuft dann bis nach dem Abstillen.
    Ich konnte den Vorgang gestern noch mit der Ärztin regeln, sie hatte dort wohl eine Fehl - Info

    LG Dental :D 8)

    Deine Freiheit hört dort auf, wo die des anderen anfängt.

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