Hallo,
ich habe gerade eure Fragestellung mit meiner Frau diskutiert. Sie ist Einrichtungsleitung in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung.
Medikamente müssen generell vom Arzt verordnet sein. Dies Verodrnung muss schriftlich dokumentiert sein.
Die Medikamentenvergabe muss vom Bewohnen, bzw. dessen gestzlicher Beteuer/Sorgeberechtigter schriftlich genehmigt sein. Jede Medikamentengabe muß schriftlich dokumentiert sein.
Um Medikamente vom Wohnheim / Zuhause in die Werkstatt, Kindergarten ect. mitzunehmen, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung vom Bewohner, bzw. dessen gesetzlicher Betreuer/Sorgeberechtigten.
Hier langt ein Satz mit etwa diesem Inhalt:
XY darf seine Medikamente selber mitführen.
Dies ist gängige Praxis in Behindertenwerkstätten-, wohnheimen.
Rechtsgrundlagen findet ihr im Betreuuungsgesetz, im Heimgesetz, in der Medikamentenverordnung.
Ein Bedarfsfall muss klar definiert sein.
Z.B. Epileptischer Anfall: Nach x Minuten darf 10mg Diazepam rektal verabreicht werden.
Hier ist aber zu beachten, das eine Medikamentenvergabe nur von ausgebildetem Fachpersonal, bzw. von Personal mit einer Schulung im Umgang mit Medikamenten, durchgeführt werden darf.
In jedenfall ist eine ärztliche Verordnung zwingend erforderlich. Es gibt die Möglichkeit die Kopie des ärztlichen Rezeptes in der Dokumentation abzuheften. Es muß allerdings klar ersichtlich sein, in welcher Dosierung und über welchen Zeitraum das Medikament verordnet ist.
Ohne ärztliche Verordnung bewegen wir uns im Breich der fahrlässigen Körperverletzung.
Mediikamente müßen generell personenbezogen gelagert sein. Ein Schrank, in dem alle Medikamente gelagert werden genügt hier nicht. Der Schrank muß verschlossen sein, eine Regelung, wer hier Zugang hat, ist zu dokumentieren. Medikamente die gekühlt gelagert werden müßen, dürfen nicht im Kühlschrank mit Lebensmitteln gelagert werden, sie müßen in einen gesonderten Kühlschrank aufbewahrt werden.
Medikamentenpackungen müßen mit dem Namen beschriftet sein und mit dem Anbruchdatum versehen werden. Bei Tropfen/Saft muß auf der Flaschen der Name, die Dosierung und das Anbruchdatum stehen.
Im Bereich Medikamentenvergabe hilft uns das vor Ort nicht weiter. Häufig sind vom Amtsgericht eingesetzte Betreuer z.B. Rechtsanwälte oder Berufsbetreuer, der Betreute selbst lebt im Heim, die zuständige Heimmitarbeiterin begleitet die Arztbesuche und gibt die verordneten Medikamente anschließend in der Werkstatt ab. An dieser Schnittstelle dokumentieren wir die erforderliche Medikamentenvergabe, lassen uns die Medikamente in Originalverpackung überreichen, und lassen uns von der Begleitperson den Vorgang unterschreiben. Von all dem hat der gesetzliche Vertreter nichts mitbekommen, warum auch, das ist Aufgabenbereich des Heimes.
Achja, die Aufbewahrung erfolgt innerhalb der Arbeitsgruppen unter Verschluss, die durchgeführte Vergabe wird sofort dokumentiert. (alles QM geregelt). Über medizinisch ausgebildetes Personal verfügen wir nicht.
Dies ist leider sehr oft so üblich, allerdings gesetzlich nicht zulässig. Wenn Medikamente verordnet werden und diese in der Werkstatt gestellt werden, liegt die Verantwortung in der Werkstatt und nicht mehr im Wohnheim. Ein einfacher Weg dies ordnungsgemäß zu dokumentieren ist hier, das Medikamentenblatt auf der die Verordnung vom Arzt abgezeichnet ist in kopierter Form auch in der Werkstatt zu führen. Ebenso muß das Wohnheim über die Genehmigung der Vergabe von Medikamenten ein Dokumentationsblatt haben. Hier sollte dies dann erweitert werden auf Vergabe im Wohnheim und Werkstatt, dies sollte der Werkstatt dann ebenfalls vorliegen. Es muß vor Ort kein medizinisches Personal sein, allerdings ist es zwingend erforderlich, dass das Personal, welches Medikamente vergibt, an Medikamentenschulungen teilnimmt. Diese sind zweimal jährlich vorgeschrieben. Auch hierüber ist Nachweis zu führen.
Mit eurem Verfahren bewegt ihr euch in einem rechtsfreien Raum, ihr sollte das schnellstmöglichst regeln.