Hallo
Wir planen den Neubau einer großen Fertigungshalle und da kam eine Anfrage zum Thema Fahr und Gehwege. Und mir wird das alles zu gunsten der Prduktivität zu knapp und zu eng geplant . Deshalb habe ich mir die BGi 545 und BGV D27 durchgelesen, hab aber nur Folgendes gefunden.
In der BGI 545 steht das ein Fahrweg für z.B. Stapler immer einen Seitenabstand auf beiden Seiten von 0,5 m braucht. Bei starkem Gehverkehr muss 0,75 m Randzuschläge gegeben werden. Das bedeutet dann aber doch das diese 0,5 m auch als Gehweg benutzt werden dürfen(z.B.bei schwachem Gehverkehr ). Oder kann mir jemand sagen wo ich das, am besten schriftlich, finde das man die 0,5 m nicht als Dauergehweg einplanen darf?
Die Situation ist so zu beschreiben: Es soll ein Gang befahren werden der sehr Schmal ist, also Verkehr nur in eine Richtung möglich, unmittelbar an diesen Weg angrenzend rechts und links davon sollen aber Werkstattarbeitsplätze liegen. Und dann sollen die eh schon schmalen Gänge von Fußgängern und Staplern gemeinsam benutzt werden. Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfn?