Fahrwegsbreite und Gehwegsbreite bei Staplerverkehr

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  • Hallo

    Wir planen den Neubau einer großen Fertigungshalle und da kam eine Anfrage zum Thema Fahr und Gehwege. Und mir wird das alles zu gunsten der Prduktivität zu knapp und zu eng geplant ;( . Deshalb habe ich mir die BGi 545 und BGV D27 durchgelesen, hab aber nur Folgendes gefunden.

    In der BGI 545 steht das ein Fahrweg für z.B. Stapler immer einen Seitenabstand auf beiden Seiten von 0,5 m braucht. Bei starkem Gehverkehr muss 0,75 m Randzuschläge gegeben werden. Das bedeutet dann aber doch das diese 0,5 m auch als Gehweg benutzt werden dürfen(z.B.bei schwachem Gehverkehr ?( ). Oder kann mir jemand sagen wo ich das, am besten schriftlich, finde das man die 0,5 m nicht als Dauergehweg einplanen darf? :thumbup:

    Die Situation ist so zu beschreiben: Es soll ein Gang befahren werden der sehr Schmal ist, also Verkehr nur in eine Richtung möglich, unmittelbar an diesen Weg angrenzend rechts und links davon sollen aber Werkstattarbeitsplätze liegen. Und dann sollen die eh schon schmalen Gänge von Fußgängern und Staplern gemeinsam benutzt:cursing: werden. Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfn?

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  • Hallo Alwin,

    bisher habe ich mich nach der ASR 17/1,2 - Verkehrswege orientiert. Gerade in https://sifaboard.de/www.umwelt-online.de gesehen, dass sie nicht mehr gültig ist. Als Vermerk ist notiert, dass es in dem Zusammenhang eine Neuregelung in der ASR A2.3 gibt. Leider habe ich darin aber nichts gefunden. Vielleicht weiß ein Kollege wie es jetzt weitergeht.

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

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    Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

  • Hallo Alwin,

    das habe ich bei meiner BG gefunden: Werden auf dem Verkehrsweg Lasten transportiert, richtet sich die Breite nach der Breite des Transportmittels beziehungsweise des Ladegutes. Zu dieser Breite ist für Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h bei Richtungsverkehr (kein Gegenverkehr) ein Randzuschlag von 2,00 x 0,50 m anzusetzen, bei Gegenverkehr darüber hinaus noch ein Begegnungszuschlag von 0,40 m. Werden Wege für den Lastverkehr auch zum Gehverkehr benutzt, so sind die Randzuschläge mit 0,75 m anzusetzen.

    Die Breite von Verkehrswegen richtet sich nach der Breite der Transportmittel

    Gemeinsamer Geh- und Fahrverkehr

    Info unter: http://www.vbg.de/arbeitsstaetten/p_arbstaett/leitf/1_2.htm

    Gruß Olaf

    Die Kunst des Redens besteht darin, zu wissen, was man nicht sagen darf.

  • Erstmal danke für die ganzen Tipps. Ich hab mir sämtliche Infos zusammengepackt und bin damit gestern in eine lange Sitzung zum Thema Fertigungsplanung gegangen. Dort hatte ich dann die Gelegenheit den Planern meine Bedenken in Verbindung mit den Grundlagen(z.B. Randzuschläge 0,75musw.) mitzuteilen. Meine Ausführungen sind dort mit großem Intresse aufgenommen worden(die hatten sehr wenig Ahnung) und einige Sachen wurden dierkt auf der Zeichnung vermerkt. Bei der Gelegenheit hab ich auch gleich die Themen Notausgänge, Fluchtwege, Treppen usw. angesprochen. Hab jetzt ein besseres Gefühl bei unserer Planungsgeschichte.

    Es ist allerdings überraschend 8| , vieleicht sogar erschreckend X( , wie wenig Wissen solche Planungsbüros/Architekten zu diesen Themen haben!

    mfg Alwin G

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