Bildschirmarbeitsplätze

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    • Offizieller Beitrag

    UPS, da ist mit doch ein Fehler unterlaufen, ja,ja wenn man(n) auf die 40 zugeht .......

    aber unter https://sifaboard.de/www.baua.de
    Aktuell - Publikationen - kostenlose Schriften findest du das gesuchte.

    Aber sag mal, um 00.29 Uhr bist du noch als Sifa unterwegs - respekt !!!!

    herbert

  • :D Habe vor einiger Zeit auch mehrere Publikationen bei der BAUA bestellt. Hat alles gut geklappt und die Publikationen sowie Lösungshilfen und Checklisten sind hilfreich und vollständig. =)

    Lehre mich die wunderbare Weisheit, dass ich mich irren kann

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  • Bildschirmarbeitsplätze
    nach der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) alle Arbeitsplätze, an denen ein Bildschirmgerät eingesetzt wird. Zu einem Bildschirmarbeitsplatz gehören auch ergänzende Komponenten (z. B. ein Drucker oder ein Modem), die eingesetzte Software sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung, also Tisch, Stuhl usw. Nicht als Bildschirmarbeitsplätze gelten zum Beispiel Führerstände von Fahrzeugen, die mit einem Bildschirmgerät ausgestattet sind, oder Schreibmaschinen mit einem kleinen Display. Auch tragbare Computer (Laptops), die nicht regelmäßig stationär an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, sind keine Bildschirmarbeitsplätze. Für Beschäftigte gelten die Mindestanforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung, wenn sie "bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen".


    Die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen kann zu körperlichen und psychischen Beschwerden führen. Zu den körperlichen Beeinträchtigungen zählen Kopfschmerzen, Augenbeschwerden (z. B. Brennen, Rötungen der Augen, vorübergehendes unscharfes Sehen) sowie Schmerzen der Muskulatur und des Bewegungsapparates. Augenbeschwerden – und dadurch verursachte Kopfschmerzen – können ihre Ursache in einem nicht korrigierten Sehfehler, unscharfer Darstellung der Zeichen auf dem Bildschirm oder ungünstiger Beleuchtung haben. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Augenuntersuchung anbieten. Die Kosten für spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit muss der Arbeitgeber übernehmen.
    Andere körperliche Beschwerden können durch eine ungünstige Körperhaltung (z. B. Rundrücken, stark abgewinkelte Unterarme und Unterschenkel) bei der Bildschirmarbeit entstehen. Psychische Belastungen (z. B. ein Gefühl der Über- oder Unterforderung) ergeben sich oft aus der Arbeitsorganisation oder unzureichender Software-Ergonomie.
    Wesentliche Punkte bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen:
    Der Bildschirm sollte möglichst im rechten Winkel und in ausreichendem Abstand zum Fenster stehen. Die geeignete Blickrichtung ist parallel zur Fensterfront.
    Bei leicht gesenkter Blickrichtung muss die oberste Zeile auf dem Bildschirm bequem lesbar sein.
    Der Sehabstand muss der Größe des Bildschirms angepasst sein (mind. 50 cm).
    Das Bild darf nicht flimmern. Die Zeichen müssen scharf und gut lesbar dargestellt werden.
    Die natürliche und die künstliche Beleuchtung am Arbeitsplatz sollen möglichst keine störenden Reflexionen auf dem Bildschirm verursachen. Die Fenster müssen mit einer Lichtschutzvorrichtung (z. B. Jalousien) ausgerüstet sein.
    Tisch und Stuhl sollten in weitem Bereich einstellbar sein, um eine Anpassung an unterschiedliche Körpergrößen zu ermöglichen. Der Tisch muss ausreichend groß sein.
    Die eingesetzte Software muss für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein.
    Der Arbeitsablauf muss so organisiert sein, dass die Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten (Mischarbeit) oder Pausen unterbrochen wird.
    Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber für alle Bildschirmarbeitsplätze eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vornehmen und das Ergebnis dokumentieren. Die Beurteilung muss wiederholt werden, wenn sich wesentliche Teile des Arbeitsplatzes ändern.