Beiträge von dragon

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    Hallo, nach langer Zeit melde ich mich hier auch mal wieder zu Wort.

    Ich habe eine Frage bezüglich der Prüfung von Lichtvorhängen/ Lichtgittern.
    Bisher haben wir die Lichtvorhänge an unseren Anlagen einmal jährlich prüfen lassen.
    Die tägliche Funktionskontrolle und eine Prüfung nach Wartung und Instandhaltung wird ebenfalls durchgeführt und dokumentiert.
    Jetzt war die Herstellerfirma der Lichtvorhänge zur jährliche Prüfung im Haus und hat uns mitgeteilt, das seit 2006 eine jährliche Prüfung nicht mehr ausreichend sei.
    Wir müssten die Lichtvorhänge 4 mal im Jahr prüfen lassen. Kann jemand sagen, ob es so eine Vorschrift wirklich gibt und wo ich diese Finden kann.

    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.

    Hallo, Folgende sollte du beachten:
    Allgemein: Brandschutz, Erste Hilfe, Gefahrstoffe,
    Speziell: Hygiene, Nadelstichverletzungen durch Umgang mit Tätowiernadeln usw. Entsorgung der Nadeln. Mehr fällt mir so auf anhieb nicht ein, hoffe aber, das du damit etwas anfangen kannst.

    Hallo Biker-Mike,
    alles gut und schön, aber genau um fehlenden Platz geht es. Die Paletten stehen in einem reinen Lagerbereich, der nur von Staplern befahren wird. In der Nähe von Arbeitsplätzen haben wir eine maximale Stapelhöhe von 2 Lagen ( 3m) festgelegt.
    Und das nur, wenn die Paletten noch gebunden sind.
    Das Material wird beim Hersteller sogar Höher gestapelt, als wie wir es vorsehen. Außerdem ist die Standsicherheit auf jedenfall gegeben. Lt. BGR sollte mindestens Faktor 2.0 gegeben sein. Bei der vorgesehenen Stapelhöher sind wir immer noch bei Faktor 7.0.
    Rechnerrisch dürften wir die vorgesehene Stapelhöhe noch um gut das 4 Fache überschreiten. Auch die max. Auflast wird bei weitem unterschritten.
    Und zum Thema Lieferantenaudit..... der Auditor fragte uns, warum wir soviel Lagerfläche verschwenden ;( . Seinerzeit hätten sie die Ware viel höher gestapelt.

    Ich habe mal wieder ein etwas gößeres Problem.
    Wir möchten Ladungsträger auf denen eine maximale Stapelhöhe angebeben ist höher stapeln als auf dem Ladungsträger freigegeben.
    Geprüft wurde wurde nach BGR 234 das die Standsicherheit ausreichend ist ( lt. BGR 234 >2.0). Wir haben bei einem Schlankheitsgrad von 6:1 und der vorgesehenen Stapelhöhe einen Wert größer 7.0.
    Die maximale Auflast würde bei dieser Staplehöhe auch noch um 10KN unterschritten.
    Zusätzlich werden nach Pkt. 5.3.8 BGR 234 die Bedingungen günstiger Lagerbedingungen erfüllt:
    ebener Lagerboden
    steife Ladeeinheiten oder festes Lagergut
    hoher Belastungsgrad der Lagereinheiten
    gleichmäßige Lastverteilung.
    keine weiteren Personen im Lager.

    Einzig die Forderung nach der maximalen Stapelhöhe würde nicht erfüllt werden. Dies Stapelhöhe wurde vom VDA festgelegt, zudem handelt es sich bei dieser Festlegung um eine Empfehlung.
    Nun meine Frage, besteht die Möglichkeit sich über die Empfehlung der VDA hinwegzusetzen?

    Danke im vorraus für eure Antworten

    Ein Aspekt wurde bisher noch gar nicht angesprochen:
    Um den Grundstoff für E10 herzustellen wird Land benötigt, auf dem dieser Angebaut wird.
    Ein Großteil der Pflanzen wird dann noch nicht einmal in Deutschland, bzw. der EG prodoziert, sondern kommt aus dem Ausland.
    Also fallen zunächst einmal der Transport und die Verarbeitung an. Die hierfür benötigte Energie führt zu einem sehr hohen CO2 Ausstoß.

    Dann kommt noch der CO2 Außstoß für die Brandrodung dazu. Jetzt kommt sicher, aber es gibt doch ein Verbot für die Kraftstoffherstellung weiter zu roden.
    Klar das ist richtig, aber es werden einfach Felder, die bisher zur Lebensmittelproduktion da waren umdeklariert, denn für die Lebensmitteproduktion darf die Brandrodung ja noch vorgenommen werden.

    Toll, die EG ist sauber, aber den Rest der Welt vergiften wir um so mehr. Glaubt die Regierung wir leben unter einer Käseglocke?
    Die Klimaauswirkungen sind ja nicht Ortsgebungen.

