Arbeitsplatzbeurteilung vor aufnahme der Arbeit an Gefahrstoffschränken

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  • Hallo,
    wir haben für unsere Gefahrstoffschranke ein Ex-Schutz dokument erstellt, eine Zoneneinteilung vorgenommen und das Ganze in die Gefährdungsbeurteilung mit aufgenommen.
    Nun besteht seitens der Gewerbeaufsicht zusätzlich noch die Forderung, gemäß BetrSichV eine Überprüfung der Arbeitsplätze in Ex Gefährdeten Bereichen vorzunehmen.
    Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person vorzunehmen, die besondere Kentnisse im Explosionsschutz hat.

    Hinweis der Gewerbeaufsicht:Unter Arbeitsplätzen i.S. des Anhangs 4, Abschnitt A, Punkt 3.8 BetrSichV werden gemäß LV 35 "Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung" , Punkt E 7.3, Bereiche verstanden, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten (d.h. egal, wie lang). Hierzu gehören auch Bereiche, die bei der In- und Außerbetriebnahme sowie zu Kontroll- und Wartungszwecken (Instandhaltung) nur kurzzeitig betreten werden müssen. Die Definition Arbeitsplatz gemäß LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung", Punkt C2, trifft hier nicht zu

    Hat jemand schon mal ein ähnliches Problem gehabt?
    Wo bekomme ich eine befähigte Person mit Kenntnissen im Explosionsschutz her?

    Danke für eure Hilfe im vorraus
    dragon

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  • Hallo Dragon,

    Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen müssen vor der erstmaligen Nutzung nach Nr. 3.8 des Anhangs 4 A BetrSichV geprüft werden. Hierbei wird die Explosionssicherheit des Arbeitsplatzes einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie Maßnahmen zum Schutz von Dritten geprüft. Diese etwas globalere Prüfung muss mindestens durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes vorgenommen werden.

    Nähere Erläuterungen zur Prüfperson und des Prüfumfanges bieten die Leitlinien zur BetrSichV im Abschnitt E.14 und die entsprechenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) an; z.B. TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen" und TRBS 1203 Teil 1 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen".


    Als Ansprechpartner für technische Beratung und die Prüfungen sind z.B. die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) zu nennen, die auch gleichzeitig als zugelassene Überwachungsstelle im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung fungieren. Weitere zugelassene Überwachungsstellen (z.B. Dekra, Exam BG und Germanischer Lloyd) finden sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) --> zugelassene Überwachungsstellen.

    Weitere Auskünfte kann auch die Prüf- und Zertifizierstelle für Bauteile, Maschinen, Geräte und Schutzsysteme im Ex-Schutz (Dekra Exam GmbH) geben.

    Gruß Olaf

    INFO auch im Vortrag
    Prüfung der Arbeitsmittel entsprechend der festgelegten Prüffristen.

    http://www.bzg-rheinmain.vdsi.de/sitefiles/down…%20bei%20BI.pps

    Die Kunst des Redens besteht darin, zu wissen, was man nicht sagen darf.

  • Hallo,
    wir haben für unsere Gefahrstoffschranke ein Ex-Schutz dokument erstellt, eine Zoneneinteilung vorgenommen und das Ganze in die Gefährdungsbeurteilung mit aufgenommen.
    Nun besteht seitens der Gewerbeaufsicht zusätzlich noch die Forderung, gemäß BetrSichV eine Überprüfung der Arbeitsplätze in Ex Gefährdeten Bereichen vorzunehmen.
    Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person vorzunehmen, die besondere Kentnisse im Explosionsschutz hat.

    Hinweis der Gewerbeaufsicht:Unter Arbeitsplätzen i.S. des Anhangs 4, Abschnitt A, Punkt 3.8 BetrSichV werden gemäß LV 35 "Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung" , Punkt E 7.3, Bereiche verstanden, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten (d.h. egal, wie lang). Hierzu gehören auch Bereiche, die bei der In- und Außerbetriebnahme sowie zu Kontroll- und Wartungszwecken (Instandhaltung) nur kurzzeitig betreten werden müssen. Die Definition Arbeitsplatz gemäß LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung", Punkt C2, trifft hier nicht zu

    Hat jemand schon mal ein ähnliches Problem gehabt?
    Wo bekomme ich eine befähigte Person mit Kenntnissen im Explosionsschutz her?

    Danke für eure Hilfe im vorraus
    dragon


    servus dragon,

    was machst du bei einsatz von Spraydosen mit Bremsenreiniger?

    hier brauchst du dann auch ein ex-schutz dokument. noch viel dirngender als beim gefahrstoff schrank.

    mit sicherheitstechnischen grüßen

    hoerby

    Es gibt viel zu tun, packen wir es an :rolleyes:


  • servus olaf,

    die lga in nürnberg bietet solche dienstleistungen auch an.

    aus meiner sicht kompetenter und nicht teuerer.

    http://www.lga.de/

    gruß

    hoerby

    Es gibt viel zu tun, packen wir es an :rolleyes:

  • Hallo hoerby,

    danke für den Hinweis, hatte bis jetzt noch nicht mit lga zusammengearbeitet.
    Werde beim nächsten Projekt aber mal daran Denken.

    Gruß Olaf

    Die Kunst des Redens besteht darin, zu wissen, was man nicht sagen darf.

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  • servus dragon,

    was machst du bei einsatz von Spraydosen mit Bremsenreiniger?

    hier brauchst du dann auch ein ex-schutz dokument. noch viel dirngender als beim gefahrstoff schrank.

    mit sicherheitstechnischen grüßen

    hoerby

    Hallo hoerby,
    die Forderung ist leider nicht auf meinem Mist gewachsen.
    Ich finde das auch recht überzogen.

    Danke an alle für die Antworten