    Für mich ist das genauso ein Blödsinn, wie die Einstufung in die Euroklassen. Ich hatte einen PKW, der lt. Papieren Euro 1 entsprach, die Abgaswerte aber Euro 2 (D4) nachweislich erfüllten.
    Da diese Fahrzeug nur in geringen Stückzahlen hergestellt wurde, gab es keine Umrüstsatz. Eine Anfrage an das KBA wurde mit folgenden Worten beantwortet:
    Das Fahrzeug ist Bauartbedingt nicht für Euro 2 zugelassen. Supi, weniger Ausstoß als erlaubt.......
    Nur wieder eine Möglichkeit mehr, das Staatssäckel zu füllen.

    Hallo Herbert,
    danke für die schnelle Antwort.
    Mir ging es darum, verbindliche Vorschriften zu finden, da sich bereits in Gesprächen gezeigt hat, das es gelegentlich wohl Abweichungen zu den bei uns bestehenden Vorschriften gibt.
    Mit der CD werde ich dann sicherlich diese Unterschiede schnell übernehmen können.

    Gibt es evtl. wie bei uns der branchenspezifische Teil 5 der SiFA Ausbildung auch für Österreich Seminare, bzw. kennst du Adressen an die ich mich wenden könnte.

    Hallo,
    Michael hat das meiste ja bereits gesagt.
    Ja wir haben nur eine Seite, auf der die Freigabe des aktuellen Standes per Unterschrift bestätigt wird.
    Ein Freigabedokument wird sich sicherlich in eurem QM System finden lassen.
    Wir haben auch einfach eines aus dem QM System umgearbeitet.
    Auf dem Dokument steht der Name der jeweilgen Gefährdugsbeurteilungen und der aktuelle Stand. Ggf. sollte noch drin stehen, welcher Stand ersetzt wird.
    Dann Ort, Datum und Unterschrift.

    Da ich von zuhause aus antworte, habe ich gerade keinen Zugriff auf unser Freigabedokument.
    Wenn ich morgen auf der Arbeit ein wenig Zeit finde, werde ich mal ein blanko Dokument einstellen

    Hallo gerdsche,
    ihr sollte im Vorfeld alle bekannten und möglichen Gefährdungen betrachten. Wenn ihr soweit vorgesorgt habt, sollte die BG ganz sicher zufrieden sein. Da der betriebliche Arbeitsschutz ein "lebendes System" ist, werder ihr euer Arbeitschutzsystem immer bearbeiten müssen.
    Eure Gafährdungsbeurteilung wir im laufe der Zeit wachsen.
    Nütliche Informationen und Vorlagen findest du auf der Seite der Berufsgenossenschaft Holz und Metall .
    Hier findet ihr auch Muster Gefährdungsbeurteilung en und Vorlagen für Beriebsanweisungen.
    Anfangen solltet du mit den allgemeinen Dingen wie Erste Hilfe, Brandschutz, Verkehrswege, Raum , Klima usw.
    Zu diesen Tehmen wirst du hier im Forum sicherlich auch schon einige Vorlagen für Betriebanweisungen finden.
    Dann solltet ihr euren Maschinenpark betrachten. Wenn der Einkauf richtig gehandelt hat, sollten die Hersteller der Maschinen eine Gefährdungsbeurteilung der Maschine in die Dokumentation eingearbeitet haben. So wäre eure Aufgabe nur noch eine Beurteilung der Arbeitsplätze und ggf. einer Verkettung von Arbeitsbedingungen.
    Vielleicht liefern die Hersteller sogar Betriebsanweisungen ihrer Maschinen mit ( auch wieder eine Frage des Einkaufs), ansonsten könnt ihr anhand der Betriebsanleitungen die notwendigen BA´s erstellen.
    Gleich ein Tip vorweg: Wenn die Maschinen Verkettet werden sollten,.....
    Ist das von Euch veranlasst? Wurde eine Verkettung bestellt? Hier gibt es erhebliche Unterschiede.
    Ist das Ganze von vornherein so konzipiert, muss es für das Gesamtsystem eine CE erklärung geben.
    Habt ihr verschiedene Maschinen von verschiedenen Herstellern bestellt und lasst diese z.B. Verketten, seid ihr der Hersteller und müsst selber eine CE Erklärung erstellen und abnehmen lassen. In diesem Fall seit ihr Hersteller.

    Bei weiteren Fragen einfach melden.

    Gruß dragon

    Hallo,
    ich habe gerade eure Fragestellung mit meiner Frau diskutiert. Sie ist Einrichtungsleitung in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung.

    Medikamente müssen generell vom Arzt verordnet sein. Dies Verodrnung muss schriftlich dokumentiert sein.

    Die Medikamentenvergabe muss vom Bewohnen, bzw. dessen gestzlicher Beteuer/Sorgeberechtigter schriftlich genehmigt sein. Jede Medikamentengabe muß schriftlich dokumentiert sein.

    Um Medikamente vom Wohnheim / Zuhause in die Werkstatt, Kindergarten ect. mitzunehmen, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung vom Bewohner, bzw. dessen gesetzlicher Betreuer/Sorgeberechtigten.
    Hier langt ein Satz mit etwa diesem Inhalt:
    XY darf seine Medikamente selber mitführen.
    Dies ist gängige Praxis in Behindertenwerkstätten-, wohnheimen.

    Rechtsgrundlagen findet ihr im Betreuuungsgesetz, im Heimgesetz, in der Medikamentenverordnung.

    Ein Bedarfsfall muss klar definiert sein.
    Z.B. Epileptischer Anfall: Nach x Minuten darf 10mg Diazepam rektal verabreicht werden.
    Hier ist aber zu beachten, das eine Medikamentenvergabe nur von ausgebildetem Fachpersonal, bzw. von Personal mit einer Schulung im Umgang mit Medikamenten, durchgeführt werden darf.
    In jedenfall ist eine ärztliche Verordnung zwingend erforderlich. Es gibt die Möglichkeit die Kopie des ärztlichen Rezeptes in der Dokumentation abzuheften. Es muß allerdings klar ersichtlich sein, in welcher Dosierung und über welchen Zeitraum das Medikament verordnet ist.
    Ohne ärztliche Verordnung bewegen wir uns im Breich der fahrlässigen Körperverletzung.

    Mediikamente müßen generell personenbezogen gelagert sein. Ein Schrank, in dem alle Medikamente gelagert werden genügt hier nicht. Der Schrank muß verschlossen sein, eine Regelung, wer hier Zugang hat, ist zu dokumentieren. Medikamente die gekühlt gelagert werden müßen, dürfen nicht im Kühlschrank mit Lebensmitteln gelagert werden, sie müßen in einen gesonderten Kühlschrank aufbewahrt werden.

    Medikamentenpackungen müßen mit dem Namen beschriftet sein und mit dem Anbruchdatum versehen werden. Bei Tropfen/Saft muß auf der Flaschen der Name, die Dosierung und das Anbruchdatum stehen.


    Im Bereich Medikamentenvergabe hilft uns das vor Ort nicht weiter. Häufig sind vom Amtsgericht eingesetzte Betreuer z.B. Rechtsanwälte oder Berufsbetreuer, der Betreute selbst lebt im Heim, die zuständige Heimmitarbeiterin begleitet die Arztbesuche und gibt die verordneten Medikamente anschließend in der Werkstatt ab. An dieser Schnittstelle dokumentieren wir die erforderliche Medikamentenvergabe, lassen uns die Medikamente in Originalverpackung überreichen, und lassen uns von der Begleitperson den Vorgang unterschreiben. Von all dem hat der gesetzliche Vertreter nichts mitbekommen, warum auch, das ist Aufgabenbereich des Heimes.
    Achja, die Aufbewahrung erfolgt innerhalb der Arbeitsgruppen unter Verschluss, die durchgeführte Vergabe wird sofort dokumentiert. (alles QM geregelt). Über medizinisch ausgebildetes Personal verfügen wir nicht.

    Dies ist leider sehr oft so üblich, allerdings gesetzlich nicht zulässig. Wenn Medikamente verordnet werden und diese in der Werkstatt gestellt werden, liegt die Verantwortung in der Werkstatt und nicht mehr im Wohnheim. Ein einfacher Weg dies ordnungsgemäß zu dokumentieren ist hier, das Medikamentenblatt auf der die Verordnung vom Arzt abgezeichnet ist in kopierter Form auch in der Werkstatt zu führen. Ebenso muß das Wohnheim über die Genehmigung der Vergabe von Medikamenten ein Dokumentationsblatt haben. Hier sollte dies dann erweitert werden auf Vergabe im Wohnheim und Werkstatt, dies sollte der Werkstatt dann ebenfalls vorliegen. Es muß vor Ort kein medizinisches Personal sein, allerdings ist es zwingend erforderlich, dass das Personal, welches Medikamente vergibt, an Medikamentenschulungen teilnimmt. Diese sind zweimal jährlich vorgeschrieben. Auch hierüber ist Nachweis zu führen.

    Mit eurem Verfahren bewegt ihr euch in einem rechtsfreien Raum, ihr sollte das schnellstmöglichst regeln.

    Hallo zusammen,

    ich bin 46 Jahre alt und lebe in der Nähe von Bremen.
    Seit 2005 bin ich als Teilzeit-Sifa bei einem Zulieferrer der Automobilindustrie tätig.


    Beim stöbern nach Problemlösungen im I-Net bin ich auf diese Seite gestoßen.

    Mein Eindruck viel Fachkompetenz !

    Gruß dragon